Die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Italien

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von Tiziana Fiorella

 

Angesichts der negativen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen, die von der Insolvenz von kleinen und mittleren Betrieben aufgrund von Zahlungsverzügen insbesondere der öffentlichen Verwaltung verursacht wurden, hat die Europäische Union die Richtlinie 2011/7/EU (nachstehend die „Richtlinie“ genannt) erlassen. Diese Richtlinie soll die Verspätungen beim Zahlungsausgleich im Handelsverkehr weniger attraktiv machen und somit den wirtschaftlichen Aufschwung begünstigen. Aus diesem Grund wurden die Vorgaben der Richtlinie für öffentliche Stellen strenger gestaltet als diejenigen für private Unternehmen.
 

Anwendungsbereich

Die Richtlinie ist auf jede Zahlung einer Vergütung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im Geschäftsverkehr zwischen a) Unternehmen, b) Unternehmen und öffentlicher Verwaltung und c) freiberuflich ausgeübte Tätigkeiten anwendbar. 
 

Wesentliche Neuerungen der Verordnung

  • Zahlungsfrist
    • Bei Leistungen zugunsten öffentlicher Stellen: 30 Kalendertage ab Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung mit Verlängerungsmöglichkeit auf insgesamt 60 Tage in bestimmten Ausnahmefällen.
    • Bei Geschäften zwischen privaten Unternehmern: 60 Kalendertage, sofern nicht anders vertraglich vereinbart und sofern die abweichende Frist nicht unausgewogen zulasten des Gläubigers geht.

  • Recht auf Verzugszinsen ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung.
  • Erstattung der Beitreibungskosten: Der Gläubiger ist berechtigt, vom Schuldner einen Pauschalbetrag von mindestens 40 Euro zu verlangen, zuzüglich der für die Geltendmachung und Beitreibung der Forderung eventuell darüber hinaus aufgewandten angemessenen Kosten.
  • Maßnahmen zum Schutz des Gläubigers vor nachteiligen vertraglichen Bestimmungen und Handhabungen. 
  • Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufgegenstände deren Eigentümer, sofern der Vertrag eine Eigentumsvorbehaltsklausel vorsieht.
  • Beschleunigtes Verfahren zur Beitreibung nicht bestrittener Forderungen: Die Mitgliedstaaten müssen über geeignete Verfahren sicherstellen, dass der Gläubiger bei unbestrittenen Forderungen regelmäßig innerhalb von 90 Tagen ab Verfahrenseinleitung einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, unabhängig von der Höhe des Betrages. 
     
  • Zuletzt hat der Europäische Gesetzgeber noch einige Schlussbestimmungen zu Transparenz und Aufklärung für die durch die Verordnung geregelten Rechte und Pflichten angefügt. In Anbetracht dieser Erwägungen hoffen wir, dass die fristgerechte und rasche Zahlung in der Praxis Wirklichkeit und Teil der europäischen Zahlungskultur wird, um so den Aufschwung unserer derzeit auf eine harte Probe gestellten Wirtschaft zu unterstützen.

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