Wird von Ihnen die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen?

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​​Die Grundsätze, nach denen der Ort definiert wird, an dem sonstige Leistungen ausgeführt werden, wurden mehrmals grundlegend geändert. In der Alltagspraxis von Unternehmen werden leider nicht alle Änderungen beachtet, wodurch bei Nachschauen und Auenprüfungen Schwierigkeiten eintreten können.

Die grundlegende Änderung bei der Bestimmung des Leistungsortes erfolgte im Jahre 2010. Der Grundsatz, dass die Leistungen am Ort steuerpflichtig sind, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. von dem aus der Unternehmer tätig ist, wurde bis auf Ausnahmefälle durch die Besteuerung am Ort, an dem der Empfänger der sonstigen Leistungen sein Unternehmen betreibt, ersetzt. Zu Ausnahmefällen gehören vor allem sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, Personenbeförderung oder kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter.
 

Als Beispiel können wir eine Fahrzeugreparatur nennen.

Hat im Jahre 2009 ein deutscher Unternehmer eine Werkstatt in Cheb wegen des Ölwechsels besucht, wurde vom tschechischen Unternehmer – der Autowerkstatt – eine Rechnung mit tschechischer Umsatzsteuer ausgestellt. Die Werkstatt hat den Ölwechsel der tschechischen Umsatzsteuer unterworfen, da er – belehrt nach Ergebnissen von Außenprüfungen – nicht nachweisen konnte, dass das Fahrzeug die tschechische Grenze überschritten hat und als Leistungsort den Ort betrachte hat, an dem er sein Unternehmen betrieb.
 
Hat derselbe deutsche Unternehmer dieselbe Werkstatt im Jahre 2011 besucht, wurde ihm von der tschechischen Werkstatt/einem tschechischen Unternehmer/die Rechnung ohne tschechische Umsatzsteuer ausgestellt, da sie den Ölwechsel als steuerfreie sonstige Leistung, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt, betrachtet hat. Da die Leistung steuerfrei ist, ist sie in der Zusammenfassenden Meldung auszuweisen.
 
Von der Standardbesteuerung sind sonstige Leistungen an Leistungsempfänger ausgenommen, die ihr Unternehmen im Drittland betreiben oder im Drittland eine Betriebsstätte haben. Diese Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie beansprucht werden. Werden die Leistungen in Tschechien beansprucht, sind sie in Tschechien umsatzsteuerpflichtig.
 
Das o.g. Konzept des Leistungsortes ist einfach und wird in der EU strikt beachtet. Aus diesem Grunde entstehen auch Schwierigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Registrierung von Unternehmen, die im jeweiligen Staat nicht ansässig sind.

Werden sonstige Leistungen an umsatzsteuerliche Betriebsstätten ausgeführt, wird der Leistungsort anders bestimmt. Bis Ende des Jahres 2012 war der Begriff Betriebsstätte relativ klar.
 

Seit 2013 definiert das UStG eine aktive und passive Betriebsstätte

Als aktive Betriebsstätte gilt eine Zweigniederlassung eines Unternehmers, welche die Lieferungen, Veräußerungen von Gebäuden und Grundstücken oder Leistungen ausführen kann, da sie als dauernde Geschäftseinrichtung gilt, die über hinreichendes Personal und hinreichende technische Ausstattung verfügt. Dieser Grundsatz ist im § 4 UStG enthalten, der allgemeine Begriffsbestimmungen enthält. Die neu definierte aktive Betriebsstätte hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Die frühere Begriffsbestimmung – Geschäftseinrichtung mit dem erforderlichen Personal und der erforderlichen Betriebsund Geschäftsausstattung, durch die die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers ausgeführt wird, war hinreichend. Im Begründungsbericht steht u.a., dass die Betriebsstätte neu als Zweigniederlassung eines Unternehmers definiert wird. Nach UStG muss eine Betriebsstätte nach wie dauernd über das Personal und die Betriebs- und Geschäftsausstattung verfügen, wobei die Betriebs- und Geschäftsausstattung die gewerbliche Tätigkeit ermöglicht. Nach dem Gesetzesentwurf gilt als umsatzsteuerliche Betriebsstätte eine Zweigniederlassung eines Unternehmers, die dauernd über das Personal und die Betriebs- und Geschäftsausstattung verfügt und somit die gewerbliche Tätigkeit ausüben kann. Als Zweigniederlassung gelten nach § 7 HGB eine Zweigstelle, eine andere Zweigniederlassung des Unternehmens oder eine Betriebsstätte. Die Betriebsstätte wird abweichend von der Zweigstelle und der Zweigniederlassung des Unternehmens nach § 7 Abs. 2 HGB nicht ins Handelsregister eingetragen (vgl. den Beschluss des Amtsgerichtes in Prag Nr. 7 Cmo 384/2000 iVm § 38f Abs. 1 HGB). Für Personen, die nach dem Gewerbegesetz gewerblich tätig sind, sind die Betriebsstätten durch § 17 Gewerbegesetz geregelt. Die Angaben über die Betriebsstätte sind eintragungspflichtig. Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte wird gezielt als Zweigniederlassung bezeichnet, da eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte breiter definiert ist als eine Betriebsstätte nach HGB. Als umsatzsteuerliche Betriebsstätte gelten alle Zweigniederlassungen – Zweigniederlassungen, die in Handelsregister eingetragen werden und auch Zweigniederlassungen, die in Handelsregister nicht eingetragen werden.

