Einführung der Digitalsteuer

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Anfang September hat das Finanzministerium der Regierung vorgeschlagen, eine Digitalsteuer einzuführen, durch die die größten global agierenden Internetunternehmen besteuert werden. Global tätige Giganten bieten nach dem Finanzministerium ihre Produkte grenzüberschreitend an und erzielen Gewinne, die in Tschechien nur niedrig besteuert werden, was zu krassen Wettbewerbs­nachteilen von inländischen Unternehmen führt. Das Finanzministerium bezeichnet aus diesem Grunde das Besteuerungskonzept der digitalen Wirtschaft als Ausgleichsteuer.

 

Die Digitalsteuer wird vom Finanzministerium zum Zeitpunkt vorgeschlagen, zu dem sich die größten Industrieländer (EU und OECD) auf kein abgestimmtes Vorgehen verständigen konnten. Das Finanzministerium hat betont, dass die Wettbewerbsnachteile von „inländischen Unternehmen gegenüber globalen Giganten" nicht mehr zu dulden sind. Nach vorgeschlagenen Kriterien und Schätzungen des Finanzministeriums sollten die Digitalsteuer nur die größten globalen Internetkonzerne zahlen, deren Anzahl beschränkt ist.   

 

Die Bezeichnung Digitalsteuer, die sich inzwischen eingebürgert hat, ist nach dem Finanzministerium nicht richtig. Das Finanzministerium spricht über die Besteuerung von digitalen Katalog-Dienst­leistungen. Ausschlaggebend ist dabei das Wort Katalog-Dienstleistungen. Nach dem Vorschlag des Finanzministeriums sollten der Digitalsteuer folgende, gegen Entgelt erbrachte Digitalleistungen unterliegen: (i) gezielte Werbekampagnen auf einer digitalen Schnittstelle, (ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen und (iii) Übermittlung von Nutzerdaten.

 

Die meisten Anbieter der digitalen Dienstleistungen sollten jedoch keine Digitalsteuer zahlen. Der Digitalsteuer werden vor allem Anbieter unterliegen, die selbst oder gemeinsam mit weiteren Konzernunternehmen weltweite Erlöse von mehr als Mio. 750 Euround zugleich in demselben Geschäftsjahr inländische Erlöse aus digitalen Katalog-Dienst­leistungen in Höhe von mindestens Mio. CZK 50 erzielen.

 

Globale Internetkonzerne werden der Digitalsteuer nur dann unterliegen, wenn ihr Entgelt für gezielte Werbekampagnen und die Überlassung von Nutzerdaten im Inland den Schwellenwert von CZK 5 Mio. übersteigt. Bei Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle ist nicht das Entgelt, sondern die Anzahl von Nutzerkonten maßgebend. Die Untergrenze von Nutzerkonten liegt dabei bei 200 000.

 

Wie sind digitale Katalog-Dienstleistungen definiert? Als gezielte Werbekampagne gelten die Platzierung einer Werbung auf einer digitalen Schnittstelle (Webseite, Applikation oder mobile Applikation) und zusätzliche Leistungen für diese Werbung. Ein Werbebanner wird dabei nach dem Verhalten von Usern angezeigt. Wenn beispielsweise von Usern konkrete Waren oder Leistungen gesucht werden, erscheint im Browser ein Werbebanner mit entsprechenden Angeboten. Zu digitalen Katalog-Dienstleistungen gehört des Weiteren Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnitt­stellen (wie schon genannt - Internetseite, Applikation oder mobile Applikation). Hinter dieser Be­zeichnung verbergen sich allbekannte Leistungen wie Booking. Die Schnittstellen ermöglichen den Nutzern einen Vertragsabschluss. Die Betreiber von digitalen Schnittstellen treten nicht als Anbieter, sondern als Vermittler auf. Nach dem Begründungsbericht zum Gesetzentwurf unterliegt der elektronische Handel, der die Merkmale einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle erfüllen kann, nicht der Digitalsteuer, wenn die digitale Schnittstelle nur für die Kommunikation mit Kunden verwendet wird. Typischerweise sind es elektronische Vertragsabschlüsse zwischen Einzel- oder Großhändlern und Usern. Darüber hinaus sind durch den Gesetzentwurf Ausnahmen definiert, bei denen keine Digitalsteuer erhoben wird, z.B. regulierte Finanz­dienstleistungen oder Glücksspiele.

 

Digitale Katalog-Dienstleistungen umfassen auch den Verkauf von Nutzerdaten. Im Gesetzentwurf ist diese Leistungsart relativ breit definiert, da es sich um „Überlassung von Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert wurden" handelt. Durch die breite Definition ist es nur schwer nachvollziehbar, welche konkreten Daten durch den Gesetzentwurf vorgesehen sind.

 

Die Digitalsteuer sollte wenig überraschend als Jahressteuer erhoben werden. Zuständig für ihre Erhebung soll das Zentralfinanzamt sein, dem die Digitalsteuererklärung elektronisch übermittelt werden sollte. Steuerpflichtige, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, EWG-Land oder in der Schweiz haben, sollten verpflichtet sein, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Wohnsitz in Tschechien zu ernennen.

 

Was jedoch die Aufmerksamkeit bestimmt erregt, ist der vorgeschlagene Digitalsteuersatz von 7 Prozent des Jahresumsatzes aus digitalen Dienstleistungen in Tschechien. Der Steuersatz scheint im Vergleich zu Steuersätzen in anderen europäischen Ländern überspannt zu sein. Darüber hinaus sind für die Digitalsteuer Vorauszahlungen vorgesehen. Aus beiden Maßnahmen wird der Fiskus erheblich profitieren – nach Erwartungen mit ca. Mrd. 5 CZK jährlich.

 

Wird der Gesetzentwurf nach Planungen des Finanzministeriums verabschiedet, sollte die Digitalsteuer ab der ersten Hälfte des Jahres 2020 erhoben werden. 

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Mgr. Jakub Šotník

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