Gesetzentwurf über den Austausch länderbezogener Berichte

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Die Bundesrepublik Deutschland hat am 27. Januar 2016 zusammen mit 30 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte unterzeichnet. Das Abkommen folgt aus dem „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Projekt” der G20/OECD bzw. aus den am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Abschlussberichten zum BEPS-Projekt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Bundesregierung am 21. Juni 2016 einen Gesetzesentwurf, durch welchen Daten von multinational tätigen Unternehmen mit anderen Staaten ausgetauscht werden sollen, um der Ausnutzung unterschiedlicher Steuersätze entgegenzuwirken.

 
Pflicht zur Abgabe länderbezogener Berichte

Im Gegensatz zum Referentenentwurf vom 1. Juni 2016, welcher die Implementierung des OECD-Masterfile-Konzepts einschließlich der länderbezogenen Berichterstattung, dem sog. Country-by-Country Reporting, innerhalb der nationalen Gesetzesvorschriften vorantreiben soll (vgl. Artikel „Gesetzentwurf zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen”), will die Bundesregierung durch den aktuellen Gesetzentwurf die Pflicht für den Austausch länderbezogener Berichte an einer Mehrseitigen Vereinbarung festmachen, welche von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterzeichnet werden soll. Für diese Verpflichtung müssen die erforderlichen nationalen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Hierzu bedarf es einer Ergänzung der in § 90 Abs. 3 Abgabenordung enthaltenen Mitwirkungs- und Anzeigepflichten, um multinationale Unternehmensgruppen mit in Deutschland ansässiger Konzernspitze zur Abgabe länderbezogener Berichte zu verpflichten.
 

Inhalte des Gesetzentwurfs

„Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sollen zukünftig länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht werden”, heißt es in dem Gesetzentwurf. Ein solcher Austausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginnt aber erst dann, wenn beide Vertragsstaaten alle Voraussetzungen erfüllt und zugesichert haben, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Dabei wird von den Vertragsstaaten gefordert, dass der länderbezogene Bericht Bestandteil einer „dreistufigen Struktur” (vgl. three-tiered approach gemäß OECD) sein soll, zusammen mit einer „globalen Stammdokumentation” (Masterfile) und einer „Einzeldokumentation” (Local File), die gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen. Durch die Abgabe der länderbezogenen Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten werden die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeiten der größten international tätigen Unternehmen erhalten. „Dadurch können steuerrelevante Risiken, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, besser abgeschätzt werden”, heißt es im Entwurf.
 
Die Bundesrepublik Deutschland wird somit zukünftig nicht nur die länderbezogenen Berichte von den steuerpflichtigen Unternehmen erhalten und auch ins Ausland weitergeben, sondern Deutschland wird auf diese Weise auch die länderbezogenen Country-by-Country Reports (CbCR) von entsprechenden ausländischen Unternehmensgruppen, die im Inland durch Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig sind, von deren nationalen Steuerverwaltungen zur Verfügung gestellt bekommen. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter voller Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben automatisch erfolgen. Die Daten würden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Landes übermittelt und nicht veröffentlicht, wird versichert.

zuletzt aktualisiert am 04.07.2016

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