Fristen gelten nicht nur für Steuerpflichtige, sondern auch für Finanzbehörden

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  • Fristen, die bei der Steuerfestsetzung von Unternehmen einzuhalten sind, sind durch die Abgabeordnung vorgeschrieben. Fristen, die durch Finanzbehörden einzuhalten sind, waren noch nicht strikt definiert. Nunmehr sind sie durch das Schreiben des Finanzministeriums geregelt.
Das Schreiben Nr. MF-4 betreffend die Abgabe- und Festsetzungsfristen ist am 01.09.2014 in Kraft getreten. Da durch dieses Schreiben auch Fristen festgesetzt sind, die bei der Steuerfestsetzung von Finanzbehörden einzuhalten sind, sollte es Ihrer Aufmerksamkeit nicht entgehen. Die Abgabe- und Festsetzungsfristen, die Steuerpflichtige einzuhalten haben, sind durch die Abgabeordnung exakt definiert, Fristen, welche die Finanzbehörden zu beachten haben, waren gesetzlich nur vage definiert.  
 
Es ist offensichtlich, dass die Fristen für Steuerpflichtige und für Finanzbehörden nicht ausgewogen sind. Die Finanzbehörden müssen nur die Fristen für die Steuerfestsetzung und Veranlagung einhalten, Steuerpflichtige müssen dagegen Fristen für alle möglichen Verwaltungsakte beachten. Für Steuerpflichtige ist die Einhaltung von Fristen äußerst wichtig, da bei Verletzung von Fristen Zinsen und Verspätungszuschläge erhoben werden. Den Finanzbehörden drohen nach gesetzlichen Vorschriften abgesehen von Zinsen für Steueransprüche keine empfindlichen Strafen. Sind Finanzbehörden in Steuerverfahren untätig, setzten sie sich de facto keinen Sanktionen aus. Es ist offensichtlich, dass die Stellung von Steuerpflichtigen und Finanzbehörden in Steuerverfahren nicht ausgewogen ist und die Steuerpflichtigen benachteiligt sind.
 
Nach zahlreichen Anregungen von Steuerpflichtigen wurden auch die Finanzbehörden gezwungen, Verwaltungsakte innerhalb von bestimmten Fristen durchzuführen. Das Schreiben MF-1 wurde durch das inhaltlich identische Schreiben MF-4 ersetzt. Das Schreiben MF-4 ist nicht neu, umfasst jedoch Fristen z.B. für Entscheidungen über die Einsprüche oder Steuererstattungen.
 
Das am 01.09.2014 in Kraft getretene Schreiben MF-4 enthält drei allgemeine Fristen von sechs Monaten, drei Monaten und 30 Tagen, innerhalb deren die Verwaltungsakte durchzuführen sind. Zur Veranschaulichung einige Beispiele: Z.B. die für Einsprüche zuständige Finanzdirektion in Brünn hat über die Einsprüche innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die sechsmonatige Frist beginnt mit Einreichung des Einspruches gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt. Die Frist von sechs Monaten gilt des Weiteren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Wir weisen darauf  hin, dass die Dauer zwischen der Aufforderung zur Vervollständigung des Einspruches und der Einreichung des vervollständigten Einspruches beim Finanzamt in die Frist nicht einbezogen wird.
 
Die Frist von drei Monaten gilt z.B. für die Fälle, in denen die Finanzbehörden selbst über den Einspruch entscheiden, wobei dem Einspruch voll oder teilweise stattgegeben wird.
 
Innerhalb von 30 Tagen muss die Finanzbehörde entscheiden, wenn z.B. ein Einspruch eingelegt wird, der nach der Abgabeordnung nicht eingelegt werden kann oder zu spät eingelegt wurde. Es handelt es sich z.B. um Anträge auf Festsetzung von Steuervorauszahlungen nach der voraussichtlichen Steuerschuld.
 
Wie sollen aber Steuerpflichtige vorgehen, wenn die Verwaltungsakte von Finanzbehörden durchgeführt werden sollten, jedoch nicht durchgeführt wurden und das Schreiben MF-1 keine Fristen vorschreibt? Z.B. wenn eine Körperschafsteuererklärung mit einem Steuererstattungsanspruch abgegeben wird und der Steueranspruch nach einem Monat nicht erstattet wird und auch kein Verfahren zur Behebung von Zweifelns eingeleitet wird? Das Schreiben MF-4 enthält keine Fristen, innerhalb deren die Finanzbehörden die Steueransprüche zu erstatten oder die Zweifel zu beseitigen haben. 
 
Der Rechtsschutz gegen die Untätigkeit von Behörden bietet in diesem Falle die Abgabeordnung. Sind  Steuerpflichtige der Ansicht, dass die Entscheidung von Finanzbehörden innerhalb einer angemessenen Frist nicht getroffen wurde, können sie bei der übergeordneten Instanz einen Überprüfungsantrag stellen. Die übergeordnete Behörde hat zu prüfen, ob die Frist, innerhalb der vom zuständigen Finanzamt zu entschieden war, nicht vergeblich abgelaufen ist. Wie schon genannt, es besteht keine gesetzliche Steuererstattungsfrist. Weiterhin überprüft die Behörde, ob das zuständige Finanzamt die Steuer innerhalb einer üblichen Frist erstattet hat. Diese Überprüfung ist jedoch nicht möglich, da solche Fristen durch die Abgabeordnung nicht geregelt sind. Als letzter Schritt wird noch überprüft, ob der verspätete Erlass des Bescheides über die Steuererstattung nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen vom Finanzamt zuerst gesammelt werden mussten. Erweist sich, dass das Finanzamt keine Schritte für die Entscheidung unternommen hat, kann die übergeordnete Behörde dem Finanzamt die Abhilfe anordnen. Nach Ablauf von drei Monaten nach dem letzten Verwaltungsakt des Finanzamtes kann der übergeordneten Behörde ein Antrag auf die die Überprüfung der Untätigkeit des Finanzamtes gestellt werden. Auch in diesem Fall wird das zuständige Finanzamt zur Abhilfe aufgefordert.
 
Nach dem Erläuterungsbericht für die Abgabeordnung muss der Steuerpflichtige informiert werden, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Da in diesem Falle keine Entscheidung getroffen wird, kann der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen und muss die Entscheidung durch eine Beschwerde anfechten.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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