Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter I-48: Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beim Erwerb eines Unternehmens oder eines Unternehmensteiles

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Ende letzten Jahres hat der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH, gefällt. Beurteilt wurden die Pflichtangaben einer Rechnung, die vom ersten Abnehmer bei einem Dreiecksgeschäft ausge tellt wurde. Obwohl die Pflichtangaben von Rechnungen als wenig interessantes Thema erscheinen können, aus denen keine hohen steuerlichen Risiken drohen sollten, überzeugt uns dieses Urteil vom Gegenteil.

Das Institut für Buchhalter hat ein weiteres Gutachten – das Gutachten I-48 – erlassen, das die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beim Erwerb eines Unternehmens oder eines Unternehmensteiles betrifft. Aus dem Gutachten ist es ersichtlich, dass ein Wahlrecht zwischen der Bilanzierung als Goodwill oder als Geschäfts- und Firmenwert de facto nicht besteht - der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwerten ist beim Erwerb eines Unternehmens oder eines Unterneh¬mensteiles als Goodwill zu bilanzieren.

Kein Wahlrecht zwischen einem Goodwill und einem Geschäfts- und Firmenwert – es wird die Bilanzierung als Goodwill bevorzugt.

Das Gutachten bringt eine Lösung für vier allgemeine Fragen, die in diesem Zusammenhang zu beantworten sind:

  1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwerten als Goodwill zu bilanzieren
  2. Wann sollte der Wertansatz des Verkäufers fortgeführt und als Geschäfts- und Firmenwert bilanziert werden
  3. Nach welchen Grundsätzen ist die Abschreibungsdauer des Goodwills bzw. des Geschäfts- und festzusetzen
  4. In welchen Fällen sind latente Steuern zu errechnen.

Das Gutachten bevorzugt nicht die Bilanzierung als Geschäfts- und Firmenwert, sondern die Bilanzierung als Goodwill, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage objektiv vermittelt. Die Bilanzierung als Geschäfts- und Firmenwert ist nach dem Gutachten nur dann vorzunehmen, wenn sich die Ermittlung der Teilwerte der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. Schulden des erworbenen Unternehmens oder Unternehmensteiles als nicht effizient erweist. 
Entsteht durch Ermittlung der Teilwerte der einzelnen Vermögensgegenstände ein negativer Goodwill, sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Erwerb vorteilhaft ist und der Unternehmenswert bei einer Einbringung oder einer Umwandlung richtig ist.

Die Abschreibungsdauer des Goodwills sollte der Dauer, während der ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Geschäft, durch das der Goodwill entstanden ist, erwartet wird entsprechen (in begründeten Fällen ist auch eine Abschreibungsdauer von mehr als 120 Monaten zulässig - eine längere Abschreibungsdauer als nach § 56 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl.). Die Abschreibungsdauer des Geschäfts- und Firmenwertes – sollte er in Ausnahmefällen bilanziert werden – sollte der Abschreibungsdauer der jeweiligen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechen. Es sollte selbstverständlich geprüft werden, ob nicht eine Wertminderung des Goodwills oder des Geschäfts- und Firmenwerts droht.

Entsteht ein negativer Goodwill, ist der Wertansatz der einzelnen Vermögensgegenstände sorgfältig zu prüfen.

Das Gutachten spricht kurz auch latente Steuern an. Latente Steuern sind bei Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der steuerrechtliche Wertansatz der Vermögensgegenstände und Schulden unverändert bleibt, abzugrenzen. Beim Erwerb eines Unternehmens sind die latenten Steuern dem gegenüber nicht zu bilanzieren.

Im Gutachten wird u.a. die fragwürdige Anforderung des Rechnungslegungsstandards 011 kommentiert, nach dem Rückstellungen und Wertberichtigungen beim Verkauf eines Unternehmens oder eines Unternehmensteiles aufzulösen sind, obwohl die Risiken, für welche diese Rückstellungen gebildet wurden, vom Kaufpreis für das Unternehmen abgezogen wurden und sie neu zu bilden sind. Plausibel wäre es, die beim Verkäufer bilanzierten Rückstellungen beim Wertansatz der zu erwerbenden Vermögensgegenstände abz. Schulden zu berücksichtigen, wodurch sie sich auf die Höhe des Goodwills (bzw. auf die Höhe des Geschäfts- und Firmenwertes) auswirken würden.



Kontakt

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Ivan Brož

Auditor (Tschechische Rep.)

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