Erlass der Umsatzsteuer und der Einfuhr

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​Im Finanzanzeiger Nr. 18/2021 sind Gegenstände aufgezählt, die beim innergemeinschaftlichen Erwerb umsatzsteuer- und bei der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerfrei sind. 

 
Nicht umsatzsteuer- und nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig sind filternde Halbmasken und FFP2- und FFP3-Masken, wenn sie vom 14. 4. 2021 bis zum 3. 6. 2021 geliefert wurden, und Covid-19-Impfstoffe und Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2, deren Lieferung vom 14. 4. 2021 bis zum 31. 12. 2022 erfolgt ist.


Früher waren ausschließlich inländische Lieferungen von ausgewählten Gegenständen umsatzsteuer-frei. Nun wurde die Befreiung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr erweitert. 

Sind Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt, müssen die Lieferungen weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Kontrollmeldung ausgewiesen werden. Die Unternehmer sind jedoch nach wie vor verpflichtet, diese Lieferungen in ihrer umsatzsteuerlichen Aufzeichnung zu ver-merken. Des Weiteren darf die Vorsteuer z.B. für beanspruchte Beförderungs- oder Verkaufsleistungen abgezogen werden. 


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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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