Kommunikation mit dem Finanzamt? Elektronisch!

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Schnell gelesen:

  • Es beginnt eine neue Etappe der Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzbehörden. Seit dem 01. Januar müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Die Abgabeordnung enthält des Weiteren neue Regelungen für die Übermittlung elektronischer Daten. 
 

​Umsatzsteuer

Im November 2013 wurde das Schreiben Finanzverwaltung über das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz Nr. 235/2004 Gbl. (nachfolgend nur UStG) veröffentlicht, nach dessen § 101a die Unternehmer ab dem 01. Januar 2014 verpflichtet sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
 
Die Unternehmer sind nunmehr verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen, Berichtigungserklärungen, Meldungen oder Anlagen zu Umsatzsteuervoranmeldungen und Berichtigungserklärungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
 
Auch für die Anzeigen über die umsatzsteuerliche Registrierung und die Anzeigen über die Änderung von Besteuerungsangaben gilt nunmehr die elektronische Form. 
 
Ausgenommen von der Übermittlung elektronischer Daten sind Unternehmer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen, und natürliche Personen, deren Umsatz für 12 unmittelbar vorangehende Kalendermonate den Betrag von Mio. 6 CZK nicht übersteigt und die nach gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet sind, die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
 
Da diese Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes neu ist, gilt sie nicht für Zusammenfassende Meldungen und steuerliche Aufzeichnungen nach § 92 UStG. Zusammenfassende Meldungen und steuerliche Aufzeichnungen sind dem Finanzamt nach wie vor elektronisch zu übermitteln. 
 

Elektronische Form 

Nach neuem § 69a AO sind die Finanzämter verpflichtet, den Unternehmern, die einen elektronischen Briefkasten haben, den Zugriff auf ElsterOnline-Portal zu ermöglichen. Die Eingabe der Daten in ElsterOnline-Portal erfolgt nach § 69b AO nach einer elektronischen Anmeldung in der vom Finanzamt veröffentlichten Form und Struktur; das elektronische Dokument muss entweder wie schon bekannt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden oder bei der Eingabe muss ein sicherer Identitätsnachweis erfolgen, der bei der Eingabe in den elektronischen Briefkasten erforderlich ist. 
 
Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 71 AO, durch den die qualifizierte elektronische Übermittlung von Daten geregelt wird. Bei der Eingabe von Daten kann neu ein sicherer Identitätsnachweis erfolgen, der bei der Verwendung des elektronischen Briefkastens erforderlich ist. Die Daten werden dem Finanzamt nicht über einen elektronischen Briefkasten (wobei diese Übermittlung von Daten weiterhin zulässig ist), sondern über das ElsterOnline-Portal übermittelt. Diese Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden oder es muss ein sicherer Identitätsnachweis erfolgen, der bei der Verwendung des elektronischen Briefkastens erforderlich ist. 
  
Zusammenfassung – die Umsatzsteuervoranmeldungen können elektronisch wie Folgt übermittelt werden: 
  • Elektronische Nachricht über das ElsterOnline-Portal (http://adisepo.mfcr.cz); die elektronische Nachricht muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden (§ 71 Abs. 1 Buchst. a) AO).
  • Elektronische Nachricht über das ElsterOnline-Portal, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht versehen wird, wenn die Abgabe dem Finanzamt innerhalb von fünf Tagen bestätigt oder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erklärt wird (§ 71 Abs. 3 AO).
  • Elektronische Nachricht über einen elektronischen Briefkasten (§ 71 Abs. 1 Buchst. b) AO) oder
  • Elektronische Nachricht, bei der ein sicherer Identitätsnachweis erfolgt, der bei der Verwendung des elektronischen Briefkastens erforderlich ist (§ 71 Abs. 1 Buchst. c) AO – dies sollte Ende der ersten Hälfte 2014 möglich sein).

 

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Milan Mareš

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