Steuerentlastungsmaßnahmen des Finanzministeriums in Corona-Zeiten

PrintMailRate-it

Die Finanzministerin hat über den Erlass:
- der Zinsen auf die Umsatzsteuer

- der Kfz-Steuervorauszahlungen und

- der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

entschieden.

 
Unter der Voraussetzung, dass rückständige Umsatzsteuerbeträge bis zum 31. Dezember 2020 bezahlt werden, werden Zinsen für Voranmeldungszeiträume September, Oktober und November 2020 bzw. für das dritte Vierteljahr, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden, erlassen.

  

Der Erlass von Zinsen und Steuervorauszahlungen ist jedoch nur für Steuerpflichtige vorgesehen, deren Einkünfte im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 überwiegend aus Tätigkeiten erzielt wurden, die durch die Regierungsverordnung 1021 oder die Regierungsverordnung 1079 eingeschränkt wurden (z.B. Gastronomie, Musikclubs, Theater, Messen, teilweise auch Einzelhandel, Sportanlagen usw.). Sind Steuerpflichtige am Erlass von Zinsen und Steuervorauszahlungen interessiert, muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.

  

Des Weiteren wird die Umsatzsteuer für eine unentgeltliche Überlassung von Schutzartikeln (z.B. PCR- oder Schnelltests, Mund-Schutz-Masken, Gesichtsmasken oder Schutzbrillen) und unentgeltliche Lieferungen und Leistungen an bestimmte Abnehmer und Leistungsempfänger, jeweils mit dem Lieferzeitpunkt vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020, erlassen. Es handelt sich wie im Frühjahr um Gegenstände und Leistungen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie.

Inhalts-Editor ‭[2]‬

Kontakt ‭[1]‬

Contact Person Picture

Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

Anfrage senden

Contact Person Picture

Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 07

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu