BEPS Maßnahme 9 – Verrechnungspreise: Risiko und Kapital

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Am 5. Oktober 2015 verabschiedete die OECD/G20 die endgültigen Ergebnisse zum Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen („Base Erosion and Profit Shifting”; kurz „BEPS”). Der finale Bericht „Aligning Transfer Pricing Outcomes with Value Creation” (sinngemäß „Übereinstimmung von Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung”) fasst 3 verrechnungspreisrelevante Maßnahmen zusammen: 


Die Veröffentlichung eines gemeinsamen Berichtes liegt u.a. darin begründet, dass die einzelnen Maßnahmen auf demselben Grundprinzip fußen „Erträge dort zu besteuern, wo die ökonomische Aktivität stattfindet und die Wertschöpfung generiert wird”. Die Gewinnverteilung soll somit die Allokation der ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter widerspiegeln.

  

Zielsetzung und Inhalt der Maßnahme 9

Nach Ansicht der OECD/G20 erleichtern der freie Kapitalverkehr und der Grundsatz der Vertragsfreiheit es multinationalen Unternehmen, Kapital und Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe relativ frei zu verschieben. Insofern ist es das Ziel der Maßnahme 9, dass bspw. einer Gesellschaft nicht nur deshalb (unangemessene) Erträge zugewiesen werden, weil diese auf vertraglicher Ebene Risiken übernimmt oder Kapital zur Verfügung stellt.

 

Die Maßnahme 9 gibt detaillierte Anweisungen zur
  • Identifizierung ökonomisch signifikanter Risiken,
  • zur Festsetzung der vertraglichen Allokation dieser Risiken sowie
  • zur Zuordnung von Risiken und Funktionen.

 
Um ein klares Bild der genannten Punkte zu erhalten, ist die Durchführung einer detaillierten Funktionsanalyse notwendig. Aus Verrechnungspreissicht sollte das Risiko jener Gesellschaft zugeordnet werden, die das Risiko kontrolliert und über die finanzielle Kapazität verfügt, das Risiko auch tragen zu können. Von zentraler Bedeutung ist die Identifizierung jener Unternehmen, die im Stande sind, die Risiken de facto zu steuern. Ausschlaggebend ist die funktionale Substanz einer Gesellschaft bzw. das Vorhandensein von Personen, die Schlüsselrollen innehaben. In diesem Sinne soll einer reinen Finanzierungsgesellschaft, die zwar das notwendige Kapital zur Verfügung stellt, jedoch keine Kontrolle über das finanzielle Risiko ausübt, lediglich eine risikofreie Verzinsung zugestanden werden.

 

Praxisrelevante Implikationen

Künftig ist zu erwarten, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen von Finanzverwaltungen genauer geprüft werden. Wie bereits in Maßnahme 8 vorgesehen, gilt gleichermaßen für Maßnahme 9, dass die vertraglichen Konstellationen zwar den Ausgangspunkt einer Verrechnungspreisanalyse bilden können, jedoch keineswegs den ausschlaggebenden Faktor darstellen. Falls die vertraglichen Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt und der tatsächlichen Handlungsweise der Vertragsparteien übereinstimmen, werden Finanzbehörden dazu ermächtigt, die Transaktion in ihrer aktuellen Form aus Verrechnungspreissicht nicht anzuerkennen.

 
Die Regelungen aus Maßnahme 9 greifen u.a. die zwischen verbundenen Unternehmen regelmäßig bestehenden Vereinbarungen zur Auftragsforschung an. In der Praxis werden oft Finanzierungsgesellschaften für die vertragliche Übernahme von Risiken und das Bereitstellen von Kapital mit dem Residualgewinn vergütet, während dem Auftragsforscher lediglich eine kostenbasierte Vergütung zugesprochen wird. Sofern die Finanzierungsgesellschaft nicht auch die Funktionen ausübt, welche die Kontrolle der relevanten Risiken ermöglicht, könnten Finanzbehörden nunmehr die Transaktion neu klassifizieren und als reine Finanzierungstätigkeit beurteilen. In der Folge würde der Finanzierungsgesellschaft eine risikofreie Verzinsung zugeordnet werden, während der Residualgewinn dem Auftragsforscher zufällt.

 
Multinational vertretene Unternehmensgruppen ist damit empfohlen, die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen innerhalb des Konzerns einer detaillierten Prüfung zu unterziehen, ob u.a. die vertraglichen Ausgestaltungen den Wertschöpfungsbeiträgen entsprechen sowie bei Verrechnungspreisgestaltungen die neuen Vorgaben der Maßnahme 9 zu beachten.

 

zuletzt aktualisiert am 24.08.2016
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