Pflichten der Gesellschafterversammlung nach Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers

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  • Beendet ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seine Funktion, muss die Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer wählen, und zwar binnen eines Monats. Tut sie dies nicht, ernennt ein Gericht den neuen Geschäftsführer auf Antrag selbst, anderenfalls kann das Gericht die Gesellschaft auch ohne Antrag auflösen und ihre Liquidation anordnen.
Mit dem Inkrafttreten des Handelsgesellschaftsgesetzes wurden die Regelung einer Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers in einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die nachfolgenden, hiermit verbundenen Pflichten der Gesellschafterversammlung ganz wesentlich geändert. Im Fall eines Ablebens des Geschäftsführers, seines Rücktritts oder einer Abberufung von der Funktion muss die Gesellschafterversammlung den neuen Geschäftsführer binnen eines Monats wählen. Falls die Gesellschafterversammlung innerhalb dieser sehr kurzen Frist keinen Geschäftsführer wählt, bestellt einen neuen Geschäftsführer ein Gericht, und zwar auf Antrag einer Person,  die hieran ein rechtliches Interesse hat, und dies bis zu einer ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Geschäftsführers. Für eine Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch ein Gericht ist die Zustimmung des derart bestellten Geschäftsführers erforderlich. Falls es dem Gericht nicht gelingen sollte einen neuen Geschäftsführer zu ernennen, kann es die Gesellschaft auch ohne Antrag auflösen und deren Liquidation anordnen. 
 
Das Gesetz versucht mit der festgelegten Frist zu verhindern, dass eine Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer wählt und die Tätigkeit der Gesellschaft dadurch blockiert wird. Dies kann insbesondere in drei Fällen eintreten: falls die Gesellschaft einen alleinigen Geschäftsführer hat; falls die Gesellschaft zwar mehrere Geschäftsführer hat, diese jedoch nur zu einer gemeinsamen Vertretung nach Außen berechtigt sind; oder falls die Geschäftsführer in der Gesellschaft ein kollektives Organ bilden, das nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder Entscheidungen treffen kann. Falls ein Gericht in diesem Fall keinen Geschäftsführer bestellen würde, könnten die Geschäftsführer nicht für die Gesellschaft handeln, nicht über Fragen der Geschäftsführung entscheiden – was zu einer faktischen Paralyse der Gesellschaft führen würde.   
 
Wir gehen davon aus, dass diese Regelung unangemessen strikt ist und an die Gesellschafter unnötig hohe Ansprüche stellt, deren Nichteinhaltung zudem streng sanktioniert wird. Wenn wir die neue Regelung zu Ende denken, kann es leicht passieren, dass ein Gericht nach Ablauf des einen vorgeschriebenen Monats eine völlig fremde Person zum Geschäftsführer bestellt, die in der Gesellschaft bis zu einem Zeitpunkt schalten und walten kann, bis die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einen neuen Geschäftsführer wählt. Eine solche Person hat im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion selbstverständlich die Möglichkeit sich an der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beteiligen, sie hat Zugang zu allen internen Angelegenheiten der Gesellschaft, da der Grundsatz gilt, dass für einen Geschäftsführer in einer Gesellschaft kein Tabu existiert – auch für einen durch ein Gericht bestellten Geschäftsführer nicht.   
 
Falls eine Gesellschaft das Risiko eines Eingreifens eines Gerichtes in die internen Angelegenheiten der Gesellschaft vermeiden möchte, hat sie im Grunde zwei Möglichkeiten eines Vorgehens bei der Beendigung der Funktion eines ihrer Geschäftsführer: Entweder muss mit sofortiger Wirksamkeit der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft geändert werden, in dem die Anzahl der Geschäftsführer so angepasst wird, damit diese den Tatsachen entspricht (sofern es sich nicht um einen alleinigen Geschäftsführer handelt), oder es muss der fehlende Geschäftsführer gewählt werden. Für beide Handlungen ist jedoch die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung erforderlich (für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist zudem die Aufsetzung eines notariellen Protokolls notwendig). Falls die Gesellschafter nicht einvernehmlich vorgehen und sie auf der Einhaltung der Fristen für eine Einberufung der Gesellschafterversammlung bestehen sollten, ist die gesetzliche Frist von einem Monat unangemessen kurz, selbst wenn die Gesellschaft sofort einen geeigneten Kandidaten für die Funktion eines neuen Geschäftsführers zur Verfügung hätte.   
 
Vor dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesellschaftsgesetzes galt, dass das Gericht einen fehlenden Geschäftsführer nur bestellte, falls in Folge eines Absinkens der Anzahl der Geschäftsführer das Statutarorgan der Gesellschaft nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage war. Die Gesellschaft hatte dabei eine Frist von 3 Monaten zur Wahl neuer Geschäftsführer. Diese Regelung galt sowohl für Gesellschaften mit beschränkter Haftung als auch für Aktiengesellschaften. Während für Aktiengesellschaften diese Regelung mit kleinen Abweichungen beibehalten wurde, kam es bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu einer erheblichen Verschärfung der Regelung, ohne dass nach unserer Auffassung hierzu ein vernünftiger Grund gegeben wäre.  
 
Abschließend ist anzumerken, dass das oben Angeführte auch für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter gilt. Solche Gesellschaften haben lediglich den Vorteil, dass der Alleingesellschafter in Ausübung des Aufgabenbereiches der Gesellschafterversammlung bei der Annahme von Entscheidungen flexibler ist und er nicht an die Frist für eine Einberufung der Gesellschafterversammlung gebunden ist.  
 
Wir werden mit Interesse verfolgen, ob die geplante technische Novelle des Handelsgesellschaftsgesetzes die Härte der gegenständlichen Regelung mindern wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte Vorsicht walten und die Wahl eines neuen Geschäftsführers nicht unnötig aufgeschoben werden.

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JUDr. František Geršl

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