Pflichtangaben von Rechnungen bei einem Dreieckgeschäft

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Ende letzten Jahres hat der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH, gefällt. Beurteilt wurden die Pflichtangaben einer Rechnung, die vom ersten Abnehmer bei einem Dreiecksge-schäft ausgestellt wurde. Obwohl die Pflichtangaben von Rechnungen als wenig in-teressantes Thema erscheinen können, aus denen keine hohen steuerlichen Risiken drohen sollten, überzeugt uns dieses Urteil vom Gegenteil.

Ein österreichisches Unternehmen trat bei einem Dreiecksgeschäft, bei dem die Waren an einen Abnehmer aus der Tschechischen Republik geliefert wurden, als erster Abnehmer auf. Dieses ös-terreichische Unternehmen stellte für seine Lieferung eine Rechnung aus, in der angegeben wurde, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt, jedoch nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Lieferung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegt und der Abnehmer als Steuerschuldner gilt. Das österreichische Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksge-schäfte wegen dieser fehlenden Angabe nicht angewandt werden darf. Das österreichische Un-ternehmen war wegen dieser Entscheidung verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den innergemein-schaftlichen Erwerb in Österreich zu bezahlen. Da die Waren nicht nach Österreich, sondern in die Tschechische Republik befördert wurden, stellte das österreichische Finanzamt fest, dass das österreichische Unternehmen nicht berechtigt war, die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Ohne einen Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft liegt kein Dreieckgeschäft vor


Leider bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Entscheidung des österrei-chischen Finanzamtes und entschied, dass der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Ab-nehmers erforderlich ist, da ihn die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie strikt vorschreibt. Die Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache bedeutet de facto, dass der Hinweis „Steuer-schuldnerschaft des Abnehmers" neben dem Ausweis des Dreieckgeschäftes in der Zusammenfa-senden Meldung eine weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfa-chungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, darf die Verein-fachungsregelung nicht angewandt werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den ersten Abnehmer, der nach dem Umsatzsteuerrecht einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitglieds-staat bewirkt, dessen USt-IdNr. er für den Erwerb verwendet, der jedoch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen.


Die Rechnung des ersten Abnehmers muss alle Pflichtangaben enthalten


Der EuGH stellte des Weiteren fest, dass es nicht möglich ist, Rechnungen um diesen Hinweis nachträglich zu vervollständigen. Der fehlende Hinweis gilt aus diesem Grunde rückwirkend, die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte darf nicht angewandt werden.

Treten Sie bei Dreiecksgeschäften als erster Abnehmer auf, empfehlen wir Ihnen, detailliert zu prüfen, ob Ihre Rechnungen alle Pflichtangaben enthalten, um die oben erläuterten negativen Auswirkungen zu vermeiden, die bei einer unrichtigen Rechnungsstellung drohen. Wir sind selbst-verständlich gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen.


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