Häufige Fragen zur Meldepflicht für Bargeldgeschäfte

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Die Bargeldgeschäfte des Hotel- und Gaststättengewerbes unterliegen schon seit dem 1. Dezember 2016 der Meldepflicht. In der zweiten Ertappe wird die Meldepflicht von Bargeldgeschäften (nachfolgend auch nur „Meldepflicht“) vor allem auf Groß- und Einzelhändler erweitert. Ab diesem Moment sind die Bargeldgeschäfte der meisten Unternehmen und Gewerbetreibenden meldepflichtig. Unsere Mandanten haben uns zahlreiche Fragen adressiert, ob die neue Meldepflicht auch für ihre Bargeldgeschäfte gilt.
​Zu den meldepflichtigen Geschäften zählen alle Barzahlungen, Zahlungen mit Karten, Schecks, mit der elektronischen Geldbörse oder ähnliche Zahlungsmodi. Durch die elektronische Meldepflicht entstehen den betroffenen Gewerbetreibenden und Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten. Da es nicht gesetzlich geregelt ist, welche Bargeldgeschäfte meldepflichtig sind, sind vor allem folgende Punkte offen:
 

Meldepflicht für Bargeldzahlungen von Mitarbeitern, Nutzungsvorteile der Mitarbeiter  

Nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion vom 31. August 2016 betr. die Anwendung des Gesetzes über meldepflichtige Bargeldgeschäfte sind die Zahlungen, die den Arbeitgebern durch Ar­beits­verhältnisse zufließen - vor allem dann die Zahlungen von Arbeitnehmern - nicht meldepflichtig. Verkauft der Arbeitge­ber die aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Vermögensgegenstände an sei­ne Arbeitnehmer, sind diese Erträge aus Anlageabgängen nicht meldepflichtig. Auch die Nutzungsvorteile, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder gewährt werden, unterliegen nicht der Meldepflicht – als Beispiel können wir private Telefonkosten der Arbeitnehmer oder deren Familienmitglieder nennen. Der Meldepflicht unterliegen des Weiteren nicht die Zahlungen der Arbeitnehmer für Sachbezüge, die in einem Firmenladen verkauft werden, wenn der Firmenladen nicht für Dritte, sondern nur für eigene Arbeitnehmer bestimmt ist. Ein weiteres Beispiel der nicht meldepflichtigen Bargeldgeschäfte sind die Zahlungen der Arbeitnehmer für die Vorteile, die direkt am Arbeitsplatz gewährt werden, z.B. für die betriebliche Verpflegung. Ist mit der betrieblichen Verpflegung jedoch ein Dritter beauftragt, hat der Verpflegungsanbieter die Geschäfte zu melden, wenn die Zahlungen in bar, mit einer Karte bzw. Geldspeicherkarte oder mit Essensgutscheinen erfolgen, da zwischen den Arbeitnehmern und dem Verpflegungsanbieter kein Arbeitsverhältnis besteht.

 
Meldepflicht für Nachnahmesendungen

Weiterhin interessiert unsere Mandanten, ob die Sendungen gegen Nachnahme, die meistens bei der Zu­stellung von Waren vom Empfänger an den Versandanbieter in bar bezahlt werden, meldepflichtig sind. Diese Frage bleibt leider offen, da die gesetzliche Regelung fehlt und das Thema nur von Politikern und anderen öffentlich tätigen Personen in Medien angesprochen wird. Die gesetzlichen Regelungen für die Nachnahmesendungen sollten nicht nur für Online-Shops gelten. Der Versand per Nachnahme durch die Tschechische Post oder ein Paketdienstunternehmen ist nicht meldepflichtig, wenn die Post die vereinnahmte Zahlung auf das Konto des Verkäufers überweist. Die Finanzverwaltung hat jedoch hierzu noch keine Stellung genommen.
 
Die Sendungen per Nachnahme durch die Tschechische Post oder Paketdienstunternehmen, deren Mitarbeiter die Zahlung von Kunden empfangen und auf das Konto des Verkäufers überweisen, sind nicht meldepflichtig. Werden die Waren jedoch direkt vom Verkäufer geliefert und wird der Nachnahmebetrag dem Verkäufer bezahlt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Umsatz mit der Entgegennahme der Zahlung zu melden.
 
