Abschaffung des um Sozialabgaben erhöhten Bruttolohns und des angehobenen Spitzensteuersatzes

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Die Regierung hat Ende August 2020 die längst versprochene Abschaffung des um Sozialabgaben erhöhten Bruttolohns und des angehobenen Spitzensteuersatzes verabschiedet. Nach dem Regierungsentwurf sollte ein zweistufiger progressiver Steuersatz
von 15 und 23% eingeführt werden.

 

Der Steuersatz von 15% sollte auf die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer angewandt werden, die das 48-Fache des Durchschnittsgehaltes nicht überschreitet (im Jahre 2020 CZK 1 672 080,00). Die über diese Bemessungsgrenze hinausgehende Bemessungsgrundlage sollte dem Steuersatz von 23% unterliegen. Diese Bemessungsgrenze korrespondiert mit der Bemessungsgrenze, bei deren Überschreitung der Spitzensteuersatz aktuell angehoben wird. Die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer soll nunmehr nach dem Bruttogehalt ermittelt werden, dem die Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung nicht zugerechnet werden. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit wird der um 7% angehobene Spitzensteuersatz wegfallen.

 

Wird der Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren verabschiedet, wird dadurch das Einkommen von Arbeitnehmern deutlich erhöht. Bei Einkünften, die das 48-Fache des Durchschnittsgehaltes unterschreiten, würde der effektive Steuersatz nur 15% betragen (aktuell 20,7%). Bei Einkünften über die Bemessungsgrenze hinaus wird sich der effektive Steuersatz auf 23% belaufen (aktuell 23,35%).

 

Vorgesehen ist eine höhere Steuerbelastung für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbetrieb und aus selbständiger Arbeit und darüber hinaus für Steuerpflichtige, die auch andere Einkünfte als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen (z.B. aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerungserträge), falls das zu versteuernde Einkommen aus diesen Einkünften das 48-Fache des Durchschnittsgehaltes übersteigt. Auf die über die Bemessungsgrenze hinausgehende Bemessungsgrundlage wäre der Steuersatz von 23 % anzuwenden. Aktuell werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte mit 15% versteuert, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit unterliegen dann dem Steuersatz von 15% zzgl. des um 7% angehobenen Spitzensteuersatzes.

 

Eine höhere Steuerbelastung ist nach dem Regierungsentwurf zu erwarten, soweit z.B. ein Arbeitnehmer, dessen Einkünfte leicht unter der Bemessungsgrenze liegen, sein Haus steuerpflichtig verkauft, da die Spekulationsfrist für den steuerfreien Immobilienverkauf nicht eingehalten wird. In diesem Fall würden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit dem Steuersatz von 15% (aktuell 20,7%), Einkünfte aus dem Immobilienverkauf jedoch dem Steuersatz von 23% (aktuell 15%) unterliegen.

 

Der Regierungsentwurf sollte dem Abgeordnetenhaus als Änderungsvorschlag zum aktuell verabschiedeten Einkommensteuer-Änderungsgesetz vorgebracht werden, das ab 01. Januar 2021 in Kraft treten soll.

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Ing. Martin Zeman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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