Nahe stehende Unternehmen und Personen

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SCHNELL GELESEN:
Wohl jeder Finanzdirektor oder Hauptbuchhalter kennt den Begriff „nahe stehende Personen”. Eine detaillierte Aufstellung der Geschäfte mit nahe stehenden Personen stellt einen Bestandteil von monatlichen, vierteljährigen oder jährlichen Reportings dar, einige Gesellschaften sind darüber hinaus verpflichtet, Geschäfte mit nahe stehenden Personen im Anhang zum Jahresabschluss nach tschechischem Recht zu erläutern.
Konzernunternehmen, verbundene Unternehmen oder nahe stehende Personen – sowohl in der Theorie als auch in der Praxis werden unterschiedlicher Begriffe verwendet. Die Definition „verbundene Unternehmen” steht im HGB und im neuen Handelsgesellschaftsgesetz, im Einkommensteuergesetz werden „nahe stehende Personen” definiert, die Durchführungsverordnung zum RlG spricht über „nahe stehende Unternehmen und Personen”. In unserem Artikel werden wir verbundene Unternehmen und nahe stehende Personen ausschließlich aus der Sicht der Pflichtangaben im Anhang nach tschechischem Recht, IFRS und nach deutschem Recht.
  
Im § 39 Abs. 10 Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. sind Gesellschaften definiert, die verpflichtet sind, Auskünfte über Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen und nahe stehenden Personen zu veröffentlichen. Weiterhin gilt nach §39 Abs. 10 DV, dass der Begriff „verbundene Unternehmen und nahe stehende Personen” dieselbe Bedeutung hat wie in den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach europäischem Recht. Es ist zu betonen, dass in der Tschechischen Republik Auskünfte über Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen und nahe stehenden Personen nur die Gesellschaften zu veröffentlichen haben, welche die Merkmale nach §39 Abs. 9 und 10 DV Nr. 500/2002 Gbl. erfüllen.
 
Die Verpflichtung, Auskünfte über Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen und nahe stehenden Personen zu veröffentlichen, wurde durch das Bilanzmodernisierungsgesetz auch in deutsche Bilanzierungsvorschriften – in § 285 HGB – einbezogen, wobei verbundene Unternehmen und nahe stehende Personen mit einem Hinweis auf Internationale Rechnungslegungsstandards als „nahe stehende Unternehmen und Personen” bezeichnet werden.
 
Sowohl deutsche als auch tschechische Rechnungslegungsvorschriften gehen beim Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen” von IFRS aus, die sich mit diesem Bereich sehr komplex und detailliert befassen. Nahe stehende Unternehmen und Personen sowie die Veröffentlichung der Auskünfte über Rechtsgeschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen werden durch den IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (Related Party Disclosures) geregelt. 
 
Durch den IAS 24 werden „nahe stehende Unternehmen und Personen” wie folgt definiert (Übersetzung: Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.07.2010 L186):
 
„Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn sie in einer Beziehung zu dem Unternehmen stehen, das einen Abschluss aufstellt (im IAS 24 als berichtendes Unternehmen genannt). Dazu gehören:    
  1. eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person, wenn diese Person
  2. (i) das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist;
    (ii) maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat; oder
    (iii) im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet.
     
  3. ein Unternehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    (i) Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören zum selben Konzern (was bedeutet, dass Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und
    Schwesterunternehmen alle einander nahestehen);
    (ii) eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen (oder ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens eines Konzerns, dem auch das andere Unternehmen angehört);
    (iii) beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten;
    (iv) eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens;
    (v) bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Unternehmens; handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, werden die in den Plan einzahlenden Arbeitgeber ebenfalls als dem berichtenden Unternehmen nahestehend betrachtet;
    (vi) das Unternehmen wird von einer unter dem ersten Aufzählungspunkt genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung, an der eine solche Person beteiligt ist; oder
    (vii) eine unter den ersten Aufzählungspunkt unter (i) fallende Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition.”

 

Die Definition in IAS 24 ist sehr detailliert, betrifft sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften und regelt diverse Verhältnisse zwischen nahe stehenden Personen und Unternehmen, deren Geschäftsleitung und Organmitgliedern. Bei der Prüfung, welche Unternehmen und Personen als nahe stehende Personen und Unternehmen gelten, beginnt man meistens mit verbundenen Unternehmen nach dem Unternehmensschema (Tochter- und Schwestergesellschaften, Muttergesellschaft bzw. ihre Schwestergesellschaften usw.), die unter dem Buchst. b) Punkt i) erläutert sind.

 
Als nahe stehende Personen und Unternehmen gelten jedoch auch Direktoren, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und der Muttergesellschaft und deren Familienmitglieder (nahe stehende Personen). Zu nahe stehenden Personen und Unternehmen zählt auch die Gesellschaft, die von einem Mitglied der engen Geschäftsleitung der Muttergesellschaft (oder dessen nahe stehenden Person) beherrscht ist. Da diese Personen der tschechischen Gesellschaft nicht bekannt sein müssen, werden sie oft im Reporting angegeben, dem die Muttergesellschaft eine Liste von nahe stehenden Unternehmen und Personen beifügt. Diese Liste von nahe stehenden Unternehmen und Personen ist um tschechische Unternehmen bzw. tschechische natürliche Personen zu erweitern, die dem Unternehmen durch die Geschäftsleitung oder z.B. durch Gesellschafter mit einem wesentlichen Einfluss nahe stehen.
 
Geschäfte bzw. auch Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen werden bei Erstellung des Konzernabschlusses ausgeschlossen (saldiert). Bei nahe stehenden Unternehmen und Personen, deren Einzelabschluss in den Konzernabschluss nicht einbezogen wird, sind diese Angaben im Konzernanhang anzugeben. Sie sollten auch im Anhang zum Einzelabschluss angeführt werden.
 
Die o.g. Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen gilt für die Jahresabschlüsse nach IFSR, nach tschechischem und deutschem Recht. Der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen” ist somit umfangreicher als der Begriff „verbundene Unternehmen” nach § 66a HGB CZ, der ausschließlich verbundene Unternehmen umfasst, über die im Abhängigkeitsbericht zu berichten ist – herrschendes Unternehmen, abhängiges Unternehmen und die mit dem herrschenden Unternehmen verbundenen Unternehmen.

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Radka Hašplová

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