Entscheidung des OLG München: Wasserversorger dürfen Trinkwasser als gesund bezeichnen

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​veröffentlicht am 29. Mai 2020

 

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen dem Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) und dem Wasserzweckverband Rottenbuger Gruppe hat das OLG München entschieden, dass der Wasserzweckverband die gesundheitsfördernden Aspekte seines Trinkwassers auf der Webseite beschreiben darf.

Der VDM und der Wasserzweckverband stritten um die Frage, ob die Bezeichnung des Trinkwassers als „gesund” einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Zuvor hatte der VDM eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche es dem Wasserzweckverband untersagt, auf seiner Webseite einen Artikel über die gesundheitsfördernden Aspekte des Trinkwassers zu veröffentlichen. Aus Sicht des Klägers sei der Wasserzweckverband auch ein Lebensmittelunternehmen, so dass die EU-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu Gesundheitsbehauptungen gelte. Demnach ist Werbung mit dem Begriff „gesund” nur erlaubt, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit das wissenschaftlich anerkannt hat.

Nach Auffassung des OLG Münchens ist die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Trinkwasser keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 2 UWG, sondern von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt. Diese sei gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen. Daher ist der Artikel auf der Webseite des Wasserzweckverbands keine Werbeaussage und auch ein Verstoß gegen die EU-Verordnung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Da es in der Entscheidung zunächst nur um die einstweilige Verfügung ging, steht das Hauptsacheverfahren noch aus. Der VDM könnte zudem noch vor ein Verwaltungsgericht ziehen.

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