Versicherung von Umweltrisiken

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  • Für Umweltschäden wurden durch die Tschechische Umweltinspektion mehreren Tausend Unternehmen Strafgelder in Millionenhöhe auferlegt. Dutzende Gesellschaften mussten ihre Tätigkeit zeitweilig unterbrechen oder einschränken. In Hunderten Fällen mussten Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Kann Ihr Unternehmen, Ihre Gemeinde oder Ihre Institution, für die Sie verantwortlich zeichnen, bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit einen Umweltschaden
    verursachen? Falls dem so ist, gestatten wir uns auf die folgenden Zeilen hinzuweisen, mit denen wir Sie mit den Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über die Vermeidung von Umweltschäden und deren Behebung und mit den möglichen Regelungen Ihrer Haftung für einen entstandenen Umweltschaden im Rahmen einer Versicherung von Umweltrisiken vertraut machen möchten.
Im Jahr 2008 wurde in der Tschechischen Republik das Gesetz Nr. 167/2008 Slg. über die Vermeidung von Umweltschäden und deren Behebung angenommen, welches für Unternehmen gilt, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine Tätigkeit laut Anlage Nr. 1 dieses Gesetzes ausüben. Das gegenständliche Gesetz setzt die Vorschriften des europäischen Rechts um (konkret die Richtlinie 2004/35/EG) und regelt die Rechte und Pflichten von Personen bei der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, sofern diese eingetreten sind oder unmittelbar geschützten freilebenden Tieren oder geschützten Pflanzenarten, an durch dieses Gesetz definierten Lebensräumen, in Gewässern oder im Boden drohen, und regelt ferner die Wahrnehmung der staatlichen Verwaltung in dieser Hinsicht. Ein Betreiber einer Tätigkeit gemäß Anlage Nr. 1 des Gesetzes hat ab dem 1.1.2013 folgende Verpflichtungen:
 
  • Erstellung einer Beurteilung der Risiken gemäß § 14 zur Bestimmung (Bezifferung) der möglichen Kosten (für Prävention und Sanierung) und der Wahrscheinlichkeit und Intensität des Risikos eines Umweltschadens (sofern in einer „primären Beurteilung” mehr als 50 Punkte erreicht werden, ist eine „detaillierte Risikobeurteilung”) zu erstellen;
  • Gewährleistung einer finanziellen Besicherung zum Ersatz von Aufwendungen für Präventions- und Sanierungsmaßnahmen (der Umfang der finanziellen Besicherung muss über den gesamten Zeitraum dem Umfang der möglichen Kosten und der Intensität des Risikos des Umweltschadens entsprechen, ohne eine finanzielle Besicherung darf eine Tätigkeit gemäß Anlage Nr. 1 des gegenständlichen Gesetzes nicht ausgeübt werden).
  • Die Art und Weise der Beurteilung von Risiken, die Kriterien der Beurteilung einer hinreichenden finanziellen Besicherung für den Betreiber und die weiteren Bedingungen der Besicherung für Präventiv- und Sanierungsmaßnahmen folgen aus der Regierungsverordnung Nr. 295/2011 Slg.

 
Das Gesetz formuliert jedoch auch einige Ausnahmen, bei denen die jeweilige Institution keine finanzielle Besicherung gewähren muss. Eine finanzielle Besicherung muss ein Betreiber nicht beibringen, der auf Grundlage einer Beurteilung der Risiken nachweist, dass seine betriebliche Tätigkeit einen Umweltschaden hervorrufen kann, dessen Sanierung Kosten von weniger als 20 000 000 CZK verursachen würde. Gleiches gilt, falls diese Tätigkeit einen Umweltschaden verursachen kann, dessen Sanierung zwar Kosten von mehr als 20 000 000 CZK nach sich zöge, der Betreiber jedoch im Programm EMAS registriert ist oder er nachweislich Tätigkeiten zur Registrierung im Rahmen des gegenständlichen Programms aufgenommen hat, oder aber der Betreiber über ein zertifiziertes System des Umweltmanagements gemäß ČSN EN ISO 14000 verfügt bzw. er nachweislich Tätigkeiten zur Erlangung einer solchen Zertifizierung aufgenommen hat. Eine finanzielle Besicherung hat des Weiteren ein Betreiber nicht beizubringen, der Abwässer ablässt, die keine gefährlichen oder besonders gefährlichen Schadstoffe aufweisen.

