Rechtliche Stellung der Familienangehörigen von EU-Bürgern in der Tschechischen Republik

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Die Tschechische Republik schloss sich nach ihrem EU-Beitritt der Familie europäischer Nationen an, die den Status der Unionsbürgerschaft anerkennen. Die Unionsbürgerschaft wird im Primärrecht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt, EU-Bürgern wird gemäß dem AEU-Vertrag eine privilegierte rechtliche Stellung zuerkannt, die sich von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit ableitet. Von den Grundfreiheiten, die einem EU-Bürger zustehen, ist z.B. das Recht eines jeden Unionsbürgers zu erwähnen, sich auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten (Freizügigkeit).

 

Die rechtliche Stellung von EU-Bürgern hat im Laufe der Jahre zunehmend an rechtlicher Relevanz gewonnen, und zwar auch dank der Rechtsprechung des EuGH oder der sekundären rechtlichen Regelung – an dieser Stelle ist z.B. eine Richtlinie aus dem Jahr 2004 zu erwähnen, durch welche die grundlegende Idee verankert wurde, dass falls die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit (Freizügigkeit) der EU-Bürger nicht eingeschränkt werden soll, dieses Recht auch deren Familienangehörigen zugestanden werden muss. In der Praxis bedeutet dies, dass sich EU-Bürger und ihre Angehörigen im Rahmen der Freizügigkeit frei auf dem Gebiet der Europäischen Union bewegen können und sie dabei nur ihren Reisepass oder ihren Personalausweis mit sich zu führen brauchen. EU-Bürger können in einen beliebigen EU-Mitgliedsstaat einreisen, sich dort bewegen und aufhalten, sei es im Rahmen einer Geschäfts- oder Privatreise oder eines Urlaubs, ohne sich dabei um jedwede administrative Angelegenheiten kümmern zu müssen.

 

Der Begriff eines Familienangehörigen wird in jedem einzelnen Mitgliedstaat gesondert definiert, in der Tschechischen Republik folgt die Definition eines Angehörigen aus dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern aus dem Jahr 1999. Als Angehörige gelten einerseits EU-Bürger, die einen anderen EU-Bürger in dem jeweiligen Gastland begleiten, und anderseits auch Drittstaatangehörige. Als Angehörige gelten gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern im Einzelnen:

 

  • Ehegatte/-gattin
  • Eltern, soweit es sich um einen EU-Bürger im Alter von unter 21 Jahren handelt, für den diese tatsächlich sorgen
  • Kinder unter 21 Jahren oder Kinder des Ehegatten/der Ehegattin eines EU-Bürgers
  • ein Nachkomme oder ein Vorfahre oder ein Nachkomme oder ein Vorfahre des Ehegatten/der Ehegattin eines EU-Bürgers, wenn dieser zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse von Unterhalt oder einer anderen notwendigen, durch einen EU-Bürger oder dessen Ehegatten/-gattin gewährleisten Fürsorge abhängig ist, oder er von dem Unterhalt oder einer anderen notwendigen Fürsorge vor der Einreise in die Tschechische Republik abhängig war.

 

Unter dem Begriff Ehegatte/-gattin verstehen wir in Einklang mit dem Gesetz über eingetragene Partnerschaften der Tschechischen Republik auch einen Lebenspartner. Laut der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist unter dem Begriff Ehegatte/-gattin auch eine Person gleichen Geschlechtes zu verstehen, sofern eine Ehe nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten der EU eingegangen wurde. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung einer durch einen Drittstaatsangehörigen und mit einem Unionsbürger gleichen Geschlechtes in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates geschlossenen Ehe nicht unter Verweis auf sein nationales Recht für sein Territorium ablehnen. „Eine solche Weigerung kann nämlich dazu führen, dass dieser Unionsbürger außerstande ist, in Begleitung seines Ehegatten in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren."

Der Gerichtshof der EU kam in dieser Sache zu dem Schluss, dass die Pflicht des Mitgliedstaates zur Anerkennung der Ehe von Personen gleichen Geschlechtes ausschließlich für die Zwecke der Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes des Drittstaatsangehörigen gilt, und daher weder die nationale Identität des betroffenen Mitgliedstaates verletzt noch die öffentliche Ordnung in diesem bedroht.

 

Als Familienangehöriger eines EU-Bürgers gilt des Weiteren ein sonstiger Verwandter, auch ein Ausländer, sofern er vor der Einreise in die Tschechische Republik mit einem tschechischen Staatsangehörigen im Ausland in einem gemeinsamen Haushalt lebte, sowie eine Person, die von der Fürsorge eines ggf. auch unterhaltspflichtigen EU-Bürgers oder dessen Ehegatten/-gattin abhängig ist; des Weiteren gilt diese Regelung, wenn gesundheitliche Gründe gegeben sind und eine solche Person die persönliche Pflege eines EU-Bürgers in Anspruch nehmen muss.

 

Als Familienangehöriger eines EU-Bürgers wird jedoch auch ein Ausländer erachtet, der zwar mit einem EU-Bürger nicht in einem formellen Verwandtschaftsverhältnis steht, der jedoch mit einem EU-Bürger in einem gemeinsamen Haushalt lebt und der nachweist, dass er mit ihm eine langfristige partnerschaftliche Beziehung pflegt. Der Nachweis einer solchen partnerschaftlichen Beziehung hat gegenüber dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik zu erfolgen, das bei der Beurteilung relativ streng vorgeht, jedoch ist eine solche Strenge mit Blick auf die aus einer solchen Beziehung folgenden Berechtigungen durchaus angebracht. Wird ein Ausländer als Familienangehöriger eines EU-Bürgers anerkannt, öffnet sich für ihn unbeschränkt der tschechische Arbeitsmarkt, und dies mit derselben rechtlichen Stellung, wie diese tschechische Staatsangehörige genießen.

