Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen

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BFH-Urteile eröffnen Gestaltungsspielraum bei Darlehen innerhalb der Familie
 
Mit Pressemitteilungen vom 20. August 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) 5 neue Urteile vom 29. April 2014 und vom 14. Mai 2014 bekannt gemacht, in denen er sich mit den Ausnahmeregelungen zur Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen befasst hat.
 
Zinserträge unterliegen dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn ein Anteilseigner diese für ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft erhält, an der er zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Der BFH hält diese gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß (Az.: VIII R 23/13). Ziel der Abgeltungsteuer sei es, durch die Einführung eines Abgeltungsteuersatzes die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen. Kapitalabflüsse ins Ausland sollen vermieden werden. Da die Wahrscheinlichkeit der Kapitalflucht bei der Refinanzierung der eigenen Kapitalgesellschaft im Inland jedoch sehr gering ist, wird das lenkungspolitische Ziel der Abgeltungsteuer in diesen Fällen verfehlt. Daher werden solche Darlehenszinsen dem persönlichen Einkommensteuersatz des zu mindestens 10 Prozent und damit einer gewissen Relevanz beteiligten Gesellschafters unterworfen – in der Regel ein Nachteil, wenn dieser höher ist als die 25 Prozent Abgeltungsteuer.
 
Laut Gesetz ist auch dann die Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen zu versagen, wenn das Darlehen durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person gewährt wird. Strittig war bisher, ob auch Angehörige allein schon durch die Verwandtschaft mit dem Gesellschafter unter den Begriff der „nahestehenden Person” fallen. Dies verneint der BFH (Az.: VIII R 31/11) und widerspricht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums. Damit ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Gestaltungsmöglichkeit, dass nicht die Gesellschafter selbst das Darlehen an ihre Kapitalgesellschaft geben, sondern z. B. der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Gesellschafters. Sofern dabei gewisse Abhängigkeiten zwischen Gesellschafter und Darlehensgeber vermieden werden, unterliegen die Darlehenszinsen des Angehörigen der Abgeltungsteuer.
 
Auch Zinsen auf ein Darlehen, das von einem Angehörigen des Darlehensnehmers zur Einkünfteerzielung gewährt wird, unterliegen der Abgeltungsteuer und nicht dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers. Dies gilt nach Auffassung des BFH ungeachtet einer möglichen Steuersatzspreizung zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber (Az.:  VIII R 9/13, VIII R31/11, VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13). Somit können innerhalb der Familie Steuervorteile erzielt werden, wenn der Darlehensgeber die Zinsen lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterwerfen muss, während der Darlehensnehmer diese in Höhe seines persönlichen Steuersatzes mindernd geltend machen kann. Aber auch hier gilt: Es darf kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. kein sog. Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer vorliegen – in solchen Fällen wäre die Abgeltungsteuer auf Zinsen des Darlehensgebers versagt. Ein aus der Familienangehörigkeit oder Ehe abgeleitetes persönliches Interesse ist jedoch nach dem BFH nicht ausreichend, um ein solches Näheverhältnis zu begründen. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen wären neben diesen Überlegungen natürlich auch die Prinzipien des Fremdvergleichs zu beachten.
   
zuletzt aktualisiert am 15.09.2014

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Ellen Ashauer-Moll

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