Entlastungspaket für die zweite Corona-Welle

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Im Finanzanzeiger Nr. 22/2020 wurde die Entscheidung des Finanzministeriums veröffentlicht, die Steuerpflichtige entlasten soll, deren Geschäftsbetrieb durch die Regierungsverordnung Nr. 1201 erheblich betroffen war.  

 

Die Entscheidung des Finanzministeriums ist für Steuerpflichtige bestimmt, deren Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die durch Corona-Maßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt ausgeübt werden konnten - z.B. Einkünfte aus dem Betrieb von Gaststätten, Bars oder aus der Veranstaltung von Heiratsfeiern und Konzerten. Für diese Unternehmer gilt ein Erlass von Nachzahlungszinsen für eine verspätete Bezahlung der Zahllast, die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für September bis November 2020 ausgewiesen war bzw. wird, vorausgesetzt, dass die rückständige Steuer bis zum 31. Dezember 2020 bezahlt wird.

 

Des Weiteren sind o.g. Steuerpflichtige nicht verpflichtet, Körperschaftsteuervorauszahlungen und Kfz-Vorauszahlungen zu leisten. Der Erlass ist möglich, wenn Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt eine Anzeige erstatten, in der sie bestätigen, dass sie die Voraussetzungen des Finanzministeriums für die Steuerentlastung erfüllen.

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