Anziehen ist Arbeitszeit

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Die Zeit zum Anlegen von Dienstkleidung gehört zur Arbeitszeit. Dies müssen Arbeitgeber bei der Stundenabrechnung berücksichtigen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
 
Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker gegen seine Arbeitgeberin, ein städtisches Verkehrsunternehmen. Der Mitarbeiter war angewiesen, Dienstkleidung in Form einer Bund-oder Latzhose, einer Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt, alles versehen mit dem Logo der Arbeitgeberin, zu tragen. Eine dazugehörige Betriebsvereinbarung regelt zudem, dass eine private Nutzung der Kleidung nicht gestattet ist. Diese verblieb im Betrieb und werden dort auch gereinigt. Trotzdem sah das Unternehmen die Umkleidezeiten vor und nach der Arbeit nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Auch die Zeit zum Duschen im Unternehmen nach Verrichtung der Arbeit, bei der eine Verschmutzung eintrat, wurde den Mitarbeitern nicht vergütet.
 
Der Kläger vertrat nun die Rechtsauffassung, dass beides, sowohl die Umkleidezeiten als auch die Waschzeiten (10 Minuten pro Dusche) zur Arbeitszeit gehören und demnach zu vergüten seien. Er forderte entsprechend eine Gehaltsnachzahlung…
 
Die vollständige Kolumne finden Sie bei der WirtschaftsWoche online unter http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-anziehen-ist-arbeitszeit/12150762.html.

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Ina-Kristin Hubert

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