Kurzmitteilungen Steuern

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Gelten Essensgutscheine als Gutscheine?

Vor kurzem wurde bei der Sitzung des Koordinierungsausschusses der Tschechischen Steuer­beraterkammer besprochen, wie die Essensgutscheine nach der neuen Regelung der Gutscheine in §§ 15a ff. UStG zu beurteilen sind. Meistdiskutiert war selbst­ver­ständlich das Thema, ob die Essensmarken überhaupt als Gutscheine gelten und der neuen Regelung unterliegen. Aus der Dis­kussion hat sich ergeben, dass Essensgutscheine keine Gutscheine sind. Die Generalfinanz­direktion vertritt jedoch eine andere Ansicht und hat endgültig entschieden, dass die Essens­gutscheine als Gutschei­ne zu betrachten sind und der neuen Regelung unterliegen.

 

Nun muss noch entschieden werden, ob die Essensgutscheine als Einzweck- oder Mehrzweck-Gut­scheine gelten. Die Essensgutscheine können in der Regel für die Verpflegungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz von 15 Prozent unterliegen, oder für den Kauf von Lebensmitteln verwertet werden, die meistens dem ermäßigten Steuersatz von 15 Prozent unterliegen. Auf einige Lebens­mittel (z.B. auf glutenfreie Nahrungsmittel) ist jedoch der zweite ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden. Wegen der unterschiedlichen Steuersätzen werden in den meisten Fällen Mehrzweck-Gutscheine vorliegen. Die Umsatz­steuer ist erst bei ihrer Verwertung zu bezahlen. Sollten die Essensgutschei­ne jedoch nur für den Kauf von Lebensmitteln bestimmt sein, handelt es sich um Einzweck-Gutscheine.

 

Ab 1. Oktober 2019 ändert sich der Datensatz der dem Finanzamt als XML-Datei zu übermittelnden Kontrollmeldung  

Da nach dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, das am 1. April 2019 in Kraft getreten ist, die Be­richtigung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen erweitert wurde, wurde der XML-Daten­satz der Kontrollmeldung geändert. Alle Kontrollmeldungen, die nach dem 1. Oktober 2019 abgegeben werden, d.h. die Kontrollmeldungen für September 2019 bzw. das 3. Vierteljahr, müssen nach dem neuen Datensatz erstellt werden. Kontrollmeldungen für vorangehende Voranmeldungs­zeiträume sind noch nach dem bestehenden XML-Datensatz zu erstellen.

 

Die Position „Berichtigung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen” wird nunmehr folgende Angaben enthalten:

  • „N” – wenn die Umsatzsteuer bei uneinbringlicher Forderung nicht berichtigt wird;
  • „P” – wenn die Umsatzsteuer durch den Gläubiger nach § 46 ff. UStG oder Schuldner nach § 74a UStG berichtigt wird (es werden das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag berichtigt) 
  • „A” – wenn die Umsatzsteuer nach § 44 UStG in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung berichtigt wird (es wird nur der Steuerbetrag berichtigt).

 

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Ing. Klára Sauerová

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