Fokussiert auf Transfer Pricing: Die Europäische Kommission hat ein Prüfverfahren zur steuerlichen Behandlung der Gesellschaft McDonald’s in Luxemburg eingeleitet

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​

Schnell gelesen:

Die Europäische Kommission hat ein Prüfverfahren zur steuerlichen Behandlung der Gesellschaft McDonald’s in Luxemburg eingeleitet. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass McDonald’s durch die luxemburgische Steuerverwaltung begünstigt wurde, wodurch steuerliche Vorteile in Widerspruch zu EU-Beihilfevorschriften erzielt wurden. ​
​Durch das Prüfverfahren sollte vor allem bestätigt werden, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Luxemburg beachtet wurde und das luxemburgische Steuerrecht nicht dadurch verletzt wurde, dass die McDonald’s steuerlich begünstigt und die Konkurrenz benachteiligt wurde.
 
Die Gesellschaft McDonald’s Europe Franchising hat seit 2009 trotz hoher Gewinne keine Körperschaftsteuer bezahlt. Die Gewinne stammen aus Lizenzgebühren, welche die Betreiber (Franchisenehmer) von McDonald’s-Restaurant in Europa und Russland für die Marke McDonald’s und die damit verbundenen Leistungen bezahlt haben. McDonald’s hat ihren Sitz in Luxemburg, wo sie auch unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sie betreibt zwei Zweigniederlassungen – eine in der Schweiz und eine in den USA. Die vereinnahmten Lizenzgebühren werden unternehmensintern an die US-Filiale abgeführt.
 
Die luxemburgischen Behörden haben im Jahr 2009 zwei Steuerbescheide erlassen, durch die McDonald’s die Körperschaftsteuer weder in Luxemburg noch in den USA bezahlt hat. Im ersten Steuerbescheid wurde bestätigt, dass McDonald’s in Luxemburg nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, da ihre Zweigniederlassung in den USA eine nach luxemburgischem Steuerrecht als keine Betriebsstätte gilt. Nach diesem Steuerbescheid musste McDonald’s jedes Jahr nachweisen, dass die Franchisegebühren in den USA versteuert wurden. Da nach US-amerikanischem Recht eine amerikanische Zweigniederlassung nicht als Betriebsstätte gilt, konnte die Besteuerung der Gewinne in den USA McDonald’s nicht nachgewiesen werden.
 
Durch den zweiten Steuerbescheid hat die luxemburgische Finanzbehörde bestätigt, dass die Einkünfte von McDonald’s Europe Franchising, obwohl sie in den USA nicht versteuert wurden, in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind.
 
Folglich hat die luxemburgische Steuerverwaltung akzeptiert, dass die in den USA steuerfreien Franchisegebühren auch in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind.
 

Allgemeine Sachverhalte

Da die Begünstigung bestimmter öffentlich geförderter Unternehmen den Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt, ist sie nach dem EU-Vertrag in der EU unzulässig. 
 
Steuerbescheide, durch welche bestätigt wird, dass steuerliche Maßnahmen zwischen verbundenen Unternehmen nicht gegen landesrechtliche Gesetze verstoßen, sind durchaus möglich. Durch diese Steuerbescheide dürfen jedoch bestimmte Unternehmen nicht begünstigt und die Konkurrenz darf nicht beeinträchtigt werden. Anderenfalls würde der Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verletzt.

​Auswirkungen des Falles 

Die EU-Kommission hat vor kurzem Schritte gegen international tätige Gesellschaften wie Fiat, Starbucks, Apple oder Amazon unternommen und festgestellt, dass den Konzernen Fiat Finance and Trade und Starbucks Manufacturing EMEA BV durch die luxemburgische und niederländische Finanzverwaltung selektive Steuervorteile gewährt wurden.
 
Die Europäische Kommission überprüft immer häufiger verbindliche Auskünfte und Steuerbescheide und beurteilt, ob sie nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch tschechische Unternehmen von der EU-Kommission geprüft werden.
 
Um die Transparenz der durch die Steuerverwaltungen von Mitgliedsstaaten erlassenen Steuerbescheide zu erhöhen, hat der Rat im Dezember 2015 die Richtlinie über den automatisierten Informationsaustausch im Bereich Besteuerung erlassen. Diese Richtlinie soll die Steuerhinterziehungen bekämpfen und sieht beim Erlass von Steuervorbescheiden über grenzüberschreitende Verrechnungspreise den automatisierten Informationsaustausch vor.
 
Die jüngsten Entscheidungen der EU deuten an, dass die in tschechischem Steuerrecht verankerte „verbindliche Auskunft” nicht immer verlässlich ist. Die Verrechnungspreise sollten korrekt kalkuliert werden, es sollte eine transparente Dokumentation der Verrechnungspreise erstellt und jedes Jahr aktualisiert werden. Obwohl die Verrechnungspreisdokumentation nach tschechischem Steuerrecht nicht erstellt werden muss, wird sie durch Finanzbehörden schon bei der Aufnahme von Außenprüfungen angefordert und spielt beim Prüfungsablauf eine große Rolle. Die Dokumentation der Verrechnungspreise dient als Nachweis, dass die Verrechnungspreise den Fremdvergleichsgrundsatz nicht verletzen. 

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1637 50

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu