Vorsicht beim Olympia schauen am Arbeitsplatz

PrintMailRate-it

​Viele Arbeitnehmer wollen zur Zeit die Olympischen Spiele in Rio de Janeiro verfolgen. Kollidiert das mit den Arbeitszeiten droht - vermeidbarer - Ärger. 
 
Nach der Europameisterschaft in Frankreich erleben wir gerade ein weiteres sportliches Highlight: Die Olympischen Spiele in Rio de Janeiro. Sportbegeisterte Arbeitnehmer haben daher oft den Wunsch die einzelnen Disziplinen selbst live zu verfolgen, was nicht immer mit den jeweiligen Arbeitszeiten und folglich mit den Arbeitnehmerpflichten zu vereinbaren ist. Für Arbeitgeber ein heikles Thema. Denn wer will schon sportbegeisterte Mitarbeiter verärgern? Klare Regelungen im Vorfeld sind arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachgang vorzuziehen.
 

I. Fernsehen/Radiohören am Arbeitsplatz

Die Olympiade findet in Brasilien statt und deshalb werden die Wettkämpfe ab 14.00 Uhr MEZ bis spät in die Nacht übertragen. Daher kommt es vor, dass Arbeitnehmer aufgrund längerer Arbeitszeiten oder Schichtarbeit die olympischen Wettbewerbe verpassen. Generell gilt der Grundsatz, dass Mitarbeiter keinen Anspruch darauf haben, Sportveranstaltungen während der Arbeitszeit im Fernsehen, im Radio oder im Internet zu verfolgen, es sei denn, es wird vom Arbeitgeber gestattet. Wer ohne dessen Einverständnis die Olympischen Spiele schaut oder ein Spiel im Radio oder Internet verfolgt, riskiert eine Abmahnung, eine Gehaltskürzung und im Wiederholungsfalle eine Kündigung.
 
Ausnahmen gelten dann, wenn es üblich ist, dass am Arbeitsplatz ein Fernseher oder das Radio läuft. Aber auch dann gilt: Nur wenn Kollegen oder Kunden nicht gestört werden, ist Fernsehschauen oder Radiohören erlaubt, ansonsten kann der Arbeitgeber auch hier sein Veto einlegen. Auch wer die Spiele unerlaubt im Internet verfolgt, muss mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets in geringem Umfang erlaubt hat, der Arbeitnehmer das Internet bei einer Wettkampfübertragung über eine ganze Spiellänge aber zu lange nutzt. Informiert sich ein Arbeitnehmer über Live-Ticker, ist das im beschränkten Maße zulässig, etwa wenn der Arbeitnehmer sich alle 30 Minuten über den Spielstand via Live-Ticker erkundigt.
 

II. Verteilung der Arbeitszeit

Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen, da ihm dieses Recht seine Weisungsbefugnis gibt. Der Arbeitgeber kann also grundsätzlich darüber bestimmen, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten muss. Der Arbeitnehmer hat damit keinen Anspruch auf Verlegung der Arbeitszeit oder der betreffenden Schicht. Das gilt nur dann nicht, wenn vorher ein bestimmter Zeitraum bzw. eine bestimmte Schicht vereinbart wurde. Nur bei Gleitzeit dürfen Angestellte außerhalb der Kernzeit ihre Arbeitszeit selbstständig planen. 


III. Urlaub während der Spiele

Verbietet der Arbeitgeber das Verfolgen der Spiele während der Arbeitszeit, muss Urlaub genommen werden. Ein Sonderurlaubsrecht für Sportereignisse gibt es allerdings nicht. Man muss sich also mit den Urlaubsansprüchen anderer Arbeitnehmer abstimmen. Bei einem Urlaub, der über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt, also bei einer 5-Tagewoche über 20 Urlaubstagen, kann dieser Urlaub auch nur tageweise verlangt werden. Das stundenweise Nehmen von Urlaub ist jedoch nicht möglich. Sprechen dringende Firmenbelange gegen den Urlaub wie z.B. ein personeller Engpass im Betrieb, kann der Urlaubsantrag abgelehnt werden. Einmal gewährter Urlaub kann, bis auf seltene Ausnahmefälle, jedoch nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber zurückgenommen werden.
 

IV. Vorteile für den Arbeitgeber

Unternehmenschefs sollten allerdings die positiven Auswirkungen einer Olympiade nicht unterschätzen: Wenn der Arbeitgeber es erlaubt, gemeinsam mit Kollegen besonders spannende Wettkämpfe der Olympischen Spiele zu schauen, profitiert das Betriebsklima. Im Jahr 2011 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (Az: 7 Ca 4868/10) sogar, dass eine fristlose, aber auch hilfsweise ordentliche Kündigung, die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer im Verkaufsraum einen Fernseher aufgebaut und ein Fußballspiel verfolgt hatte, unwirksam war. Der Arbeitnehmer habe sich nach Auffassung der Richter sozialadäquat verhalten. Fußball habe während einer Europa- oder Weltmeisterschaft einen großen Stellenwert in der Gesellschaft. Diese Rechtsprechung ist bei Olympia nicht auf alle, jedoch einzelne Wettbewerbe z.B. der Leichtathletik oder Schwimmen übertragbar. Das Risiko der Einschätzung trägt der Arbeitnehmer. Um für beide Seiten nachteilige unklare Situationen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber klare Vorgaben treffen, ob, und wenn ja in welchem Umfang, Fernsehschauen bzw. Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist.
 
Wenn in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, nimmt auch er oftmals Einfluss auf die Arbeitszeitgestaltung. Beginn, Ende, Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeiten sind verhandelbar und somit kann auch schon im Vorfeld die Umsetzung der Arbeitnehmerwünsche bei sportlichen Großveranstaltungen Berücksichtigung finden.
 

zuletzt aktualisiert am 12.08.2016

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu