Tschechien: Finanzverwaltung veröffentlicht neues Schreiben betreffend die Verrechnungspreise

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veröffentlicht am 13. November 2019

 

Die Generalfinanzdirektion hat ein neues Schreiben betreffend der Verrechnungspreise erlassen. Das neue Schreiben D – 34 über die Anwendung der internationalen Vorschriften für die Besteuerung der Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen ersetzt das Schreiben D – 332 aus dem Jahre 2011.

 

Das Schreiben D – 34 (nachfolgend nur „Schreiben”) wurde nach dem Inkrafttreten der geänderten OECD-Verrechnungspreisleitlinie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erlassen, die im Jahre 2017 veröffentlicht wurde. Das Schreiben erörtert die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und des BEPS-Aktionsplanes (Base Erosion and Profit Shifting). Darüber hinaus wurde die amtliche tschechische Übersetzung der OECD- Verrechnungspreisleitlinie aus dem Jahr 2017 veröffentlicht.

 

Das Schreiben der Generalfinanzdirektion ist nicht rechtlich verbindlich und gehört nicht zu steuerrechtlichen Vorschriften. Es erörtert ausschließlich die Verrechnungspreise. Das Schreiben erläutert gegenüber dem alten Schreiben D - 332 die Bedeutung der Funktions-und Risikoanalyse und die Schritte bei Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen.

 

Funktions-und Risikoanalyse

Nach dem Schreiben ist es sehr wichtig, das Funktions- und Risikoprofil von beteiligten Unternehmen zu definieren, da nach den wahrgenommenen Funktionen und getragenen Risiken entschieden werden kann, welches verbundene Unternehmen bei der Vergleichsbarkeitsanalyse geprüft wird. Bei der Vergleichsbarkeitsanalyse müssen die „value driver” bestimmt werden. Als „value driver” gelten die Erfolgsmaßstäbe, nach denen die Preise kalkuliert werden, wobei zu prüfen ist, inwieweit sie an der Wertschöpfungskette (value chain) beteiligt sind. Nach dem Schreiben muss vor allem geprüft werden, ob die getragenen Risiken den wirtschaftlichen Merkmalen der jeweiligen Geschäfte entsprechen, die vertraglichen Risiken und Handlungen der Vertragsparteien der Risikosteuerung entsprechen und die Vertragsparteien fähig sind, diese Risiken zu tragen.

 

Das Schreiben erläutert allgemeine Abweichungen zwischen den Strategieträgern und Routineunternehmen, wobei es durchaus möglich ist, dass das ein und dasselbe Unternehmen bei unterschiedlichen Geschäften auch unterschiedliche Funktionen wahrnimmt. Ein Routineunternehmen ist nach Weisungen eines anderen Unternehmens tätig, trägt geringe Risiken und sollte einen niedrigeren, jedoch konstanten Gewinn erzielen. Es sind jedoch auch Ausnahmen möglich – auch Unternehmen, die als Routineunternehmen qualifiziert werden, können Funktionen ausüben (Entscheidungen treffen), die zu einem Verlust führen. Jedes Geschäft muss aus diesem Grunde einzeln geprüft werden.

 

Obwohl im Schreiben mehrere Funktionsprofile erläutert sind – von einem typischen Routineunternehmen bis zu einem Strategieträger hin, wird betont, dass es oft sehr schwierig ist, zwischen einem Routineunternehmen und Strategieträger zu unterscheiden. Das Entgelt muss mit den wahrgenommenen Funktionen und getragenen Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern, Mitarbeitern sowie den Finanzierungsmitteln korrespondieren.

 

Vergleichbarkeitsanalyse

Um die Vergleichsunternehmen und deren Gewinne zu finden, sollten der Vergleichbarkeitsanalyse nach dem Schreiben kommerzielle Datenbanken herangezogen werden. Um die Verlässlichkeit der Vergleichbarkeitsanalyse zu erhöhen, sollten nach dem Schreiben auch weitere Daten wie die Webseiten oder Jahresabschlüsse verwendet werden.

 

Um den quantitativen Teil der Vergleichbarkeitsanalyse durchführen zu können, werden im Schreiben die wichtigsten Auswahlkriterien empfohlen. Des Weiteren, sollten diese Kriterien und die eventuell schwankenden Gewinne in der Branche jedes Jahr nachgeprüft werden. Auch die Gewinnzuschläge von Vergleichsunternehmen sollten jedes Jahr bei einer Vergleichbarkeitsanalyse neu beurteilt werden.

 

Nach dem Schreiben ist es unzulässig, alle Vergleichsunternehmen, denen Verluste entstehen, ohne Weiteres nicht zu berücksichtigen (was von der Finanzbehörde oft vorgenommen wird). Sollten die Unternehmen weggelassen werden, muss dies immer begründet werden.

 

Bzgl. der erforderlichen Bandbreite sollten nach dem Schreiben, Angaben für mehrere Jahre, bestenfalls für drei bis fünf Jahre, geprüft werden. Um eine verlässliche Bandbreite zu gewinnen, sollte ein arithmetisches oder gewogenes Mittel berechnet werden. Da die Daten der kommerziellen Datenbanken meistens nicht unmittelbar vergleichbar sind und oft Extremwerte enthalten, kann – nach Begründung – auch ein Interquartilsabstand ermittelt werden.

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