Endlich Rechtssicherheit? – Der bayerische Landtag schafft eine Regelung für den Einsatz digitaler Funkzähler

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veröffentlicht am 12. Februar 2018
von Alexander Faulhaber

 

Der bayerische Landtag hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der nun eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von digitalen Funkzählern schafft. Zusätzlich wurden auch Änderungen weiterer Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die auch die Anpassung der bayerischen Gemeindeordnung umfasst.

 

Immer mehr Wasserversorger greifen zum Einsatz digitaler Funkzähler. Kaum verwunderlich, schließlich gehören aufwändige Prozesse  der Verbrauchserfassung und –auswertung  beim Kunden  dank fernauslesbarer Zähler der Vergangenheit an. Dies reduziert Aufwand beim Versorger und beim Kunden und ermöglicht „ganz nebenbei” eine schnellere Verortung von Schäden im Verteilnetz.

 

Bei Wasserversorgungsunternehmen bestand dabei vielfach Unsicherheit dahingehend, ob der Einsatz von fernauslesbaren Zählern aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt zulässig ist. Denn durch elektronische (Funk-)Wasserzähler erfasste Daten stellen personenbezogene Daten dar, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. Dies ist bei Häusern mit wenigen Wohneinheiten grundsätzlich der Fall. Das bedeutet, dass der Einbau und Betrieb dieser Wasserzähler ggf. zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Rechtsgrundlage. Mit Vorlage des Gesetzentwurfs des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) (Drucksache 17/19628) hat der bayerische Landtag eine solche Grundlage vorgelegt.

 

Im Zuge des Gesetzentwurfs wurden dabei auch Änderungen weiterer Rechtsvorschriften vorgeschlagen, wozu auch eine Anpassung der bayerischen Gemeindeordnung zählte. Eben jene Anpassung des Art. 24 der Gemeindeordnung definiert dabei die Voraussetzungen für den Einsatz von elektronischen Wasserzählern in öffentlichen Einrichtungen. Diese sind nur dann erfüllt, wenn die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung stehen und entweder bestimmten Abrechnungszwecken oder der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung dienen. Des Weiteren dürfen Jahresverbrauchswerte der Wasserversorgung für Zwecke der Berechnung und Festsetzung von Benutzungsgebühren einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden.

 

Eine Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung der Gemeindeordnung vorausgesetzt, ergibt sich nun also eine klareres Bild zu Einsatzmöglichkeiten elektronischer Zähler in der Wasserversorgung. Dies entbehrt allerdings nicht, sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen und insbesondere die betrieblichen Prozesse an die datenschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen. Was dies bedeutet und an welchen Stellen der vorgelegte Entwurf zum BayDSG noch Schwächen hat, erfahren Sie in Kürze in einem unserer Newsletter.

 

Unsere Experten der Wasserwirtschaft und Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Kommunalen Wirtschaftsrechts sowie IT- und Datenschutzrechts begleiten Sie gerne auf dem Weg zum rechtskonformen Einsatz der digitalen Funkwasserzähler.

 

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