Hinweis auf Abgabe des Country-by-Country Reporting (CbCR) in Steuererklärungen

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veröffentlicht am 31. Juli 2017

 

Mit dem sog. länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting, kurz: CbCR) soll den Finanzverwaltungen im Zusammenhang mit dem durch die OECD initiierten Projekt gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS) eine konzernweite Risikoevaluierung hinsichtlich potenzieller Gewinnverlagerungen in Länder mit einer niedrigen Steuerbelastung ermöglicht werden. Hat eine Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr i.d.R. einen konsolidierten Gruppenumsatz von mehr als 750 Millionen Euro, ist dieser entsprechende Bericht grundsätzlich von der inländischen Konzernobergesellschaft zu erstellen.
 

 

In Deutschland sind die Regelungen zur Erstellung und Abgabe des CbCR in dem neu geschaffenen § 138a Abgabenordnung (AO) angesiedelt. Neben Vorgaben zum Inhalt und Erstellungszeitpunkt findet sich ebenfalls ein konkreter Hinweis auf erweiterte Auskunftspflichten. In diesem Zusammenhang hat das inländische Unternehmen gem. § 138a Abs. 5 AO in der Steuererklärung anzugeben, ob es
  • eine inländische Konzernobergesellschaft,
  • eine beauftragte Gesellschaft oder
  • eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist. 
      

Die Finanzbehörden wollen mit dieser Angabe erfahren, welches Unternehmen für die Abgabe des CbCR zuständig ist. Handelt es sich bspw. um eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft, ist zusätzlich anzugeben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht der Unternehmensgruppe abgegeben wird. Fehlt diese Angabe in der Steuererklärung, ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des CbCR verpflichtet.
 
Unternehmen sollten sich daher, unabhängig vom erzielten Gesamtgruppenumsatz, bereits frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, ob und wenn ja, wer für die Übermittlung des CbCR an nationale Finanzbehörden zuständig ist. In der Praxis kann diese Frage schnell an Komplexität gewinnen, da die Abgabe eines CbCR in vielen Ländern unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt wurde oder Länder dieses Konzept gar nicht umsetzen. Zudem setzen auch ausländische Finanzverwaltungen (bspw. Brasilien und China) auf eine verpflichtende Angabe in der lokalen Steuererklärung, welche Gesellschaft für die Übermittlung des CbCR verantwortlich ist. Durch die von der OECD veröffentlichten Erweiterungen im Zusammenhang mit dem CbCR wird deutlich, dass diese Thematik weiter an Bedeutung gewinnen wird.

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