Neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds

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veröffentlicht am 29. Mai 2017

 

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 17. Juni 2016 wurde die Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern neu geregelt. Wir stellen in diesem Artikel die grundlegenden Änderungen dar. In regelmäßigen Abständen werden wir Einzelthemen aus dem neuen Besteuerungssystem herausgreifen und ausführlicher in weiteren Artikeln beleuchten.

  

  

 

Ziele der Reform sind unter anderem die Vermeidung EU-rechtlicher Risiken, Verringerung von Möglichkeiten zum Gestaltungsmissbrauch und des administrativen Aufwands sowie die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger.

 

Ab 2018 werden 2 Besteuerungssysteme nebeneinander Anwendung finden: Als Basis ein „intransparentes” System für die Besteuerung für Investmentfonds (Trennungsprinzip) sowie ein semi-transparentes System ähnlich zum heutigen System für sog. Spezial-Investmentfonds (Semi-Transparenzprinzip). Spezial-Investmentfonds sind dabei Fonds, an denen nicht mehr als 100 Anleger und mit wenigen Ausnahmen keine natürlichen Personen beteiligt sein dürfen.

 

Die neue Grundlage für die Besteuerung von Investmentfonds nach dem Trennungsprinzip trifft vor allem Publikumsfonds, also solche Fonds, wie sie im Regelfall von privaten Anlegern erworben werden können.

 

Neue Regeln für Publikumsfonds

 

Besteuerung auf der Fondsebene

Künftig unterliegen inländische und ausländische Publikumsfonds mit inländischen Einkünften wie deutsche Dividenden und deutsche Immobilienerträge (z. B. Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus einer deutschen Immobilie) der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wobei jedoch in der Regel eine Gewerbesteuerbefreiung greift. Während inländische Dividenden einer Abzugsbesteuerung mit 15 Prozent Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag unterliegen, fällt bei inländischen Immobilienerträgen ein Steuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an, also 15,825 Prozent. Andere Erträge wie z. B. Zinseinnahmen, Einlösungsgewinne aus Anleihen, Stillhalteprämien etc. sind auf Fondsebene steuerlich irrelevant.

 

Besteuerung auf Anlegerebene

Der Anleger selbst versteuert künftig den Cashflow aus den Investmentfondsanteilen, die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Rückgabe bzw. Veräußerung von Investmentanteilen. Zusätzlich wird während der Haltedauer der Fondsanteile eine sog. Vorabpauschale als Ertrag fiktiv ermittelt, die die bisherige Besteuerung der thesaurierten Erträge ersetzt. Veräußert der Anleger den Fondsanteil, wird der Gewinn um die Vorabpauschale gekürzt.

 

Um die steuerliche Doppelbelastung der Erträge auf Fonds- und Anlegerebene abzufedern, erhalten Anleger besondere Teilfreistellungen:

 

​Fondsart​Anteile im Privatvermögen​Anteile im Betriebsvermögen (Est)​Anteile im Betriebsvermögen (KSt)
​Aktienfonds/Aktienanteil mind. 51%​30%​60%​80%
Immobilienfonds/Immobilien mind. 51%​60%​60%​60%
​Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt ausländische Immobilien)/ Immobilien mind. 51%​80%​80%​80%
​Mischfonds/Aktienanteil mind. 25%​15%​30%​40%
​Sonstige Fonds​0%​0%​0%

 
Aktienfonds investieren nach ihren Anlagebedingungen zu mindestens 51 Prozent in Aktien, Mischfonds zu mindestens 25 Prozent in Aktien, Immobilienfonds zu mindestens 51 Prozent in Immobilien.

Die Kapitalerträge des Anlegers unterliegen je nach Zuordnung der Abgeltungsteuer, dem persönlichen Einkommensteuersatz im Betriebsvermögen bzw. der Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften.

 

Neue Regeln für Spezialfonds

Das Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds bleibt im Wesentlichen mit dem bisherigen Transparenzprinzip vergleichbar.

    

Besteuerung auf der Fondsebene

Im Grundsatz werden Spezial-Investmentfonds ebenso wie Publikumsfonds mit inländischen Erträgen (vor allem deutsche Dividenden und Immobilienerträge) körperschafsteuerpflichtig. Sie haben jedoch die Optionsmöglichkeit, dass die Besteuerung dieser Erträge auf die Anleger verlagert wird.  

 

Besteuerung des Anlegers

Auf Seiten des Anlegers erfolgt die Besteuerung der sonstigen Erträge des Spezialfonds in Anlehnung an die heutigen Regelungen über ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge. Das sog. Fondsprivileg, die Steuerfreiheit von thesaurierten Gewinnen, bleibt weitgehend erhalten.

     

Übergangsregelungen

Zur Überleitung in das neue Besteuerungssystem gelten die zum 31. Dezember 2017 bestehenden Anteile (Alt-Anteile) als veräußert und zum 1. Januar 2018 als angeschafft. Die durch diese fiktive Veräußerung festgestellten Veräußerungsgewinne werden jedoch erst mit tatsächlicher Veräußerung der entsprechenden Fondsanteile steuerpflichtig.

   

Ab 1. Januar 2018 entfällt der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Investmentfondsanteile im Privatvermögen (bestandsgeschützte Alt-Anteile). Dabei sind Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem zum 31. Dezember 2017 eingetreten sind, weiterhin steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2018 eintretende Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit dieser Gewinn einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.

 

 
 

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