Gesetzgebung

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​Airbnb-Vermieter und Steuern

Durch die Finanzverwaltung wurde die Steuerpflicht bei den durch Webseiten vermittelten Gastgeberleistungen (z.B. Airbnb) erörtert.

Die elektronisch vermittelte kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, gilt umsatzsteuerlich nicht als Vermietungsleistung, sondern als kurzfristige Beherbergung. Da sowohl die Vermittlungsgesellschaft (z.B. Airbnb) als auch der Gastgeber eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, gelten sie als Unternehmer, wobei es keine Rolle spielt, ob dem Gastgeber eine Gewerbezulassung erteilt wurde oder nicht. Überschreiten die Einkünfte des Gastgebers in einem Zeitraum von höchstens zwölf unmittelbar vorangehenden Monaten den Schwellenwert von Mio. 1 CZK, ist der Gastgeber verpflichtet, von einem Kleinunternehmer zu einem Unternehmer zu wechseln.
 
Die Einkünfte von natürlichen Personen, die ihre Gastgeberleistungen auf Webseiten anbieten, gelten nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, von denen ein Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen werden kann. Beim Gewerbeeintrag beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 60 Prozent, ansonsten nur 40 Prozent. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind sozialund krankenversicherungspflichtig (im Schreiben der Generalfinanzdirektion wird darauf nicht hingewiesen) ). Ist der Gastgeber eine juristische Person, sind Einkünfte aus allen gewerblichen Tätigkeiten sowie aus sämtlichem Vermögen körperschaftsteuerpflichtig.
 
Werden die Zahlungen in bar, per Zahlungskarte oder gleichartig vereinnahmt, sind sie als Bargeldgeschäfte meldepflichtig. Auf den Webseiten, auf denen die Gastgeberleistungen angeboten werden, muss angegeben werden, dass es sich um meldepflichtige Geschäfte handelt.
 

Schreiben der Generalfinanzdirektion betr. den Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag

Um die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen zu erhöhen, wurde im September 2017 ein Schreiben der Generalfinanzdirektion betr. den Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag erlassen.
 
Der Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass vor der Aufnahme der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ein Forschungsund Entwicklungskonzept erstellt und genehmigt wird, das die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erläutert.
 
Es wurden schon mehrere Gerichtsverfahren geführt (z.B. Gerichtsurteil 7 Afs 261/2016-20 vom 27. April 2017 oder das jüngste Urteil 52 Af 18/2016-126 vom 3. Juli 2017), bei denen beurteilt wurde, ob das Konzept vor Aufnahme der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erstellt werden muss oder nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung ist das Konzept ein schriftliches, allgemeines, umfassendes und bewusst erstelltes Schriftstück, nach dem die Forschungsund Entwicklungsaufträge ausgeführt werden.
 
Die Beweislast ist grundsätzlich von Steuerpflichtigen zu tragen. Wird nicht nachgewiesen, dass das Entwicklungskonzept alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – d.h. dass es vor Aufnahme der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erstellt wurde und alle Pflichtangaben nach § 34c EStG enthält, wird der Freibetrag in voller Höhe abgewiesen. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit detailliert zu prüfen, die Innovationskraft oder die technische Unsicherheit zu beurteilen, einen Sachverständigen heranzuziehen oder das von Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten zu berücksichtigen. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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