Umsatzsteuer für Reiseleistungen ab dem 1. Januar 2022

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Am 1. Januar 2022 treten neue Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für Reiseleistungen in Kraft, mit denen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs über Reiseleistungen umgesetzt werden. Die Reiseleistungen werden mit dieser übergearbeiteten Vorschrift nach einer längeren Zeit wesentlich geändert. Das restliche Änderungsgesetz („Quick Fixes"), das Neuregelungen für innerge meinschaftliche Lieferungen eingeführt hat, ist schon am 1. September 2020 in Kraft getreten.


Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet  

Die erste Änderung des Änderungsgesetzes betrifft die Ermittlung des Entgeltes für Reiseleistungen. Das Entgelt für Reiseleistungen wird nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, der für Reisevorleistungen der Leitungsempfänger bezahlt, und dem Betrag, der für Reisevorleistungen vom Unternehmer bezahlt wird, ermittelt. Bislang konnte dieser Unterschiedsbetrag nach UStG entweder für einzelne Reisevorleistungen oder für alle an den Unternehmer im jeweiligen Voranmeldungszeitraum erbrachten Reisevorleistungen ermittelt werden. Der Reiseveranstalter konnte nach seinem Ermessen entscheiden, wie er den Unterschiedsbetrag zwischen den vom Leistungsempfänger und von ihm aufgewendeten Beträgen für Reisevorleistungen feststellt. Dies ist jedoch ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr möglich. Mit dem Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetz wird das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C-380/16 Europäische Kommission gegen Deutschland umgesetzt, in dem der EuGH entschieden hat, dass die Ermittlung des Unterschiedsbetrags für den gesamten Veranlagungszeitraum mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist und der Unterschiedsbetrag ausschließlich für einzelne Reisevorleistungen zu ermitteln ist.

Der Unterschiedsbetrag kann nicht für den Voranmeldungszeitraum, sondern muss für einzelne Reisevorleistungen ermittelt werden

Entrichtung der Umsatzsteuer für vereinnahmte An- und Vorauszahlungen 

Eine weitere wichtige Änderung besteht in der die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer für An- und Vorauszahlungen, die vor Erbringung der Reisevorleistungen vereinnahmt werden, wenn die Reisevorleistungen, für welche diese An- oder Vorauszahlungen vereinnahmt wurden, hinreichend bekannt sind. Diese Änderung stützt sich wiederum auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil C-422/17 Skarpa Travel. Werden An- und Vorauszahlungen für hinreichend bekannte und bestimmbare Reisevorleistungen vereinnahmt, wird vom Reiseveranstalter zum Vereinnahmungszeitpunkt die Umsatzsteuer für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag für Reisevorleistungen des Leistungsempfängers und des Unternehmers geschuldet. 

Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem die vereinnahmte An- oder Vorauszahlung mit einem Messbetrag multipliziert wird. Der Messbetrag kann nach zwei Methoden ermittelt werden. Bei der ersten Methode werden alle Beträge berücksichtigt, die der Reiseveranstalter für Reisevorleistungen, aus denen sich seine Reiseleistung zusammensetzt, aufgewendet hat. Beträge, die der Reiseveranstalter für Reiseleistungen noch aufwenden muss, können bei Ermittlung des Messbetrags jedoch nicht berücksichtigt werden. Die zweite Methode, nach der der Messbetrag ermittelt werden kann, berücksichtigt dem gegenüber auch eine Schätzung von Aufwendungen, die dem Reiseveranstalter bei der Vereinnahmung der An- oder Vorauszahlungen noch nicht entstanden sind, aber voraussichtlich entstehen. Es muss sich jedoch um eine objektive Schätzung handeln, die durch eine angemessene Kalkulation von Reiseleistungen nachgewiesen wird. Für einzelne Reiseleistungen, die an einen einzigen Kunden erbracht werden, darf nur eine Methode angewandt werden. Sollte der Unterschiedsbetrag unter Zugrundelegung des Messbetrags negativ sein, schuldet der Reiseveranstalter keine Umsatzsteuer für Reisevorleistungen. Das Entgelt für Reisevorleistungen ist gleich Null.

Steuerfreie Luftfahrt 

Nach aktuellen Vorschriften gilt eine Reisevorleistung – Luftfahrt, die im Gemeinschaftsgebiet beginnt und im Drittland endet (einschließlich des Rückfluges), als sonstige Leistung, die im Drittland erbracht wird und in Tschechien umsatzsteuerfrei ist. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der nicht alle Beförderungsleistungen, sondern nur solche Reisevorleistungen steuerfrei sind, die im Drittland erbracht werden. Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird ins tschechische Umsatzsteuergesetz die Mehrwertsteuerrichtlinie umgesetzt, wobei die alte Vereinfachungsregelung abgeschafft wird. Dies erschwert wesentlich die Lage, da das UStG keine Hinweise enthält, wie steuerfreie Beförderungsleistungen zu ermitteln sind. Der Reiseveranstalter muss seinen eigenen Algorithmus anwenden, der wirtschaftlich vertretbar ist und bei einer Außenprüfung verteidigt werden kann.

Die von uns dargestellten Änderungen für Reiseleistungen sind umfangreich und haben erhebliche Auswirkungen auf die aktuellen Grundsätze für die Ermittlung des Entgeltes für Reiseleistungen und die geschuldete Umsatzsteuer. Alle Unternehmer, die von diesen Änderungen betroffen sind, sind gezwungen, ihre Buchhaltungsprogramme umzustellen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies kann beim Umfang von Änderungen sowohl zeitaufwendig als auch kostspielig sein.

Steuerfrei ist nur die Luftfahrt, die im Drittland bewirkt wird

Sind für Sie diese Änderungen relevant und haben Sie diese noch nicht umgesetzt, empfehlen wir Ihnen, damit kurzfristig zu beginnen. Sind Sie sich nicht sicher, wie die Änderungen auszulegen sind oder wissen Sie nicht, ob Sie von den Neuregelungen überhaupt betroffen sind, sind wir gerne bereit, Sie mit einer optimalen Lösung zu unterstützen.  

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