 

Der Begriff des „Umweltschadens” wird in § 2 des Gesetzes wie folgt definiert: Ein Umweltschaden ist eine negative messbare Änderung einer natürlichen Ressource oder eine messbare Verschlechterung deren Funktionen, die sich direkt oder indirekt erweisen kann, und falls es sich um eine Änderung wie folgt handelt: 
 

  1. an geschützten freilebenden Tierarten oder geschützten Pflanzenarten oder Lebensräumen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme ungünstiger Auswirkungen im Zuge von Handlungen des Betreibers, zu denen er gemäß § 5b, 45i und 56 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes berechtigt ist; die Kriterien für die Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Erreichung oder die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser geschützten Arten oder Lebensräume folgen aus Anlage Nr. 3 des Gesetzes Nr. 168/2008 Slg.;
     
  2. des Grund- oder Oberflächenwassers einschließlich natürlicher Heilquellen und Quellen natürlicher Mineralwässer, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, mit Ausnahme ungünstiger Auswirkungen in Fällen gemäß § 23a Abs. 4 und 7 des Wassergesetzes; oder
     
  3. des Bodens durch eine Verunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

 

Falls also Ihr Unternehmen eine oder mehrere dieser Tätigkeiten ausübt, hat es eine Beurteilung von Risiken vorzunehmen, die in der Regierungsverordnung Nr. 295/2011 über die Art der Beurteilung der Risiken eines Umweltschadens und der näheren Bedingungen einer finanziellen Besicherung ausgeführt werden. Eine detaillierte Darlegung zum Vorgehen in der Angelegenheit folgt aus der Methodischen Weisung des Referates Umweltrisiken und Umweltschäden des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik für die Vornahme einer primären Beurteilung eines Umweltschadens, aus der Methodischen Weisung des Referates Umweltrisiken und Umweltschäden des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik für die Vornahme einer detaillierten Beurteilung eines Umweltschadens und aus den Anlagen Nr. 1 und 2 zu diesem Dokument.
    
Erst nach einer Beurteilung der Risiken gemäß den oben angeführten Anforderungen kann also gesagt werden, ob Sie die erforderliche finanzielle Besicherung (in Form einer Versicherung) benötigen. Eine klassische Haftpflichtversicherung für einen Schaden an der Umwelt muss sich nicht zwangsläufig auf die gegenständlichen Schädigungen beziehen. Und auch wenn keine Verpflichtung zur Beibringung einer entsprechenden finanziellen Besicherung bestehen sollte, würde dies Ihre Gesellschaft nicht von der Haftung für einen tatsächlich entstandenen Schaden befreien, so dieser denn eintreten sollte.
     
Im Rahmen einer Versicherungsdeckung kann eine Versicherung von Umweltschäden vereinbart werden, die insbesondere Folgendes umfassen kann: eine Behebung und Sanierung eines Umweltschadens gemäß dem angeführten Gesetz, Aufwendungen für die Realisierung von vorbeugenden Maßnahmen, Kosten der Rechtsvertretung, Kosten für die Realisierung von Abhilfemaßnahmen (Untersuchungen, Beseitigungen, Reinigungen, Monitoring) im Rahmen des versicherten Vermögens und darüber hinaus, einschließlich Kosten für die Instandsetzung von versichertem Vermögen, das bei der Umsetzung von sog. Abhilfemaßnahmen beschädigt wurde, ein Schaden in Folge einer plötzlichen und unerwarteten als auch einer schleichenden Verunreinigung, ein Schaden an Leib und Leben oder ein Dritten in Folge der Verschmutzung verursachter Sachschaden. Im Rahmen einer weiteren Ausweitung kann z.B. eine Versicherung für den Fall einer Unterbrechung des Betriebes des Versicherten oder eine Haftung für Umweltschäden im Zusammenhang mit einem Transport und mit Baumontagearbeiten (einschließlich Unterauftragnehmern) vereinbart werden. Eine solche Versicherung eignet sich vor allem für Produktions- und Industrieunternehmen, Unternehmen der Abfallwirtschaft, Einkaufszentren, Hotels, Krankenhäuer oder Gemeinden.

 

Aus den oben angeführten Gründen sollten Sie etwaigen Problemen im Rahmen der gegenständlichen Problematik vorbeugen. Wir als Versicherungsmakler stehen für Fragen jederzeit gern zur Verfügung und erstellen Ihnen gern Lösungsvarianten, als unabhängiger Makler selbstverständlich ohne Anspruch auf ein Honorar.

Kontakt

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Alena Spilková

Unternehmensberaterin (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1637 70

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