Novellierung der indonesischen Einfuhrbestimmungen

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von Markus Schlüter, Rödl & Partner Köln
 
Das indonesische Handelsministerium hat zwei neue Verordnungen zur Wareneinfuhr erlassen, die am 2. Mai 2012 in Kraft traten. Während VO Nr. 24/M-DAG/PER/4/2012 die bestehenden Importlizenzen für Produktionsunternehmen aufhebt, konsolidiert VO Nr. 27/M-DAG/PER/5/2012 die Regelungen zur Lizenzerteilung. Entsprechende bislang bestehende Importverordnungen wurden damit außer Kraft gesetzt.
 
Das indonesische Einfuhrrecht erfordert für jede Wareneinfuhr eine Import-Identifikationsnummer (Angka Pengenal Importir, API) und unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten der Importlizenz. Hierbei handelt es sich um die allgemeine Importlizenz für Handelsunternehmen (API-U) sowie die Lizenz für produzierende Unternehmen zur Einfuhr von solchen Waren, die für den Produktionsprozess erforderlich sind (API-P). Jede in Indonesien ansässige Gesellschaft kann nur eine Lizenz beantragen. Sollen die Güter also neben der Verwendung zu Produktionstätigkeiten auch zu Handelszwecken importiert werden, muss hierzu eine weitere Gesellschaft gegründet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auslandsinvestierte Unternehmen (PMA) nach den indonesischen Investitionsbeschränkungen grundsätzlich keine Vertriebsaktivitäten an Endkunden durchführen dürfen.
 
Die Neuregelungen betreffen insbesondere die API-U-Lizenzen. Diese Lizenzen dürfen nunmehr nur noch für den Import einer einzelnen Warengruppe erteilt werden, welche in einem Annexkatalog der VO Nr. 27 (Sistem Klasifikasi Barang) in 21 Sektionen klassifiziert werden. Die Konsequenz der Begrenzung auf eine Warengruppe ist jedoch, dass der Import verschiedener Produkte jeweils eine eigene Gesellschaft erfordert, was in der Praxis kaum praktikabel erscheint und sowohl von lokalen als auch internationalen Wirtschaftsverbänden als protektionistisch kritisiert wurde. Daher erwägt das Handelsministerium eine Ausweitung der API-U-Lizenzerteilung auf mehrere Warengruppen für solche Importeure, die mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen „speziell verbunden” sind. Dieser ursprünglich auf API-P-Lizenzen bezogene Begriff ist nur vage definiert und bezieht sich auf verschiedene Kontrollrechte zwischen den Gesellschaften. Da viele indonesische Handelshäuser indes keine entsprechende Verbindung mit ihren Lieferanten aufweisen und mithin nicht von der Analogie erfasst werden, dürfte sich die rechtspolitische Debatte in Indonesien fortsetzen.
 

Einfuhrerlaubnis auf je eine Warengruppe beschränkt

 Im Hinblick auf API-P Lizenzen erlaubt die Verordnung in besonderen Fällen die Einfuhr von „bestimmten Industriegütern”, die nicht der Produktion sondern der Marktbearbeitung dienen oder die in Indonesien hergestellten Waren „ergänzen”, sofern eine zusätzliche Produzentenimportlizenz (Produsen Importir, PI) des Generaldirektorats für Außenhandel vorliegt. Diesbezüglich wird in den Neuregelungen nicht mehr definiert, was unter solchen bestimmten oder ergänzenden Industriegütern zu verstehen ist und ob beispielsweise die Einfuhr von Ersatzteilen in Zukunft von der API-P in Verbindung mit der PI-Lizenz erfasst sein soll. Zudem besteht nach der Aufhebung der bislang geltenden Verordnung Nr. 39/M-DAG/PER/10/2010 zur Einfuhr von Fertigprodukten Unklarheit über das Verwaltungsverfahren für die Erteilung von zukünftigen PI-Lizenzen.
 
Sämtliche nach altem Recht erteilten Lizenzen sind bis zum 31. Dezember 2012 gültig und können bis dahin den Vorgaben der VO Nr. 27 angepasst werden. Bis zu dieser Anpassung können formal gesehen keine Einfuhren mehr vorgenommen werden, wenn der Frachtbrief ein späteres Datum als den 2. Mai für die Verschiffung aus dem Ursprungshafen ausweist. In der Praxis müssen Importeure während dieser Übergangszeit beim Handelsministerium eine Ausnahmegenehmigung für jede einzelne Einfuhr beantragen und der zuständigen Zollverwaltung vorlegen, bis die Lizenz geändert ist. Aufgrund der Vielzahl von Änderungsanträgen kann es derzeit zu erheblichen Verzögerungen der eigentlich vorgesehenen fünftägigen Bearbeitungsdauer bei Lizenzerteilungen und damit den Abfertigungen in den Ankunftshäfen kommen. Dies sollte in der aktuellen Gestaltung von Lieferbeziehungen berücksichtigt werden.

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