Das Wachstumschancengesetz Teil 2 – Bürokratieabbau und Förderung kleiner Unternehmen

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veröffentlicht am 6. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die deutsche Wirtschaft durch die Förderung von Investitionen und Innovationen sowie den Abbau von Bürokratie zu entlasten. Letzterem dienen vor allem die Maßnahmen in Form der Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen. Diese gelten für alle Unternehmen, aber vor allem kleine Unternehmen werden davon profitieren.



Weitere Fördermaßnahmen und steuerliche Änderungen lesen Sie im Beitrag Das Wachstumschancengesetz Teil 1 – Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft.


Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Durch das Wachstumschancengesetz soll die Schwelle der maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsguts, bis zu der eine Sofortabschreibung zulässig ist, von bisher max. 800 EUR auf nunmehr max. 1.000 EUR erhöht werden. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 250 EUR bis maximal 5.000 EUR besteht alternativ die Möglichkeit der Einstellung in einen Sammel­pos­ten, der dann über 3 Jahre aufzulösen ist. Hier lag die Schwelle bisher bei maximal 1.000 EUR. Außerdem war bisher eine Verteilung auf 5 Jahre vorgesehen, somit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun schon früher steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelungen für GWG und Sammel­posten sollen für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder mit deren Herstellung nach diesem Datum begonnen wurde.


Sonderabschreibung gem. § 7g EStG

Eine weitere wichtige Änderung für kleine Unternehmen findet sich bei der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Die Sonderabschreibung kann (wie bisher) geltend gemacht werden bei Unternehmen, deren Gewinn sich im Vorjahr der Investition auf max. 200.000 EUR beläuft. Die Sonderabschreibung soll von max. 20 Prozent auf max. 50 Prozent erhöht werden. Die Sonderabschreibung kann neben der linearen Abschreibung angesetzt und beliebig auf fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten durch die Wahl des steuerlich vorteilhaftesten Jahres. Die erhöhte Sonderabschreibung kann angewendet werden für An­schaf­fung­en beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem 31.12.2023. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob beabsichtigte Investitionen ins Jahr 2024 verschoben werden können.


Forschungszulagengesetz

Hinsichtlich des Forschungszulagengesetzes sieht das Wachstumschancengesetz – neben Verbesserungen, die für alle Unternehmen Anwendung finden (mehr dazu in Teil 1) – auch eine Verbesserung speziell für kleine und mittlere Unternehmen vor, diese sollen eine Erhöhung der Forschungszulage von bisher 25 Prozent auf 35 Prozent beantragen können. Voraussetzung ist, dass es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU handelt.


Buchführungspflicht

Bislang sind alle gewerblichen Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die im Kalenderjahr einen Gesamt­umsatz von mehr als 600.000 EUR oder einen Gewinn von mehr als 60.000 EUR aufweisen, buchführungs­pflichtig (§ 141 AO). Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze der Buchführungspflicht für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, auf einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR bzw. einen Gewinn von mehr als 80.000 EUR erhöht werden.


Weitere Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen

Hinzuweisen ist auch auf die Anhebung der Freigrenze für Geschenke. Während bislang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die dem Empfänger zugewendet wurden, nicht höher als 35 EUR sein durften, wird die Freigrenze nunmehr auf 50 EUR angehoben. Zudem wird der Freibetrag für Betriebsveran­staltungen von bislang 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer auf 150 EUR erhöht. Beide Erhöhungen sollen ab 2024 gelten. Ferner wird der Höchstbetrag der Anschaffungskosten für E-Kraft­fahr­zeu­ge, die bei der 1%-Regelung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden, von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt für E-Kraftfahrzeuge mit Anschaffung nach dem 31.12.2023.

Zur Einführung einer innerstaatlichen Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen lesen Sie bitte den Beitrag Innerstaatliche Meldepflicht für Steuergestaltungen.

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