Gesetzgebung

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  • ​Weitere neue umsatzsteuerliche Regelugen im Jahre 2019

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz sollte am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Gesetzentwurf nicht rechtzeitig verabschiedet wird und das Änderungsgesetz später als geplant in Kraft tritt. An dieser Stelle möchten wir Ihnen weitere Neuregelungen vorstellen.

 

  • Neue Regelung für Gutscheine 

Am 1. Januar 2019 tritt die EU-Richtlinie zur Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in Kraft. An diesem Tag läuft auch die Frist für die Umsetzeng dieser EU-Richtlinie ins nationale Steuerrecht der Mitgliedstaaten ab. Da das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, durch das die EU-Richtlinie ins tschechische Steuerrecht umgesetzt wird, wahrscheinlich erst nach Ablauf dieser Frist in Kraft tritt, sollte die Übergangsbestimmung angewandt werden. Durch diese Übergangsbestimmung wird die umsatzsteuerliche Behandlung der Gutscheine geregelt, die vom 1. Januar 2019 bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ausgegeben wurden. Auf diese Gutscheine kann sowohl die neue als auch die bestehende Regelung angewandt werden. Die bestehende Regelung gilt strikt für die Gutscheine, deren Ausgabe bis Ende des Jahres 2018 erfolgt ist.

 

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz und die o.g. EU-Richtlinie gelten für die Gutscheine, jedoch nicht für die die Coupons oder gleichartige Rabatte. Umsatzsteuerlich muss zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dessen Ausgabe es bekannt ist, welche Lieferung oder sonstige Leistung wird bzw. an welchem Liefer- oder Leistungsort diese Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird und welchem Umsatzsteuersatz sie unterliegt. Sind diese Merkmale nicht bekannt, liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Die Abgrenzung zwischen den Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen muss nicht immer einfach sein.

 

Die Umsatzsteuer für die Einzweck-Gutscheine ist mit deren Ausgabe zu bezahlen, da zu diesem Tag alle umsatzsteuerlich relevanten Angaben bekannt sind. Wird der Gutschein vom leistenden Unternehmer ausgestellt, ist die Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerlich irrelevant. Sollte der Gutschein nicht vom leistenden Unternehmer ausgestellt werden, erfolgt bei Einlösung des Gutscheins eine fiktive Leistung des leistenden Unternehmers an den Aussteller des Gutscheins.

 

Wird der Einzweck-Gutschein nicht eingelöst oder dem Kunden innerhalb von drei Jahren nach seiner Ausstellung nicht ausgegeben, hat der Unternehmer, der bei der Ausstellung des Gutscheines die Vorsteuer abgezogen hat, die abgezogene Vorsteuer zu berichtigen und dem Finanzamt zu bezahlen. Diese Pflicht entsteht zum Tag, an dem der Unternehmer erfahren hat oder erfahren sollte und könnte, dass der Gutschein nicht eingelöst bzw. ausgegeben wird. Diese Vorgehensweise gilt analog bei der Aufhebung der Umsatzsteuerschuldverhältnisse, wenn der Gutschein bis dahin nicht eingelöst bzw. ausgegeben wird, die Vorsteuer jedoch abgezogen wurde. Die Vorsteuer muss im letzten Voranmeldungszeitraum des Unternehmers gekürzt werden.

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen ist anders und viel einfacher. Die Lieferung oder sonstige Leistung, die diesen Gutscheinen zugrunde liegt, ist bei ihrer Ausgabe nicht bekannt. Hierbei handelt es sich z.B. um die Gutscheine für den Besuch einer Gaststätte, die das Essen und alkoholfreie sowie alkoholische Getränke anbietet. Der Gutschein kann für die Restaurationsleistungen eingelöst werden, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Da die für die umsatzsteuerliche Behandlung erforderlichen Auskünfte vor der Einlösung des Gutscheins nicht bekannt sind, ist die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheines umsatzsteuerrechtlich irrelevant. Zur Besteuerung kommt es erst bei der Leistungserbringung und Entgegennahme des Gutscheins.

 

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Gutscheine zu prüfen und sich zu überzeugen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung den neuen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

  • Nachträglicher Rechnungseingang - umsatzsteuerliche Aspekte

Mit diesen Umständen sind in der Praxis alle Unternehmer konfrontiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären und zu bezahlen, die Rechnung geht bei ihm jedoch verspätet, z.B. erst im nächsten Voranmeldungszeitraum, ein. Es ist fraglich, ob die Rechnung im aktuellen Voranmeldungszeitraum erklärt werden kann oder eine Berichtigungserklärung für den Voranmeldungszeitraum abzugeben ist, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

 

Diese Umstände werden durch § 104 UStG geregelt, der durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz verdeutlicht und präzisiert wird, wobei auch seine Auslegung erleichtert wird. Die Änderungen können wie folgt zusammengefast werden: 

 

Wird der Erwerb nicht im Voranmeldungszeitraum gemeldet, in dem er ausgeführt wurde, und wird dadurch die Umsatzsteuer nicht gekürzt, werden keine Zinsen erhoben. Es ist nicht notwendig, die Berichtigungserklärung abzugeben.

 

Wird die Zahllast des Voranmeldungszeitraumes, auf den der Erwerb entfällt, jedoch gekürzt, werden Zinsen erhoben, deren Höhe mit den Zinsen übereinstimmt, die durch die Abgabe der Berichtigungserklärung und der Zusammenhängenden Meldung erhoben würden. Auch in diesem Fall werden keine Verspätungszuschläge erhoben. Die Abgabe der Berichtigungserklärung ist wie im ersten Fall nicht erforderlich.

 

Da das Änderungsgesetz die bereits verabschiedeten Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses vom Juni 2018 bestätigt, kann diese Regelung umgehend angewandt werden.

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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