Ländernachrichten Litauen – Mai 2018

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Entscheidung des litauischen Obersten Gerichtshofs zur Strafbarkeit der Offenlegung vertraulicher Informationen

Der Oberste Gerichtshof Litauens hat in einer Entscheidung vom 13. März 2018 entschieden, dass die Weitergabe vertraulicher Informationen an Wettbewerber durch Mitarbeiter eines Unternehmens zu einer Verurteilung nach dem litauischen Strafgesetzbuch führen kann, wenn dem Unternehmen dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entsteht.

 

Diese Entscheidung ist deshalb von enormer Tragweite, da eine Verletzung der Vertraulichkeit bisher lediglich zivilrechtliche (und keine strafrechtlichen) Konsequenzen nach sich zog. Das klagende Unternehmen konnte sich erstmals erfolgreich auf Artikel 211 des litauischen Strafgesetzbuchs berufen, welcher die Offenlegung vertraulicher Informationen verbietet. Dass sich bisher selten auf diesen Artikel gestützt wurde, ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass es zum einen schwierig ist, zu beweisen, dass ein Beklagter schuldhaft handelte, d. h. die Absicht hatte, ein Verbrechen zu begehen, und es zum anderen schwierig ist, nachzuweisen, dass tatsächliche Verluste infolge des Verstoßes entstanden sind. 

 

Änderungen bei der Berechnung der Sozialbeiträge in Litauen

Gegenwärtig wird in Litauen das Bruttogehalt, welches in Arbeitsverträgen angegeben wird, anhand folgender Formel berechnet: Nettogehalt + Einkommensteuer + Arbeitnehmeranteil für Krankenversicherung und Rente. Der Arbeitgeberanteil ist bisher nicht in dieser Formel enthalten. Die litauische Regierung erwägt jedoch, die Formel neu zu formulieren, sodass das Bruttogehalt zukünftig auch die Arbeitgeberbeiträge mit einschließen könnte.

Sollte die Reform vom litauischen Parlament genehmigt werden, wird jeder Arbeitgeber verpflichtet sein, die Gehälter seiner Mitarbeiter neu zu berechnen. Auch Buchhaltungsabteilungen müssen ihre Software entsprechend umstellen.

 

Während des Insolvenzverfahrens genehmigte Vergleichsvereinbarungen müssen vom Gericht von Amts wegen überprüft werden

Der Oberste Gerichtshof Litauens hat am 13. April 2018 in der Sache Nr. 3K-3-170-313 / 2018 entschieden, dass das Gericht während eines Insolvenzverfahrens, in dem Moment, in dem eine Vergleichsvereinbarung bestätigt werden muss, von Amts wegen (lat. ex officio) prüfen muss, ob eine solche Vergleichsvereinbarung nicht gegen die Gläubigerrechte verstößt. Dabei muss das Gericht beurteilen, ob das Unternehmen

  1. tatsächlich die in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllen kann;
  2. die Gesellschaft über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Forderungen der Gläubigern befriedigen zu können und
  3. welche Garantien die Vergleichsvereinbarung den Gläubigern bietet, wenn die in der Vergleichsvereinbarung aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

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Michael Manke

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