Polen: Verordnung zur Verlängerung der Dokumentationsfristen erlassen

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veröffentlicht am 22. März 2018​

 

Seit dem 15. März 2018 ist die Verordnung des Finanzministers über die Verlängerung der Fristen zur Erfüllung einiger Pflichten im Bereich Verrechnungspreisdokumentation in Kraft getreten.

 

 

Gemäß dieser Verordnung gilt die Verlängerung der Fristen bis zum 9. Monat nach Ende des Steuerjahres für:
  • Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation gemäß Art. 25a Abs. 2b und 2d EStG-PL und Art. 9a Abs. 2b und 2d KStG-PL;
  • Abgabe der Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation gemäß Art. 25a Abs. 7 EStG-PL und Art. 9a Abs. 7 KStG-PL beim Finanzamt;
  • Beifügen des vereinfachten Berichts gemäß Art. 45 Abs. 9 EStG-PL und Art. 27 Abs. 5 KStG-PL zur Jahressteuererklärung.

 

Die verlängerten Fristen betreffen Pflichten, deren Erfüllungsfristen gemäß den aktuell geltenden Vorschriften in folgenden Jahren ablaufen:
  • 2018 für eine Verrechnungspreisdokumentation, Erklärung und den vereinfachten Bericht für das vorherige Steuerjahr, d.h. 2017, sofern das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht oder
  • 2019 für eine Verrechnungspreisdokumentation, Erklärung und den vereinfachten Bericht für das vorherige Steuerjahr, d.h. 2018, sofern das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht.


Bei Steuerpflichtigen, die zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen sowohl für 2017 als auch 2018 verpflichtet sind, werden die Fristen in Bezug auf die Pflichten aus diesen zwei Perioden verlängert. Die verlängerten Fristen betreffen auch Steuerpflichtige, bei denen sich das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr deckt (z.B. das Steuerjahr 2017 begann am 1. April 2017 und endete am 31. März 2018 bzw. begann am 1. Juli 2017 und endete am 30. Juni 2018). In einem solchen Fall haben die Steuerpflichtigen die o.g. Pflichten für das Steuerjahr 2017 entsprechend bis zum 31. Dezember 2018 oder bis zum 31. März 2019 (und analog für das Steuerjahr 2018 – bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zum 31. März 2020) zu erfüllen.

 

Die Verlängerung der Frist zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation betrifft sämtliche Bestandteile dieser Dokumentation gemäß Art. 25a Abs. 2b EStG-PL und gemäß Art. 9a Abs. 2b KStG-PL. Dies betrifft ebenfalls die Beschreibung der Finanzdaten, für deren Erstellung eine zusätzliche Frist – d.h. 10 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses – vorgesehen wurde.

 

Bei den Fristen gemäß Art. 45 Abs. 9 EStG-PL und Art. 27 Abs. 5 KStG-PL betrifft die Verlängerung ausschließlich die Berichte PIT/TP (betreffend ESt) und CIT/TP (betreffend KSt). Die Jahressteuererklärung ist dagegen innerhalb der zurzeit geltenden Frist – d.h. grundsätzlich bis zum 30. April (ESt) bzw. zum Ende des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres (KSt) – abzugeben. Der vereinfachte Bericht PIT/TP bzw. CIT/TP kann der früher abgegebenen Steuererklärung entsprechend 5 Monate später beim Bericht PIT/TP und 6 Monate später beim Bericht CIT/TP beigefügt werden.

 

Gemäß der Begründung zum Entwurf der Verordnung wird das Beifügen des Berichts PIT/TP bzw. CIT/TP innerhalb der verlängerten Frist aufgrund der Verordnung keine Notwendigkeit einer Korrektur bzw. Aktualisierung der Jahressteuererklärung zur Folge haben.

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Dominika Tyczka-Szyda

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