 

Es gilt jedoch immer zu beachten, dass eine der wichtigsten Bedingungen für eine freie Wahl der Beschäftigung als auch für die Erteilung einer Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt gerade der gemeinsame Aufenthalt eines solchen Angehörigen mit einem EU-Bürger ist. Ist die Bedingung des gemeinsamen Aufenthaltes nicht erfüllt, wird der Angehörige eines EU-Bürgers wie ein Ausländer aus einem Drittstaat behandelt.

 

Auch wenn ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers, auch als Ausländer, für die Ausübung einer Beschäftigung in der Tschechischen Republik keine Genehmigung benötigt, empfehle ich nachdrücklich, dass sich der betreffende Familienangehörige eines EU-Bürgers vor seinem Arbeitsantritt eine Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt einholt oder diese zumindest beantragt. Gemeint sind hier Fälle, in denen der Angehörige plant, mit einem EU-Bürger mehr als 3 Monate in der Tschechischen Republik zu verbringen.

 

Das Verfahren über die Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt des Familienangehörigen eines EU-Bürgers fällt in den Aufgabenbereich des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, das im Verfahren binnen 60 Tagen ab Antragstellung entscheiden sollte. Mit Blick auf die Praxis sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Frist von 60 Tagen durch das Innenministerium oft nicht respektiert wird und sich Verfahren über eine Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt oftmals 6 - 9 Monate hinziehen können. Diese Zeit kann überbrückt werden, indem das Ministerium dem betreffenden Familienangehörigen einen entsprechenden Sichtvermerk in den Pass klebt, der einem „Überbrückungsvisum" für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen bis zur Entscheidung über den eigentlichen Antrag gleichkommt.

 

Wird der Antrag des Familienangehörigen eines EU-Bürgers genehmigt und die Genehmigung erteilt, wird eine solche Genehmigung in Form einer Aufenthaltskarte mit einer maximalen Gültigkeit für 5 Jahre ausgegeben. Nur zur terminologischen Abgrenzung sei erwähnt, dass einem EU-Bürger, sofern er hierum ausdrücklich ersucht, nur eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung (Certificate of temporary residence for an EU citizen) erteilt wird, nicht jedoch eine Aufenthaltskarte.

 

In diesem Zusammenhang muss die sehr unrühmliche Praxis des Innenministeriums erwähnt werden, das völlig fehlerhaft seine Auffassung durchsetzt, wonach ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers erst mit dem Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt entsteht, also mit Erteilung der Aufenthaltskarte. Eine solche Praxis steht nach meiner Überzeugung im Widerspruch zum europäischen Recht, das die Fiktion vertritt, dass das Recht auf Arbeit in der Tschechischen Republik bereits mit der eigentlichen Stellung eines Antrages auf Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt entsteht. Diese Fiktion gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Antrag und wird mit dem in den Reisepass eingeklebten Sichtvermerk nachgewiesen. Dieser Vermerk kann zudem wiederholt erteilt werden, bis über den Antrag rechtskräftig befunden wurde.  

 

Das Verfahren über den Antrag kann, wie oben ausgeführt, ein halbes Jahr oder länger dauern, d.h. deutlich länger als die gesetzliche Regelung für solche Entscheidungen festschreibt, und gerade aus diesem Grund ist es absolut erforderlich, dass in diesem langen Zeitraum dem Familienangehörigen ein Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Die bisherige Praxis des tschechischen Innenministeriums, die die Fiktion eines erteilten vorübergehenden Aufenthaltes oft unterläuft, erachte ich nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als eine erhebliche bürokratische Schikane.

 

Abschließend möchte ich noch ein erst unlängst ergangenes Urteil des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik anführen, durch das am 21. Januar 2019 eine sehr einschränkende Bestimmung des tschechischen Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern aufgehoben wurde. Dieses Urteil erachte ich als bedeutsam dahingehend, dass es auf zu restriktive Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern hinweist, nicht nur aus Sicht des Unionsrechtes, sondern auch mit Blick auf das tschechische Verfassungsrecht. Das gegenständliche Urteil zeigt ferner, dass einige gängige Vorgehensweisen des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik einem Vergleich mit dem europäischen Recht nicht standhalten.  

 

Das Verfassungsgericht judizierte mit dem angeführten Urteil, dass eine illegale Einreise oder ein illegaler Aufenthalt eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers an sich kein Grund für eine Ablehnung eines Antrages auf Ausgabe einer Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt bzw. kein Grund für die Einstellung eines Verfahrens über einen solchen Antrag ist. Die aufgehobene Bestimmung des Gesetzes machte es Ausländern als Familienangehörigen eines tschechischen Staatsangehörigen nämlich unmöglich, einen Antrag auf einen Aufenthalt zu stellen, was offenkundig sowohl dem Unionsrecht als auch dem tschechischen Verfassungsrecht auf ein Privat- und Familienleben zuwider lief.

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JUDr. Thomas Britz

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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