Coronatests umsatzsteuerpflichtig?

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​Da Unternehmen verpflichtet sind, Coronatests bei Beschäftigten durchzuführen, hat die Generalfi-nanzdirektion ein Schreiben betreffend die umsatzsteuerliche Beurteilung von Coronatests erlassen.

 

Es wurde beurteilt, ob eine umsatzsteuerfreie Leistung zur Verhütung von Infektionen gemäß § 58 UStG vorliegt, vor allem eine Heilbehandlung oder eine ärztliche Behandlung. Da die Coronatests den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezwecken, ist ihre Beurteilung umstritten. Da sich die epidemi-sche Lage nicht positiv entwickelt und umfangreiche Testungen erwünscht sind, vertritt die Generalfi-nanzdirektion die Ansicht, dass die Tests auch in diesem Fall vorwiegend der Vorsorge dienen.  

Die Generalfinanzdirektion hat darauf hingewiesen, dass Coronatests vor allem als Vorsorgeleistungen gelten. Sind auch weitere Voraussetzungen nach § 58 UStG erfüllt (d.h. eine Leistung vorliegt, die rechtmäßig durch öffentliche-rechtliche ärztliche Einrichtungen erbracht wird), liegt eine steuerfreie Leistung vor, die einen Vorsteuerabzug ausschließt. Sollten jedoch ausdrücklich andere Ziele verfolgt werden, sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig. 

Kontakt ‭[2]‬

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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