Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

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​veröffentlicht am 26. Februar 2021; zuletzt aktualisiert am 25. Juni 2021

 

Update vom 25.6.2021

 

Ende des ermäßigten Steuersatzes auf Wasserhausanschlüsse durch Mehrsparten-Hausanschlüsse?

Zu erhöhtem Klärungsbedarf hat der zunächst unscheinbare Passus im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 geführt, dass insbesondere Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses dienen, nicht von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent Umsatzsteuer (USt) umfasst sind. Das BMF führte im Schriftverkehr im Mai 2021 dazu weiter aus, dass das Legen des Hauswasseranschlusses nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung „Mehrfachanschluss” bildet, sondern die nicht begünstigten Leistungsbestandteile in Form von Anschlüssen für Strom, Telekommunikation und Gas überwiegen. Daher unterliegt die Gesamtleistung  „Verlegung des Mehrspartenanschlusses” als einheitliche komplexe Leistung dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 Prozent USt.

 

Dies bedeutet, dass die entsprechende Erstellung und Abrechnung von mehreren Hausanschlüssen im Rahmen eines heute üblichen Mehrspartenhausanschlusses durch ein Versorgungsunternehmen dazu führt, dass einheitlich – auch für den Anteil Wasser – eine Abrechnung der Leistung „Mehrfachanschluss” mit 19 Prozent gegenüber dem Endkunden erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn für jede Versorgungs-Sparte eine separate Rechnung gestellt wird.

 

Lediglich in den Fällen, in denen ein reines Wasserversorgungs-Unternehmen den Hausanschluss legt oder legen lässt und abrechnet, ist eine Abrechnung der Leistung „Wasserhausanschluss” an den Endkunden mit 7 Prozent USt noch zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein anderes Versorgungsunternehmen an den gleichen Endkunden die Anschlüsse für Strom, Telekommunikation und Gas als Mehrfachanschluss mit 19 Prozent USt berechnet.

 

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, wer umsatzsteuerrechtlich als (einheitlich) leistender Unternehmer auftritt.

 

Für die Baukostenzuschüsse im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Wasserhausanschlusses gilt diese Differenzierung nicht. Diese sind mit 7 Prozent USt in Rechnung zu stellen.

 

 

Artikel vom 26. Februar 2021

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4.2.2021 Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen bezogen und im Zuge dessen den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert.

Mit Schreiben vom 7.4.2009 legte das BMF nach BFH-Rechtsprechung im Jahr 2008 fest, „dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser” i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt”.

Diese Auffassung verwarf der BFH mit Urteil XI R 17/17 vom 7.2.2018 und urteilte, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser” i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Versorgungsunternehmen erbracht wird, welches das Wasser liefert. Allerdings wurde das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht und auch das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 war weiterhin in Kraft – die Anwendung wurde zuletzt noch am 11.3.2020 erneut bestätigt.

Das aktuelle Schreiben vom 4.2.2021 ersetzt nun das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält aber eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen. In diesen Fällen sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 7.4.2009 noch anwendbar.

Das BMF übernimmt mit dem Schreiben im Grunde die Auffassung der Rechtsprechung. Das Verlegen eines Hauswasseranschlusses stellt danach eine „Lieferung von Wasser” i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 34 zum UStG dar – unabhängig davon, ob diese Leistung von dem gleichen Versorgungsunternehmen erbracht wird, welches das Wasser liefert. Somit findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 Prozent grundsätzlich Anwendung auf das Legen von Hauswasseranschlüssen.

Des Weiteren reagiert die Finanzverwaltung dahingehend auf die Rechtsprechung, dass definiert wird, welche Leistungen in Zusammenhang mit dem Legen eines Hauswasseranschlusses umsatzsteuerrechtlich als „Lieferung von Wasser” zu verstehen sind.

Die bisher offene Zweifelsfrage, welcher Steuersatz bei der Erbringung der Wasser-Hausanschlussleistung von sog. Subunternehmern bei der Berechnung des Umsatzes an das Versorgungsunternehmen anzuwenden ist, wird mit dem aktuellen Schreiben geklärt: Der ermäßigte Steuersatz findet keine Anwendung auf Eingangsleistungen des Unternehmers, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses” erbringt.

Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zu folgenden Themen:

  • Unerheblichkeit der Personenidentität aufseiten des leistenden Unternehmers
  • Anwendbarkeit § 13b UStG
  • Unerheblichkeit der Personenidentität aufseiten des Leistungsempfängers
  • Keine Relevanz der Bezeichnung
  • Anwendbarkeit 7 Prozent USt. grundsätzlich auch auf Reparatur- und Wartungsleistungen


Hinsichtlich sog. Mehrsparten- oder Mehrfachanschlüsse positioniert sich das BMF gegen eine Begünstigung, da diese nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Die Berechnung hat nach Auffassung des BMF folglich insgesamt mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu erfolgen.

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