Umsatzsteuer E-Commerce-Paket und Kleinsendungen im Einfuhrver-sandhandel

PrintMailRate-it

​In der vorherigen Ausgabe unseres Newsletters haben wir Sie informiert, dass die Ein-fuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert EUR 22 nicht übersteigt, seit dem 01. Juli 2021 nicht mehr einfuhrumsatzsteuerfrei sein sollte, wobei bei Kleinsendungen von Wa-ren mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 zwischen zwei Besteuerungsverfahren – dem Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) und einer gesammelten monatlichen Er-klärung (Special Arrangement) - zu wählen ist. Welche Folgen hat die Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen?


Durch die Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen soll-ten EU-Händler gegenüber den Händlern aus dem Drittlandgebiet (China oder USA) nicht mehr be-nachteiligt werden. Bislang war die Einfuhr dieser Gegenstände steuerfrei, der innergemeinschaftli-che Versandhandel unterlag der Umsatzsteuer. Die Neuregelung für Kleinsendungen soll helfen, Steuerverkürzungen zu verhindern, wenn der Versandwert gezielt herabgesetzt wird. Die geplanten Neuregelungen zielen darauf ab, die Einfuhrumsatzsteuer für alle Sendungen ungeachtet des Sach-wertes zu erheben. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Zollbefreiung für Gegen-stände mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 nicht abgeschafft wurde. 

Es muss geklärt werden, wie die Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen erhoben wird. Es bieten sich sogar drei Besteuerungsverfahren, wovon zwei völlig neu sind. Sie unterscheiden sich u.a. dadurch, von wem und wie die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt wird. 

IOSS-Verfahren 

Das IOSS-Verfahren wurde für die Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150 aus dem Drittlandsgebiet an Endverbraucher eingeführt. 

Um die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop anzuwenden, müssen leistende Unternehmer die Re-gistrierungsanzeige in einem Mitgliedstaat (Registrierungsland) erstatten. Anschließend wird ihnen die IOSS-Registrierungsnummer erteilt. Ist der leistende Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet nicht an-sässig, muss an der Sonderregelung ein von ihm beauftragter, im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Ver-treter teilnehmen. Der auf diese Weise registrierte leistende Unternehmer hat die Einfuhrumsatzsteuer im Registrierungsland anstelle des Kunden, der die Einfuhrumsatzteuer anderenfalls im Rahmen des Zollverfahrens zu zahlen hätte, zu entrichten. Der leistende Unternehmer ist zur Steuerzahlung je nach dem Ort der Lieferung verpflichtet, wobei der Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats anzuwen-den ist. 

Der leistende Unternehmer hat die Einfuhrumsatzsteuer mit Vereinnahmung des Entgelts zu erklären und zu bezahlen. Der Besteuerungszeitraum entspricht dem Kalendermonat. Leistende Unternehmer sind verpflichtet, die Steuererklärung im Registrierungsland (gegliedert nach dem Verbrauchsstaat) bis Ende des Folgemonats abzugeben. Dieselbe Frist gilt auch für die Steuerzahlung. 

Die Einfuhr von Gegenständen in Kleinsendungen, auf die das IOSS-Verfahren angewandt wird, ist steuerfrei, wenn in der Zollanmeldung auf die IOSS-Registrierungsnummer hingewiesen wird. 

Verfügt der elektronische Marktplatzbetreiber über keine eigene elektronische Schnittstelle, weil er elektronische Schnittstellen Dritter nutzt, muss die Einfuhrumsatzsteuer von diesen Dritten erklärt werden. Über Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle werden wir Sie in unserem nächsten Newsletter informieren. 

Special Arrangement 

Dieses Verfahren kann auf die Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen in Sen-dungen mit einem Sachwert bis EUR 150 angewandt werden, wenn die Beförderung im Inland endet. Die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Kunden bezahlt, für die Zahlung ist jedoch die Person verantwort-lich, welche die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durchführt und die zur Anwendung die-ser Sonderregelung berechtigt ist – dies sind in der Regel Spediteure, Postdienstleister oder Anmelder. 

Personen, die die Abgabe von Zollanmeldungen übernommen haben, vereinnahmen die Steuerbeträge von Endverbrauchern und führen anschließend die Einfuhrumsatzsteuer bis zum 16. Tag des Folgemo-nats ab. Verbraucher sind auch bei Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens am Zollverfahren nicht beteiligt.  
Für Ihre Rückfragen stehen Ihnen die Autorin dieses Artikels oder Ihr Steuerberater gerne zur Verfü-gung. 

Infobox:

Zwei neue Besteuerungsverfahren für die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen bis EUR 150

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu