Änderungen von Geschäftsbedingungen auf gesetzlicher Grundlage möglich gemacht

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  • Geschäftsbedingungen sind ein beliebtes Instrument von Unternehmern, die sich den Abschluss von Verträgen mit Geschäftspartnern und Kunden einfacher gestalten möchten. Sie sind dann bereits im Vorfeld mit einem Text ausgerüstet, der die wichtigsten Rechte und Pflichten beider Parteien formuliert. Ihre Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen erklärt die jeweils andere Vertragspartei dann durch Unterzeichnung eines einfachen Vertrages, einer einfachen Anmeldung oder eines ähnlichen Dokuments, wodurch der gesamte Prozess des Vertragsabschlusses beschleunigt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass Geschäftsbedingungen aufgrund der zum Ausdruck gebrachten Zustimmung für den jeweiligen Vertragspartner verbindlich werden, muss dieser aus verständlichen Gründen mit den Bedingungen bekannt gemacht werden. Dies erfolgt in der Regel, indem der Text der Geschäftsbedingungen dem Vertragsentwurf beigelegt wird, was nicht erforderlich ist, wenn der anderen Partei diese Bedingungen bekannt sind, beispielsweise aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit oder sofern dies durch die andere Partei erklärt wird. Auch unter Geschäftsleuten müssen einem Vertrag keine Geschäftsbedingungen beigefügt werden, sofern sie auf Bedingungen verweisen, welche durch Fach- oder Interessensverbände entworfen wurden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den Beteiligten als Fachleuten auf ihrem Gebiet bekannt sind.
 
Diejenige Partei, die die Bedingungen vorlegt, ist großen Änderungen deren Wortlauts in der Regel nicht sonderlich zugeneigt. Sollten die Vertragsparteien dennoch eine abweichende Regelung vereinbaren, hat diese dann Vorrang vor dem Wortlaut der Geschäftsbedingungen.
 
In der Praxis kann die Situation eintreten, dass die Partei, die ein Angebot zum Vertragsabschluss vorlegt, in dem Angebot auf ihre Geschäftsbedingungen verweist, was der Empfänger des Angebotes jedoch nicht akzeptiert und er in der Annahme des Angebotes wiederum auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Das Gesetz verhindert für diesen Fall einen Vertragsabschluss nicht und legt fest, dass Inhalt des Vertrages die Geschäftsbedingungen beider Parteien in einem solchen Umfang sind, in welchem sie sich nicht widersprechen. Dies gilt auch, falls die Bedingungen eine solche Situation im Voraus ausschließen sollten. Sollte eine Partei dem jedoch nicht zustimmen, hat sie die Möglichkeit der anderen Partei nach Austausch der Willenserklärungen mitzuteilen, dass sie einen Abschluss des Vertrages unter diesen Bedingungen nicht wünscht, wodurch der Vertrag nicht zustande kommt.
 
Geschäftsbedingungen nutzende Rechtsträger behalten sich in diesen oft die Möglichkeit einer einseitigen Änderung derselben vor, dies vor allem bei langfristigen Verträgen. In der bisherigen Praxis war nicht eindeutig klar, ob und unter welchen Bedingungen solche Änderungen überhaupt zulässig sind. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik bringt endlich Klarheit, dass einseitige Änderungen der Geschäftsbedingungen möglich sind, jedoch unter der Bedingung der Erfüllung der nachfolgend angeführten Bedingungen.
 
In erster Linie kann eine solche Möglichkeit vorab nur bei Verträgen vereinbart werden, die im üblichen Geschäftsverkehr mit einer größeren Anzahl an Personen abgeschlossen werden, die sich langfristig zu einer wiederholten Leistung der gleichen Art verpflichten. Es wird sich somit um langfristige Verträge handeln (z.B. Verträge über einen Hypothekenkredit), nicht nur um einmalige Angelegenheiten. Eine weitere Bedingung ist die Existenz eines vernünftiges Grundes (eines Belangs) für eine solche Änderung, worunter wir uns etwa eine Preissteigerung eines wichtigen Rohstoffs, aus dem ein geliefertes Produkt hergestellt wird, Änderungen der Preise für Energie etc. vorstellen können.
 
Im Zusammenhang mit Änderungen von Geschäftsbedingungen müssen des Weiteren die Art der Mitteilung dieser Änderungen an die andere Vertragspartei und die Möglichkeit des Vertragspartners zur Ablehnung der gegenständlichen Änderung und einer Kündigung des Vertrages aus diesem Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit einer Beendigung eines solchen Vertrages darf dem Vertragspartner dabei nicht durch Vertragsstrafen oder andere Verpflichtungen erschwert werden. Für die Kündigungsfrist gilt auch weiterhin die Regel, dass diese hinreichend lang sein muss, damit die andere Partei die gegenständliche Leistung bei einem anderen Lieferanten bzw. Auftragnehmer besorgen kann.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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