Vorbereitete Änderungen des Umsatzsteuerrechtes ab dem Jahr 2015

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  • Nach politischen Gesprächen und dem EU-Recht wird ein Umsatzsteuer-Änderungsgesetz entworfen, das am 01. Januar 2015 in Kraft treten sollte. Es sollten die Steuersätze und aus-gewählte grenzüberschreitende Leistungen geändert werden.

​Geplante Änderung der Steuersätze ab 01.01.2015

Nach aktuellen gesetzlichen Vorschriften sollten alle Steuersätze ab 2016 auf einen einheitlichen Steuersatz von 17,5% zusammengeführt werden. Dieser harmonisierte Steuersatz entspricht nicht den Planungen der derzeitigen Regierung, die seine Auf-hebung vorschlägt. Die Regierung schlägt des Weiteren vor, für ausgewählte Gegenstände ab 01.01.2015 einen weiteren ermäßigten Steuersatz von 10% einzuführen. Eine Liste der diesem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände sollte in der neuen Anlage zum Umsatzsteuergesetz 3a enthalten sein. Nach dem Begründungsbericht sollten dem ermäßigten Steuersatz von 10%  folgende Gegenstände unterliegen:   
   
  1. Erforderliche Kinderernährung, Waren mit Tarifnummern NCS 0402, 0404, 1901, 2106, wenn es sich um die Lebensmittel für Säuglinge  - Kinder bis zum vollendeten 12. Monat – und die Lebensmittel für Kleinkinder – Kinder zwischen einem Jahr und vollendenden drei Jahren - handelt.
  2. Ausgewählte Medikamente, Waren mit Tarifnummern NCS 2843-2846, 2852, 3002, 3003, 3004 a 3006. Die Zolltarifposition Medikamente wird somit untergliedert, wobei Impfstoffe, Medikamente, hormonale chemische Antikonzeptionsmittel dem zweiten ermäßigten Steuersatz von (10%) und sonstige pharmazeutische Mittel dem ersten ermäßigten Steuersatz (15%) unterliegen sollten. Tierarzneien sollten weiterhin dem allgemeinen Steuersatz von (21%) unterliegen.
  3. Ausgewählte Bücher, Waren mit Tarifnummern NCS 4901, 4903, 4904. Die Position „Bücher, Broschüren, ähnliche Drucke in Teilheften oder losen Blättern, Zeitungen und Zeitschriften” wird auf Waren aufgeteilt, die dem ersten ermäßigten Steuersatz (15%) unterliegen, und auf Bücher, Bildbücher für Kinder und Noten, auf der zweite ermäßigte Steuersatz (10%) angewandt wird. Zum zweiten ermäßigten Steuersatz können nur solche Bücher gehören, die der Position und dem Positionstext nach der Anlage 3a entsprechen und nicht mehr als 50% der Werbung enthalten. Dem zweiten ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegen nicht Zeitungen, Zeitschriften, Mahlbücher oder kartographische Erzeugnisse und Bücher, Bilderbücher und Noten, die mehr als 50% der Werbung enthalten. Auf diese Waren sollte weiterhin der allgemeine Steuersatz (21%) angewandt werden. 

Der Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes rechnet nicht mit der Änderung des Steuersatzes für Winden, die weiterhin dem Steuersatz von 21% unterliegen.
 
Der Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes wurde auf den parlamentarischen Weg gebracht. Die Änderungen sollten am 01. Januar 2015 in Kraft treten.
 
Vor Änderung der Umsatzsteuersätze sollten erforderliche Maßnahmen getroffen werden - Umstellung von Programmen, Kassenprogrammen oder Prüfung der Steuersätze für beanspruchte Lieferungen und sonstige Leistungen, um – wenn das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz verabschiedet wird – eine reibungslose Anwendung neuer Steuersätze zu gewährleisten. Geänderte Steuersätze sollten selbstverständlich auch bei Erstellung von Finanzplänen beachtet werden.

 

Neuer Leistungsort (Mini One-Stop-Shop-Verfahren)

Wie Sie von uns schon informiert wurden, werden ab 01.01.2015 elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus Drittstaaten an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, am Ort ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Umsatzsteuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat (Verbrauchslandprinzip). Nach dem Mini One-Stop-Shop-Verfahren können sich die Dienstleister nur in einem Mitgliedsstaat registrieren, in dem sie nunmehr die betreffenden Umsätze erklären werden.  
 
Nach EU-Recht wurde ein Regierungsentwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes erstellt, das Grundsätze für den neuen Leistungsort enthält. Der Regierungsentwurf wurde schon auf den parlamentarischen Weg gebracht, wobei die vorgeschlagenen Änderungen am 1. Januar 2015 in Kraft treten sollten. Die Umsätze von Unternehmen an Privatkunden können an die Kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ab 01. Oktober 2014 angemeldet werden.

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Ing. Václav Olšanský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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