Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte in das Drittland: Gesetzliche Neuregelung seit 1. Januar 2020

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zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Julia Bader

      

Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mind. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittel­bar vom ersten zum letzten Abnehmer in der Kette transportiert wird. Dabei gilt nur eine der Lieferungen als „bewegt”. Die restlichen Vorgänge sind als „ruhende Liefe­rungen” anzusehen.
 
Die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft in Bezug auf das Drittland war lange Zeit nicht explizit geregelt. Zum 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetz­geber im Zusammenhang mit den sog. „Quick Fixes“ der EU jedoch auch für Waren­bewegungen aus dem oder in das Drittland Regelungen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.


 
Warum Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Schwierigkeiten bereiten

Für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Verkaufs von Waren (Lieferung) ist immer der Warenweg entscheidend, d.h. von welchem Ort zu welchem Ort sich die Ware bewegt. Erfolgt die Warenbewegung aus Deutschland in ein Drittland, handelt es sich bei der Lieferung in der Regel um eine steuerfreie Ausfuhr. Verkaufen jedoch mehrere Unternehmer dieselbe Ware in der Kette und wird die Ware dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Kette zum letzten Unternehmer in der Kette transportiert (Reihen- bzw. Streckengeschäft), steht mehreren Verkaufsgeschäften nur ein tatsächlicher Transport gegenüber. Die Warenbewegung bzw. der Warenweg können somit nur für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines dieser Verkäufe herangezogen werden.
 

Zuordnung der bewegten Lieferung

Entscheidend für die Zuordnung der sog. „bewegten Lieferung“ ist die Transportbeauftragung.  Ist der erste Unternehmer in der Kette für den Transport verantwortlich, ist die erste Lieferung (zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden) die „bewegte Lieferung“. Organisiert hingegen der letzte Unternehmer in der Kette den Transport, ist die letzte Lieferung (zwischen seinem Lieferanten und dem Unternehmer) die „bewegte Lieferung“.
 
Wird die Ware aus Deutschland in ein Drittland gebracht, kann nur die jeweils bewegte Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. 
 

Praxishinweis:

Als für den Transport verantwortlich gilt derjenige Unternehmer, der den Liefergegenstand entweder mit eigenen Transportmitteln befördert oder unter dessen Kundennummer eine Versendung durch einen Spediteur oder anderen Transportdienstleister stattfindet.

 
Etwas schwieriger wird die Zuordnung, wenn ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) in der Reihe verantwortlich für den Transport ist. In diesen Fällen geht das Umsatzsteuergesetz im Grundsatz davon aus, dass immer die Lieferung seines Lieferanten an den Zwischenhändler die bewegte Lieferung darstellt. Wenn es vorteilhaft ist, kann der mittlere Unternehmer den Liefervorgang aber so steuern, dass die Lieferung von ihm an seinen Kunden als bewegte Lieferung gesehen wird. 
 
Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet nach Deutschland (Einfuhr), wird die bewegte Lieferung – entgegen dem Grundsatz – der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden zugeordnet, wenn die Ware im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
 
Gelangt der Gegenstand der Lieferung von Deutschland in das Drittlandsgebiet (Ausfuhr), wird die bewegte Lieferung der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden zugeordnet, wenn der Zwischenhändler mit einer deutschen USt-IdNr. auftritt.

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Tim König

Steuerberater, M.Sc. Finance and Accounting

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