Grenzüberschreitende Telearbeit (Teleworking) im Kontext neuer Rahmenvereinbarungen

PrintMailRate-it

Mit Wirkung zum 1. März 2023 hat die Tschechische Republik zwei neue Rahmenvereinbarungen, und zwar mit Deutschland und Österreich abgeschlossen. Sie betreffen grenzüberschreitende Telearbeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach Ausnahmevereinbarungen im Interesse bestimmter Personengruppen möglich sind, wenn die zuständigen Behörden der vertragsschließenden (Mitglied-)Staaten dies vereinbaren.

Die Rahmenvereinbarungen gelten jedoch nur für Arbeitnehmer, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • sie arbeiten nur für einen Arbeitgeber;
  • sie leisten grenzüberschreitende Telearbeit (in der Regel von zu Hause aus); das bedeutet, dass sich der Wohnsitz, von dem aus sie gewöhnlich Telearbeit leisten, in der Tschechischen Republik befindet, und der Sitz/die Betriebsstätte des Arbeitgebers, in denen sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, in Deutschland/Österreich liegt, ODER dass sich ihr Wohnsitz, von dem aus sie gewöhnlich Telearbeit leisten, in Deutschland oder Österreich befindet und der Sitz/die Betriebsstätte des Arbeitgebers, in denen sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, in der Tschechischen Republik liegt;
  • die Telearbeit ist mit der Arbeit identisch, die am Sitz/in der Betriebsstätte des Arbeitgebers verrichtet wird;
  • die Telearbeit wird unter Einsatz von Informationstechnologien ausgeübt;
  • der Anteil der im Wohnsitzstaat ausgeübten Telearbeit beträgt 25 bis 40 Prozent des Gesamtumfangs der abhängigen Beschäftigung;
  • die Erteilung einer Ausnahme liegt im Interesse des Arbeitnehmers.

Im Gegensatz dazu gelten diese Vereinbarungen nicht für:

  • Selbständige, die grenzüberschreitend von zu Hause aus arbeiten;
  • Arbeitnehmer, die eine jedwede sonstige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die einen weiteren Mitgliedstaat einschließt.

Ausschlaggebend ist der Umfang der vom Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat ausgeübten Telearbeit.

  1. Ein Arbeitnehmer, der im Wohnsitzstaat Telearbeit im Umfang von 25 bis 40 Prozent leistet und ansonsten den gesetzlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates unterliegt, aber in seinem Interesse auch den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, unterworfen werden soll, kann eine Ausnahme beantragen. Bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen der Rahmenvereinbarung besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahme, was in Bezug auf die Regelung von Ausnahmen eine geradezu revolutionäre Neuerung darstellt.
  2. Ein Arbeitnehmer, der im Wohnsitzstaat Telearbeit in einem Umfang von weniger als 25 Prozent leistet, unterliegt automatisch dem Recht des Staates, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  3. Die Rahmenvereinbarungen gelten jedoch nicht für einen Arbeitnehmer, der im Wohnsitzstaat Telearbeit im Umfang von mehr als 40 % verrichtet. Allerdings kann auch dieser Arbeitnehmer eine Ausnahme beantragen, auf die er aber im Gegensatz zu einem unter Punkt 1) genannten Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anträge auf Ausnahme gemäß den genannten Rahmenvereinbarungen können für bis zu zwei Jahre in die Zukunft gestellt werden, und zwar bei der zuständigen Einrichtung des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterworfen werden möchte. Ein Antrag auf eine Ausnahme kann auch wiederholt gestellt werden.

In der Tschechischen Republik kann der Antrag auf eine Ausnahme gemäß der entsprechenden Rahmenvereinbarung bei dem örtlich zuständigen Träger der Sozialversicherung – der ČSSZ - gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der tschechischen Rechtsvorschriften nach der Rahmenvereinbarung erfüllt sind, stellt die ČSSZ eine A1-Bescheinigung aus.


Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Thomas Britz

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 70

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu