Konzernrecht in neuem Gewand

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  • Ein Konzern ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, in dessen Rahmen eine Gesellschaft die anderen führt. Die einzelnen Konzerngesellschaften treten als ein einheitliches System auf, da die herrschende Gesellschaft die anderen Gesellschaften mit wirtschaftlichen oder anderen Einflüssen zu bestimmten Entscheidungen „zwingt”.
​Das tschechische Handelsgesetzbuch unterschied faktische und Vertragskonzerne. Um faktische Konzerne handelte es sich, falls die herrschende Gesellschaft in einer abhängigen Gesellschaft ihren Willen zum Beispiel durchsetzte, indem sie die Mehrheit der Aktien des abhängigen Unternehmens hielt und daher auf der Hauptversammlung jederzeit ihren Willen durchsetzen konnte. Ein Vertragskonzern basierte auf sog. Beherrschungsverträgen zwischen der abhängigen und der herrschenden Gesellschaft, auf deren Grundlage sich das abhängige
Unternehmen verpflichtete, sich der herrschenden Gesellschaft zu unterwerfen. Da ein solcher Vertrag einen erheblichen Eingriff in die Gesellschaft darstellte, bestand eine Reihe an Kontrollmechanismen, mit denen Beherrschungsverträge kontrolliert und reguliert wurden. Es handelte sich z.B. um die Verpflichtung des Statutarorgans, die Gründe für den Abschluss des gegenständlichen Vertrages zu erklären, die Verpflichtung zur Genehmigung des Vertrages durch die Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen aller beteiligten Gesellschaften (mit qualifizierter Mehrheit), das Recht eines Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft, falls er dem Vertrag nicht zustimmte, etc.
 
Das neue Handelsgesellschaftsgesetz zog für den Bereich des Konzernrechts erhebliche Änderungen nach sich. Aktuell existieren drei Ebenen an Unternehmensgruppierungen: eine Beeinflussung, eine Beherrschung und ein Konzern.
 
Um eine Beeinflussung handelt es sich, falls jemand (auch nur einmalig) seinen Einfluss für eine Beeinflussung des Verhaltens einer Gesellschaft nutzt. Falls durch eine solche Beeinflussung ein Schaden verursacht wird, hat die beeinflussende Person diesen zu ersetzen. Von dieser Verpflichtung kann sich die Einfluss nehmende Person nur befreien, falls sie nachweist, dass sie bei der Entscheidung begründet annehmen konnte, dass sie in einem vertretbaren Interesse der Gesellschaft handelt.
 
Die zweite Stufe, also eine Beherrschung, wird definiert als die Fähigkeit einer bestimmten Person, direkt oder indirekt ihren Einfluss geltend zu machen. In diesem Fall handelt es sich bereits um eine intensivere Art der Durchsetzung des Willens des Herrschenden und zugleich um eine längerfristige Einflussnahme. 
 
Ein Konzern stellt laut dem Handelsgesellschaftsgesetz eine Situation dar, in der eine oder mehrere Personen der einheitlichen Leitung durch eine andere Person/ein anderes Unternehmen unterworfen sind. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass nicht alle Bestandteile der unternehmerischen Tätigkeit des abhängigen Unternehmens geleitet werden müssen, sondern nur ein wesentlicher Bestandteil derselben. Eine wichtige Regel ist auch, dass die herrschende Gesellschaft für die Erfüllung von Schulden haftet, die die abhängige Gesellschaft infolge des
Bestehens des Konzerns nicht erfüllen kann. Von dieser Verpflichtung ist sie jedoch befreit, falls der Nachteil im Interesse des gesamten Konzerns verursacht wurde und er der Gesellschaft
in einem angemessenen Zeitraum ersetzt wird. 
 
Die wichtigste Änderung, die abschließend erwähnt werden sollte, ist eine Aufhebung von Vertragskonzernen so, wie sie das alte Handelsgesetzbuch kannte. Das Handelsgesellschaftsgesetz geht nicht von der Entstehung von Konzernen auf Grundlage eines Beherrschungsvertrages aus, und hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich alle bestehenden Konzernverträge auf.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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