Gesetzgebung

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​Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug nach Entscheidungen der EuGH

Da die Stellungnahme des Finanzministeriums zum Steuerreformgesetz mehrmals geändert wurde und im Mai noch nicht bekannt war, welcher Gesetzesentwurf auf den parlamentarischen Weg gebracht wird, werden wir in dieser Ausgabe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Bereich Umsatzsteuer kommentieren. Es handelt sich um ein Thema, über das schon entschieden wurde und das unveränderbar ist, in Tschechien jedoch genauso schwer nachvollziehbar ist wie die Entwicklung der Änderungsgesetze.

Obwohl die Entscheidungen des EuGH bei der Auslegung des tschechischen Umsatzsteuergesetzes verbindlich sind, entscheiden die Finanzbehörden oft „nach ihrem Ermessen“, ob die Urteile des EuGH und der tschechische Gerichte angewandt werden oder nicht.

Wir haben zwei Urteile des EuGH ausgewählt, die aneinander anknüpfen und übereinstimmend sind, wodurch ihr Argumentationspotenzial steigt. Die Rechtsprechung verlängert die Verjährungsfrist für die Vorsteuervergütung und den Vorsteuerabzug.  
 
Das erste Urteil, das vor kurzem, am 12. April 2018, gefällt wurde, betrifft den Fall Biosafe (C-8/17). Das EuGH hat den Streit von zwei Handelsgesellschaften in Portugal über die portugiesische Verjährungsfrist beurteilt. Das portugiesische Umsatzsteuergesetz sieht für den Vorsteuerabzug die Verjährungsfrist von vier Jahren vor. In Tschechien beträgt diese Frist drei Jahre. 
 
Da dem Abnehmer die berichtigte Rechnung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wurde, hat er die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass er die Vorsteuer nicht abziehen kann, da die Verjährungsfrist bei Ausstellung von Rechnungen schon abgelaufen war. Werden die berichtigten Rechnungen den Abnehmern erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt, widerspricht der Grundsatz der steuerlichen Neutralität (u.a. falls die Lieferungen und sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, soll der Abnehmer auch berechtigt sein, die Vorsteuer abzuziehen) nicht nur dem Rechtssicherheitsprinzip der EU-Richtlinie, sondern auch den Anforderungen der EU-Richtlinie und des inländischen Umsatzsteuergesetzes, nach denen der Vorsteuerabzug erst nach dem Eingang von Rechnungen zulässig ist. 

Sofern objektive Gründe vorliegen, die den Vorsteuerabzug unmöglich machen – im vorliegenden Fall ist es die formale Anforderung, über die Rechnung zu verfügen, widerspricht die Nichterstattung der Vorsteuerbeträge wegen Ablauf der Verjährungsfrist nach Auslegung des EuGH dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und verstößt somit gegen das Unionsrecht. Unter diesen Umständen kann die Vorsteuer nach Auffassung des EuGH auch nach Ablauf der Verjährungsfrist abgezogen werden, vorausgesetzt, dass keine Steuerhinterziehung und kein Rechtsmissbrauch begangen wurden. Darüber hinaus muss nach EuGH nachgewiesen werden, dass der Unternehmer vorsichtig und mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. 

Diese Auslegung des EuGH entspricht im Wesentlichen der Auslegung in der Rechtssache Volkswagen AG, Urt. v. 21.03.2018 – C-533/16. Das EuGH hatte zu entscheiden, ob die Ablehnung des Vorsteuervergütungsantrags eines Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Ablaufs der Verjährungsfrist nicht unionrechtswidrig war. Auch in diesem Fall hat der EuGH entschieden, dass der Vorsteuervergütungsantrag nicht abzuweisen ist, falls die Verjährungsfrist abgelaufen ist, alle anderen Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung jedoch erfüllt waren. Dabei wurde betont, dass diese Auslegung nur unter der Voraussetzung anzuwenden ist, dass der Unternehmer mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt und nur vergessen hat, den Vorsteuervergütungsantrag zu stellen, wobei kein Gesetzesverstoß und keine Steuerhinterziehung begangen wurden. 

Die o.g. Urteile ermöglichen es, die Vorsteuer aus berichtigen Rechnungen abzuziehen, wenn diese Rechnungen von Lieferern ausgestellt wurden, deren Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (z.B. weil die Außenprüfung aufgenommen wurde), und an Unternehmer zugestellt wurden, die nicht mehr berechtigt sind, den Vorsteuerabzug vorzunehmen.  

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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