Eine passive Betriebsstätte wird durch § 9 Abs. 1 als Zweigniederlassungen eines Unternehmers eingeführt, die Leistungen beanspruchen kann, da sie dauernd ist und über hinreichendes Personal und hinreichende technische Ausstattung verfügt. Diese passive Betriebsstätte erweitert den Grundsatz des Leistungsortes und betrifft die Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden (B2B-Leistungen), für die der allgemeine Grundsatz gilt, nach dem die Leistungen an eine Betriebsstätte dort ausgeführt werden, wo die
Betriebsstätte unterhalten wird. Die Betriebsstätte des Leistungsempfängers wird nach dem Artikel 11 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates durch das dauernde Personal und die dauernde Betriebs- und Geschäftsausstattung, die ihr ermöglicht, Leistungen für ihr Unternehmen zu beanspruchen, breiter definiert. Diese passive Betriebsstätte übt eine eigene gewerbliche Tätigkeit nicht aus, sondern beschränkt sich auf die Inanspruchnahme von Leistungen.

Entsteht eine passive Betriebsstätte, drohen vor allem Unternehmer, die an Leistungsempfänger, die im Inland nicht ansässig sind, Umsatzsteuernachzahlungen. Was gehört zu einer passiven Betriebsstätte?
 
Jedenfalls Repräsentanzen ausländischer Unternehmen, die in Tschechien gewerblich nicht tätig sind. Eine Rechtsberatung wird an ausländische Leistungsempfänger nicht mehr als steuerfreue Leistungen, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, sondern umsatzsteuerpflichtige Leistungen berechnet. Dem Finanzamt wird überlassen, ob oder in welchem Umfang diesen Leistungsempfängern eine tschechische USt-ID- Nummer erteilt wird.
 
Ein weiteres Beispiel ist die Vermietung von beweglichen Sachen bei einem Bauauftrag (z.B. eines Mischers) durch einen tschechischen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer, der im Inland nicht ansässig ist und der beim Bauauftrag über eine vorübergehende Dauer eine Montage oder Reparatur vornimmt. Durch diese Tätigkeit entsteht eindeutig – auch wenn vorübergehend – eine Betriebsstätte. Die Rechnung sollte mit tschechischer Umsatzsteuer ausgestellt werden.
 

Umsatzsteuer nach dem Ort der Geschäftsleitung

Nunmehr möchten wir uns nicht mehr mit Freiberuflern, sondern mit dem Sitz juristischer Personen befassen. Nach der o.g. Durchführungsverordnung (EU) wird der Sitz nach dem Ort der Geschäftsleitung bestimmt. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem strategische Unternehmensentscheidungen getroffen werden, der Verwaltungssitz und der Ort, an dem die Geschäftsleitung tätig ist. Kann der Ort der Geschäftsleitung nach diesen Grundsätzen nicht bestimmt werden, ist der Ort maßgebend, an dem strategische Entscheidungen über die Unternehmensleitung getroffen werden.
 
Diese Regelung wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer aus, die von einem inländischen Unternehmer an einen inländischen Leistungsempfänger berechnet wird. Die bisherige Praxis zeigt, dass die Finanzbehörden diese gesetzliche Regelung außer Acht lassen.
 

Fazit

Die Implementierung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 / 2011 des Rates ins tschechische UStG führt zu zahleireichen unklaren Auslegungen. Die bisherige Praxis zeigt, dass die Theorie von der Praxis stark abweicht. Das größte Risiko droht leider tschechischen Unternehmern, die Leistungen an Unternehmer erbringen, die in Tschechien nicht ansässig sind. Wir sind gerne bereit, Sie in diesem Zusammenhang zu unterstützen.

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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