Was sollte beim Verkauf von Gegenständen beachtet werden beachtet werden?

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Diese Frage hat der letzte Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion beurteilt. Werden Gegenstände verkauft, können Ge-werbetreibende als Unternehmer ihr Betriebsvermögen oder als Nichtunternehmer ihr Privatvermögen veräußern. Da die Gegenstände unter unterschiedlichen Um-ständen verkauft werden können, entstehen oft Unklarheiten, die durch den Koor-dinierungsausschuss erläutert wurden. 

Zuerst wurde der Verkauf des Privatvermögens durch einen Unternehmer besprochen. Es han-delt sich hierbei um Gegenstände, bei deren Erwerb nicht die Vorsteuer abgezogen wurde und die weder im Betriebsvermögen des Unternehmers standen noch seiner gewerblichen Tätigkeit dienten. Typisch können ein Familienauto, das der Familie nicht mehr hinreicht, ein Familien-haus oder eine Haushaltsausstattung verkauft werden. Es kann auch ein Gemeindegrundstück veräußert werden, das nie im Betriebsvermögen der Gemeinde stand.  

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil der Verkäufer nicht als Unternehmer auftritt. 

Des Weiteren hat der Koordinierungsausschuss den Verkauf von Gegenständen beurteilt, die von einem Unternehmer für den Eigenverbrauch erworben wurden und über die Nutzungsdau-er ausschließlich im Privatvermögen dieses Unternehmers standen, wenn bei ihrem Erwerb die Vorsteuer nicht abgezogen wurde. Abweichend vom ersten Fall werden diese Gegenstände gelegentlich auch gewerblich genutzt werden, z.B. wenn ein Privatwagen zu Dienstfahrten genutzt wird oder eine Geschäftsbesprechung im Familienhaus des Unternehmers stattfindet. 

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird bestätigt, dass das Privatvermögen, das gelegentlich für gewerbliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wird, nicht als Betriebsvermögen zu betrachten ist. Während der ganzen Dauer, in der der Unternehmer als Eigentümer gilt, müssen die Gegenstände in seinem Privatvermögen stehen, wobei ein vol-ler oder teilweiser Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf. Sind diese Voraussetzun-gen erfüllt, ist der Verkauf dieser Gegenstände nicht umsatzsteuerpflichtig. 

Zum Schluss wurde der Verkauf von Gegenständen beurteilt, die Merkmale beider o.g. Um-stände erfüllen. Abweichend von oben dargestellten Umständen werden die Gegenstände je-doch rein gewerblich genutzt. 

Als Modellbeispiel dient das Urteil des EuGH C-331/14 Petar Kezič. Ein Bauträger hat seine Grundstücke bebaut. Einige Grundstücke wurden ins Betriebsvermögen überführt, einige Grundstücke blieben dem gegenüber im Privatvermögen. Beim Verkauf des auf diesen Grund-stücken errichteten Gebäudes wurde davon ausgegangen, dass der Umsatzsteuer ausschließ-lich diejenigen Gebäude unterliegen, die sich auf den im Betriebsvermögen stehenden Grund-stücken befinden. Obwohl einige Grundstücke formal nicht im Betriebsvermögen standen, war der EuGH der Auffassung, dass die Nutzung aller Grundstücke gewerblich veranlasst war, wo-bei nicht nur Grundstücke im Betriebsvermögen, sondern auch Grundstücke im Privatvermö-gen der gewerblichen Tätigkeit dienten. Ein solcher Grundstücksverkauf umsatzsteuer-pflichtig.  

Wie ersichtlich, können Unternehmer nach ihrem Ermessen entscheiden, ob erworbene Ge-genstände im Privatvermögen bleiben oder ins Betriebsvermögen überführt werden. Darüber hinaus sind erworbene Gegenstände zum vorgesehenen Zweck zu verwenden. Sollten die Ge-genstände eindeutig gewerblich oder beruflich genutzt werden (d.h. sollte der Unternehmer in den Bereichen aktiv sein, in denen üblicherweise auch andere Unternehmer tätig sind), ist der Verkauf dieser Gegenstände umsatzsteuerpflichtig, auch wenn die Gegenstände formal nicht im Betriebsvermögen stehen. Auch in diesem Falle dürfen Rechtsgeschäfte nicht durch Scheingeschäfte verdeckt werden, wobei Einzelfälle zu prüfen und alle relevanten Um-stände zu berücksichtigen sind. 

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob verkaufte Gegenstände umsatzsteuerpflichtig sind, ste-hen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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