Übliche Ausstattung eines Familienhaushaltes

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  • Ein neuer Terminus im Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik besteht in einem sog. „Familienhaushalt”, der für den bisherigen Begriff eines „gemeinsamen Haushaltes” Verwendung findet. Sachen, die bisher unter eine sog. „übliche Ausstattung eines gemeinsamen Haushaltes” fielen, werden in der korrekten tschechischen Terminologie nun als „übliche Ausstattung eines Familienhaushaltes” bezeichnet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung besteht darin, dass die übliche Ausstattung eines Familienhaushaltes bereits kein Bestandteil des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten mehr darstellt.
Was ist denn nun eigentlich eine übliche Ausstattung eines „Familienhaushaltes”? Nach den gültigen gesetzlichen Regeln handelt es sich um bewegliche Sachen, die üblicherweise den erforderlichen Lebensbedürfnissen der Familie und der Familienmitglieder dienen; hierbei ist nicht maßgeblich, ob einzelne Sachen beiden Ehegatten oder nur einem von beiden gehören. Es handelt sich um eine neue Definition, die das alte tschechische Bürgerliche Gesetzbuch nicht kannte. Entscheidend ist also nicht, wem die Sache gehört, sondern welche Funktion sie hat. Dies ist leider alles, von dem ein Richter derweil bei einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ausgehen muss, da das Gesetz nur diese sehr breit gefasste Definition formuliert.     
 
Als Bestandteil der üblichen Ausstattung eines Familienhaushaltes können nicht nur keine Kleidung oder ein persönlicher Gesundheitsbedarf gesehen werden, aber z.B. auch keine Haustiere. Dem gegenüber würde dieser Begriff übliche Sachen umfassen, ohne die wir uns ein Leben in einem Haushalt nur schwer vorstellen könnten, also Dinge, die für eine Verpflegung oder ein Schlafen benötigt werden.   
 
Gerade der Umstand, ob ein Mensch im normalen Leben ohne eine bestimmte Sache auskommen kann, kann für die Beurteilung dessen angelegt werden, ob es sich um eine übliche Ausstattung eines Familienhaushaltes handelt – oder eben nicht. Ein Fernseher, ein Wassererhitzer, eine Couchgarnitur etc. würden wir zweifelsohne zu üblichen beweglichen Sachen zählen – die Frage ist jedoch, ob es sich um entbehrliche oder um unentbehrliche Sachen handelt. Aktuell besteht hierüber jedoch keine Klarheit und für eine genauere Antwort werden Familien eine entsprechende Rechtsprechung in der Zukunft abwarten müssen. 
 
Was eine Verfügung über eine übliche Ausstattung eines Familienhaushaltes betrifft, benötigt der handelnde Ehegatte eine Zustimmung des zweiten Ehegatten. Dies gilt lediglich für Sachen vernachlässigbaren Wertes nicht. Falls ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über eine bestimmte Sache verfügt, kann dieser zweite Ehegatte vor Gericht eine Ungültigkeit einer solchen Handlung geltend machen. 
 
Verlässt ein Ehegatte einen sog. Familienhaushalt, kann er geltend machen, dass ihm von der üblichen Ausstattung des Haushaltes alles herausgegeben wird, was ausschließlich ihm gehört. Sachen, die beiden gehören, werden in diesem Fall zu gleichen Teilen geteilt, und falls dies die Natur der Sache ausschließt (z.B. ein Fernseher), wird das Miteigentum nach den allgemeinen Bestimmungen über die Auflösung und die Auseinandersetzung eines Miteigentums geregelt. Eine Ausnahme bilden Sachen, die der zweite Ehegatte insbesondere für ein minderjähriges Kind benötigt, das im Familienhaushalt verblieben ist.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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