Abgabenordnung: strengere Durchsetzung von Sanktionen

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  • Durch vorbereitete Änderungsgesetze, die im Jahre 2015 in Kraft treten sollen, werden nicht nur das Einkommensteuergesetz, sondern auch die Abgabenordnung geändert. Neben den technischen Änderungen führt das Änderungsgesetz auch ein neues Bußgeldkonzept ein, das zu einer effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehungen beitragen soll.

Erhöhung der Bußgelder

Nach dem Änderungsgesetz (§ 147 Abs. 2 AO) können Ordnungswidrigkeiten nunmehr mit einer Geldbuße bis zu CZK 500.000 (früher nur bis zu CZK 50.000) geahndet werden. Diese Geldbuße kann erhoben werden, wenn der Aufforderung der Finanzbehörde zur Erfüllung von Anzeige- und Mitwirkungspflichten innerhalb der festgesetzten Frist ohne eine hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen wird. Dies gilt für Steuerpflichtige, die z.B. zur Abgabe von Nachweisen oder Aufklärungen aufgefordert werden, die sie selbst oder andere Steuerpflichtige betreffen. Schafft die Geldbuße keine Abhilfe, kann sie wiederholend erhoben werden.
 
Die Finanzbehörde verfügt nun über starke Zwangsmittel. Die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen sollten nicht mit dem Höchstbetrag der Geldbuße geahndet werden. Dies gilt auch bei Steuerpflichtigen, für die eine solche Summe eine enorme finanzielle Belastung darstellt.  Da die Finanzbehörde jedoch ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, liegt die Höhe der Geldbuße ganz in ihrer Kompetenz.
 

Geldbuße für die Verletzung der Anzeige - und Mitwirkungspflichten

§147a der novellierten Abgabenordnung führt des Weiteren eine Geldbuße für die Verletzung von Anzeige- und Mitwirkungspflichten bis zu CZK 500.000 mit dem Ziel ein, dass die Finanzbehörden über die Steuerpflichtigen und deren Pflichten besser informiert werden. Mit dieser Geldbuße können Verletzungen der Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage-, Aufzeichnungs-  oder anderer Meldepflichten geahndet werden, wenn diese nicht, verspätet oder nur teilweise erfüllt werden. Wir müssen darauf hinweisen, dass diese Geldbußen bei Pflichtverletzungen auch ex officio erhoben werden können, ohne dass der Steuerpflichtige vorher zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert wird.
 
Die Erhebung dieser Geldbuße kann z.B. bei der Verletzung der Anzeigepflicht problematisch sein. Die Entstehung einer Anzeigepflicht kann (z.B. bei einigen Leistungsbetriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen) unklar sein. Durch eine parallele Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann eine Pflichtverletzung doppelt sanktioniert werden.
 

Geldbuße für nicht elektronisch übermittelte Unterlagen 

Da viele Unterlagen den Finanzbehörden nunmehr elektronisch zu übermitteln sind, werden Geldbußen auferlegt, wenn die Unterlagen den Finanzbehörden gesetzwidrig nicht auf dem elektronischen Weg übermittelt werden. Dies gilt z.B. für die Anzeigen von Steuerschuldverhältnissen, Anzeigen über die Änderung von Registrierungsangaben sowie alle Unterlagen, die nach dem Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2014 nur in elektronischer Form zu übermitteln sind. Die Geldbuße beträgt CZK 2.000,00. Eine schwerwiegende Steuergefährdung kann in diesem Falle mit einer Geldbuße bis zu CZK 50.000,00 geahndet werden.
 

Erlass steuerlicher Nebenleistungen

Um die Folgen der o.g. erweiterten Sanktionen zu lindern, wird erneut mit einem Erlass von Sanktionen für die Pflichtverletzung nach Ermessen von Finanzbehörden gerechnet. Der Erlass von Sanktionen wurde durch die am 01. Januar 2011 in Kraft getretene Abgabenordnung aufgehoben. Es wird vorgeschlagen, dass Säumniszuschläge, Nachzahlungszinsen und Stundungszinsen erlassen werden können, von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages kann jedoch nicht abgesehen werden. Die Finanzbehörde sollte ermächtigt sein, die Sanktionen nach ihrem Ermessen zu mindern.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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