KAG-Änderung – Muss Trinkwasser nun teurer werden?

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​​veröffentlicht am 31. Januar 2020

 

Am 18. März 2019 stellte das OVG Rheinland-Pfalz per Beschluss klar, dass die Einpreisung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Benutzungsgebühren für Trinkwasser rechtswidrig ist. Die Landesregierung hat nun mit einer Gesetzesänderung auf die Rechtsprechung reagiert. Die Gesetzesänderung betrifft das Kommunalabgabengesetz (KAG), das Landeswassergesetz (LWG) und das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG). Das hat Änderungen auf die Aufgabe der Löschwasservorhaltung und die Kostentragung.

 

Löschwasser als Annexaufgabe der Trink- und Brauchwasserversorgung

Für die Änderung der Aufgabe der Löschwasservorhaltung wird das LWG in § 48 Abs. 1 Satz 2 erweitert. Demnach umfasst die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung auch die mit der Trink- und Brauchwasserversorgung verbundene Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

Zugleich wird die Änderung des LWG im LBKG (§ 3 Abs. 1) klarstellend aufgenommen. Die dem Brandschutz unterfallende Aufgabe der Gemeinden, eine Feuerwehr mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten wird dahingehend eingeschränkt, dass die § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung sind. Sie sind deshalb nicht von § 3 Satz 1 Nr. 1 LBKG umfasst.

 

Kostentragung ergibt sich aus der Aufgabe

Der Kostenbegriff gemäß § 8 Abs. 1 KAG wird erweitert, sodass zu den Kosten außerdem alle Aufwendungen zählen, die den Kommunen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 LWG – also der mit der Trink- und Brauchwasserversorgung verbundene Vorhaltung von Löschwasser – entstehen. Diese Kosten dürfen demnach nun in die Benutzungsgebühren für die Trinkwasserversorgung eingepreist werden. Die geänderte Kostentragung gilt neben den Benutzungsgebühren auch für einmalige Beiträge. Die Erweiterung des Aufwandsbegriffs wurde analog § 8 KAG auch auf die Ermittlungsgrundsätze für einmalige Beiträge (§ 9 KAG) ausgeweitet.

 

Auswirkungen auf die Gebühren zu befürchten

Unabhängig davon, ob bisher Kommunen den Wasserversorgern die Kosten für die Löschwasservorhaltung ersetzten oder ob die Kosten von den Wasserversorgern getragen wurden, können nun die Kosten der Löschwasservorhaltung in die Gebühren eingerechnet werden. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass nun die Gebühren um die Höhe der Löschwasservorhaltungskosten steigen werden.

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Florian Moritz

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