Covid-19: Arbeitsrechtliche Ausgangslage für Unternehmen der Wasserwirtschaft

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​​​​veröffentlicht am 27. März 2020

 

Infolge staatlicher Anordnungen sowie Lieferengpässen stellt sich neben dem produzierenden Gewerbe auch für Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen zunehmend die Frage, wie diese aus arbeitsrechtlicher Sicht auf die Entwicklungen reagieren können bzw. müssen. Dies betrifft nicht nur Schutz- und Präventionsmaßnahmen, sondern auch die Frage, inwieweit die Beschäftigung im Unternehmen aufrechterhalten werden kann.

 

Arbeitgeber tragen auch im Falle von Covid-19 grundsätzlich das Risiko des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs und bleiben auch zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer/-innen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Im Hinblick auf die auch in Krisenzeiten bestehende Beschäftigungspflicht gegenüber den Beschäftigten müssen die Unternehmen daher Maßnahmen ergreifen, wenn Sie von Lieferengpässen, behördlichen Schließungsanordnungen, etc. direkt oder vielleicht auch nur mittelbar betroffen sind. Zunächst zu ergreifende Maßnahmen sind insoweit insbesondere der Überstundenabbau, die Umsetzung von Home Office oder die Ausnutzung der Möglichkeiten vereinbarter flexibler Arbeitszeiten.


Sofern diese Maßnahmen nicht (mehr) ausreichen und ein erheblicher Arbeitsausfall im Unternehmen vorliegt, kommt die Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gem. § 96 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dann anzunehmen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, wie dem Covid-19, beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Diese Voraussetzungen müssen gegenüber der Agentur für Arbeit stets dargelegt und begründet werden.

 

Neue Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit – schnell gelesen

Am 15.3.2020 ist das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld in Kraft getreten. Das Gesetz modifiziert die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit u.a. durch eine Verordnungsermächtigung im Rahmen des § 109 Abs. 5 SBG III. Von dieser hat die Bundesregierung ausweislich des uns vorliegenden Referentenentwurfes der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV; Bearbeitungsstand: 18.03.2020, 09:46 Uhr) u.a. dahingehend Gebrauch gemacht, dass

 

  1. abweichend von den in § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III genannten Voraussetzungen ein Arbeitsausfall auch dann erheblich ist, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel, jedoch mindestens zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind (§ 1 Abs. 1 KugV),
  2. § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht für den Fall negativer Arbeitszeitsalden gilt, d.h. auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig verzichtet wird (§ 1 Abs. 2 KugV),
  3. dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in pauschalierter Form erstattet werden (§ 2 Abs. 1 KugV) und
  4. das in § 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Recht von Leiharbeitnehmern/-innen auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben wird, für die der/dem Leiharbeitnehmer/-in Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2020 (§ 3 KugV).

 

Die KugV soll dabei (rückwirkend) zum 01.03.2020 in Kraft treten (§ 4 KugV).

 

Haben Sie Fragen zu den modifizierten Kurzarbeiterregelungen für Unternehmen der Wasserwirtschaft? Kommen Sie gerne auf uns zu – und bleiben Sie gesund!

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Kaspar B. Renfordt

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