Kommanditsumme und Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft

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  • Das tschechische Handelsgesellschaftsgesetz unterscheidet zwei grundlegende Typen von Handelsgesellschaften, und zwar Personen- und Kapitalgesellschaften. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Typen besteht in dem Maß der persönlichen Beteiligung eines Gesellschafters an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Während in Personengesellschaften die Gesellschafter ihre Geschäfte selbst führen und sich aktiv am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligen, ist dies in Kapitalgesellschaften oft nicht der Fall, was insbesondere auf große – typischerweise Aktiengesellschaften zutrifft. 
​Neben der Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft liegt der Unterschied zwischen Personen und Kapitalgesellschaften in dem Maß der Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In Personengesellschaften haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, während die Gesellschafter in Kapitalgesellschaften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entweder beschränkt oder gar nicht haften.
 
Eine Kommanditgesellschaft liegt eher zwischen einer Personen und einer Kapitalgesellschaft; hier bestehen zwei Gruppen von Gesellschaftern nebeneinander: die Komplementäre und die Kommanditisten.
 
Komplementäre sind Gesellschafter mit der Stellung der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Es wird davon ausgegangen, dass sie an der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft persönlich teilnehmen. Sie sind das Statutarorgan der Gesellschaft, sie unterzeichnen daher Verträge für die Gesellschaft und handeln auch sonst für sie gegenüber Dritten. Komplementäre haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen.
 
Die Kommanditisten dagegen haben den Charakter von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Sie zeichnen nicht für die Gesellschaft und ihre Haftung ist auf die Höhe der nicht einbezahlten Einlagen beschränkt. Das bedeutet, dass sofern jeder von 3 Kommanditisten verpflichtet ist, eine Einlage in Höhe von 70.000 CZK zu leisten und jeder von ihnen bisher nur 50.000 CZK einbezahlt hat, die Gesellschafter bis zur Höhe der nicht einbezahlten Einlagen haften, d.h. bis zur Höhe von 60.000 CZK. Die Haftung der Gesellschafter entfällt ganz mit der vollständigen Einzahlung ihrer Einlagen.
 
Von der oben angeführten Regelung bestehen zwei Ausnahmen: Die erste Ausnahme besteht in dem Fall, in dem der Name des Kommanditisten einen Bestandteil der Handelsfirma (d.h. der „Bezeichnung”) bildet. In diesem Fall haftet dieser Kommanditist in gleicher Weise wie der Komplementär, d.h. mit seinem gesamten Vermögen.
 
Die zweite Ausnahme bezüglich der Haftung der Kommanditisten und zugleich eine wesentliche Neuerung, die das Handelsgesellschafts-gesetz in die Regelung einer Kommanditgesellschaft einführte, ist die sogenannte Kommanditsumme. Es handelt sich um einen im Handelsregister veröffentlichten Betrag, bis zu dessen Höhe der jeweilige Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dieser Betrag muss die Höhe der Pflichteinlage des Kommanditisten übersteigen, da die Kommanditsumme um die Höhe der einbezahlten Einlage gemindert wird. Ein Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft hat 3 Kommanditisten, von denen jeder zu einer Einlage in Höhe von 70.000 CZK verpflichtet ist. Die Kommanditsumme eines jeden der Kommanditisten wurde auf 100.000 CZK festgelegt. Dies bedeutet, dass sofern die Kommanditisten ihre Einlagen nicht einbezahlt haben, jeder von ihnen bis zur Höhe von 100.000 CZK haftet. Mit der Einzahlung der Einlagen würde unter gewöhnlichen Umständen die Haftung der Kommanditisten erlöschen. Sollte jedoch die Kommanditgesellschaft eine Kommanditsumme beschließen, werden die erwähnten Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen der Kommanditsumme und ihrer einbezahlten Einlage haften, d.h. jeder von ihnen wird für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe von 30.000 CZK haften.
 

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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