Wird mit dem Versand ein Frachtunternehmen beauftragt, das die Waren liefert, die Zahlung entgegennimmt und anschließend auf das Konto des Verkäufers überweist, kann oft nur schwer entschieden werden, ob eine meldepflichtige Nachnahmesendung vorliegt. Für die Beurteilung, ob das Bargeldgeschäft meldepflichtig ist oder nicht, ist die Beziehung zwischen dem Verkäufer und Frachtunternehmen maßgebend. Wird das Frachtunternehmen nur mit der Versendung beauftragt, die gesondert vergütet wird, und ist es nicht berechtigt, im Namen oder auf Rechnung des Verkäufers zu handeln, wobei es die entgegengenommene Barzahlung auf das Konto des Verkäufers überweist, liegt kein meldepflichtiges Bargeldgeschäft vor. Vertritt das Frachtunternehmen jedoch direkt bzw. indirekt den Verkäufer, d.h. handelt es im dessen Namen bzw. auf dessen Rechnung, ist das Bargeldgeschäft meldepflichtig. In diesem Falle muss beurteilt werden, wer das Bargeldgeschäft zu melden hat. Bei einer direkten Vertretung, d.h. wenn das Frachtunternehmen im Namen und auf Rechnung des Verkäufers handelt, hat die Meldepflicht der Ver­käufer zu erfüllen. Er kann die Meldung jedoch auf das Frachtunternehmen abwälzen. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die vertraglichen Regelungen zwischen dem Verkäufer und Frachtunternehmen und auch weitere Umstände, z.B. ob dem Frachtunternehmen eine Erlaubnis für die Postdienstleistungen und den Paketdienst erteilt wurde, zu prüfen.

Da es derzeit unklar ist, wer die Meldepflicht zu erfüllen hat, möchten wir einige geplante Änderungen des Gesetzes über meldepflichtige Bargeldgeschäfte zusammenfassen, die noch nicht in Kraft getreten sind:
 
  • ​Ab dem Jahr 2017 sollten von der Meldepflicht Gewerbetreibende - natürliche Personen - befreit werden, deren pauschal besteuerten jährlichen Einkünfte CZK 250.000,00 unterschreiten. Sollten die Bargeldgeschäfte dieser Gewerbetreibenden im Jahre 2016 meldepflichtig sein, kann im Jahre 2017 die Freistellung von der Meldepflicht beantragt werden.
  • Entgegen den Erwartungen sollten die Bargeldgeschäfte von Online-Shops nicht meldepflichtig sein. Nach Äußerung des tschechischen Finanzministers Andrej Babiš liege der Grund hierfür darin, dass die Zahlungsmodi von Online-Shops zu kompliziert sind.
  • Nach dem Entwurf des Abgeordneten Jaroslav Klaška sollten geringe Umsätze bis zu 20 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes, die auf Bauernmärkten erzielt werden, nicht meldepflichtig sein. 
     
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Meldepflicht für Bargeldgeschäfte nicht nur die tschechischen Gesellschaften, sondern auch ihre tschechischen und ausländischen Zweigniederlassungen zu erfüllen haben. Die Meldepflicht nach tschechischem Gesetz über meldepflichtige Bargeldgeschäfte gilt für die­jenigen ausländischen Zweigniederlassungen, die ihre Bargeldgeschäfte nach lokalem Steuerrecht – mit Pflichtangaben von Quittungen und der Datenübermittlung – nicht zu melden haben.
 
Zum Schluss möchten wir betonen, dass die Finanzverwaltung nur am ersten Tag nach dem Start des neuen elektronischen Systems 159 Anzeigen wegen Nichtausstellung von Quittungen erhalten hat. In der ersten Woche wurden 760 Anzeigen erstattet. Um die Meldepflicht zu erfüllen, müssen die Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden. Die Finanzverwaltung kann erhebliche Sanktionen auferlegen.
 

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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